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Stadt Donzdorf

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Konzessionsvergabe Gas<br />

Sitzungsvorlage GR 57-1/2013 Seite 2<br />

B. Rechtliche Vorgaben bei der Konzessionsvergabe<br />

Über die Konzessionsvergabe ist in einem strikt getrennten, transparenten und<br />

diskriminierungsfreien Verfahren zu entscheiden. An diesem Verfahren sind alle<br />

Energieversorgungsunternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, zu beteiligen.<br />

Rechtsgrundlage der Konzessionsvergabe ist § 46 Abs. 2 und 3 EnWG. Die Vorschriften sind<br />

durch das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26.07.2011 mit<br />

Geltung seit dem 04.08.2011 geändert worden. Das Gesetz sieht nunmehr in § 46 Abs. 2 Satz<br />

3 EnWG vor, dass die Kommune vom bisherigen Netzbetreiber Informationen über die<br />

technische und wirtschaftliche Situation des Netzes, die für eine Bewertung des Netzes im<br />

Rahmen einer Konzessionsbewerbung erforderlich sind, verlangen kann. § 46 Abs. 3 Satz 1<br />

EnWG verpflichtet die Kommune, diese Daten in geeigneter Weise zu veröffentlichen, in die<br />

Bekanntmachung einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Netzdaten aufzunehmen und den<br />

Ort der Veröffentlichung anzugeben. Vom Ministerium für Umwelt, Klima und<br />

Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg wird empfohlen, in den Fällen der<br />

Bekanntmachung vor dem 04.08.2011, in denen nach altem Recht die Hinweispflicht<br />

naturgemäß nicht befolgt worden ist, die Veröffentlichung der netzbezogenen Informationen<br />

und auch der übrigen verfahrensrelevanten Informationen (z.B. im Vergabebrief) noch<br />

vorzunehmen und die Bewerber darauf hinzuweisen. Ferner wurde in § 46 Abs. 3 Satz 5<br />

EnWG aufgenommen, dass die Kommune bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des<br />

§ 1 EnWG verpflichtet ist. Angestrebt wird danach eine möglichst sichere, preisgünstige,<br />

verbraucherfreundliche, effiziente und unweltverträgliche leistungsgebundene Versorgung der<br />

Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.<br />

Schließlich sind Rechtsvorgaben aus europäischem Unions- und deutschem Kartellrecht zu<br />

beachten. Dabei handelt es sich nicht um detaillierte Rechtsvorschriften, sondern um<br />

auslegungsbedürftige allgemeine Rechtsgrundsätze. Zur Orientierung haben die obersten<br />

deutschen Wettbewerbsbehörden (Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt) im Dezember<br />

2010 einen Leitfaden veröffentlicht. Danach ist die vergebende Kommune insbesondere<br />

verpflichtet, die für sie maßgeblichen Kriterien zur Vergabe der Konzession vorab festzulegen<br />

und allen Bewerbern bekannt zu geben. Die Kriterien dürfen nachträglich grundsätzlich nicht<br />

geändert werden. Die Konzessionsentscheidung ist anhand dieser bekannt gegebenen<br />

Kriterien zu treffen.<br />

Die Kriterien müssen konzessions- und netzbezogen sein. Unzulässig ist es daher, auf<br />

Aspekte des Vertriebs von Gas ohne Bezug zum Netz oder auf kommunale Belange ohne<br />

Konzessionsbezug abzustellen. Zudem ist bei der Festlegung der Kriterien die Bindung an die<br />

Ziele des § 1 EnWG zu beachten. Nach überwiegender Auffassung bedeutet dies, dass die<br />

netzbezogenen Entscheidungskriterien vorrangig aus den dort genannten Zielen (Sicherheit,<br />

Preisgünstigkeit, Verbraucherfreundlichkeit, Effizienz und Umweltverträglichkeit) abzuleiten<br />

sind und kommunale (konzessionsbezogene) Belange nicht im Vordergrund stehen dürfen.<br />

Aus dem Gleichbehandlungsgebot folgt, dass die Kriterien diskriminierungsfrei festgelegt<br />

werden müssen. Sofern Leistungen an die <strong>Stadt</strong> bewertet werden, sind die Vorgaben der<br />

Konzessionsabgabenverordnung zu beachten. Danach ist die zulässige Höhe von<br />

Konzessionsabgaben gesetzlich begrenzt. Nebenleistungen sind – bis auf wenige Ausnahmen<br />

(insbesondere Kommunalrabatt, Verwaltungskostenbeiträge) gesetzlich verboten.

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