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Stadt 10.100 Chemnitz Hauptsatzung der Stadt Chemnitz Aufgrund ...

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<strong>10.100</strong><br />

(2) 1 Die Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen sich auf Angelegenheiten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Chemnitz</strong> beziehen. 2 Nicht zulässig sind Fragen<br />

- zu Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind,<br />

- zu persönlichen Einzelfällen,<br />

- die vom selben Einreicher wie<strong>der</strong>holt gestellt werden und bereits in früheren<br />

Einwohnerfragestunden beantwortet wurden,<br />

- die Wertungen, unsachliche Feststellungen, Beleidigungen o<strong>der</strong> Meinungsäußerungen<br />

enthalten.<br />

3 Eine Einwohnerfrage soll nicht mehr als drei Unterpunkte beinhalten.<br />

(3) 1 Die Fragen sind schriftlich bis spätestens 17 Arbeitstage vor <strong>der</strong> jeweiligen Sitzung des<br />

<strong>Stadt</strong>rates, in <strong>der</strong> sie beantwortet werden sollen, beim Oberbürgermeister einzureichen.<br />

2 Während <strong>der</strong> Einwohnerfragestunde sollen die Fragesteller anwesend sein. 3 Ihnen wird die<br />

Möglichkeit gegeben, eine Zusatzfrage während <strong>der</strong> Sitzung zu stellen.<br />

(4) Den näheren Ablauf regelt die Geschäftsordnung für den <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong>.<br />

§ 27<br />

Bürgerbegehren<br />

1 Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 25 SächsGemO kann schriftlich von<br />

Bürgern <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> sowie den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO Wahlberechtigten beantragt<br />

werden (Bürgerbegehren). 2 Das Bürgerbegehren muss von mindestens 5 v. H. <strong>der</strong> Bürger <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> sowie <strong>der</strong> nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO Wahlberechtigten<br />

unterzeichnet sein.<br />

§ 28<br />

Bürgerinformation<br />

1 Eine Bürgerinformation ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern eines <strong>Stadt</strong>teiles<br />

nach § 3 (Glie<strong>der</strong>ung des <strong>Stadt</strong>gebietes) dieser <strong>Hauptsatzung</strong> beantragt wird. 2 Der Antrag<br />

muss unter Bezeichnung des Informationsgegenstandes schriftlich eingereicht werden. 3 Der<br />

Antrag muss von mindestens 5 v. H. <strong>der</strong> Einwohner des <strong>Stadt</strong>teiles, die das 16. Lebensjahr<br />

vollendet haben, unterzeichnet sein.<br />

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