Stadt Donzdorf
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Konzessionsvergabe Gas<br />
Sitzungsvorlage GR 57-1/2013 Seite 2<br />
B. Rechtliche Vorgaben bei der Konzessionsvergabe<br />
Über die Konzessionsvergabe ist in einem strikt getrennten, transparenten und<br />
diskriminierungsfreien Verfahren zu entscheiden. An diesem Verfahren sind alle<br />
Energieversorgungsunternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, zu beteiligen.<br />
Rechtsgrundlage der Konzessionsvergabe ist § 46 Abs. 2 und 3 EnWG. Die Vorschriften sind<br />
durch das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26.07.2011 mit<br />
Geltung seit dem 04.08.2011 geändert worden. Das Gesetz sieht nunmehr in § 46 Abs. 2 Satz<br />
3 EnWG vor, dass die Kommune vom bisherigen Netzbetreiber Informationen über die<br />
technische und wirtschaftliche Situation des Netzes, die für eine Bewertung des Netzes im<br />
Rahmen einer Konzessionsbewerbung erforderlich sind, verlangen kann. § 46 Abs. 3 Satz 1<br />
EnWG verpflichtet die Kommune, diese Daten in geeigneter Weise zu veröffentlichen, in die<br />
Bekanntmachung einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Netzdaten aufzunehmen und den<br />
Ort der Veröffentlichung anzugeben. Vom Ministerium für Umwelt, Klima und<br />
Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg wird empfohlen, in den Fällen der<br />
Bekanntmachung vor dem 04.08.2011, in denen nach altem Recht die Hinweispflicht<br />
naturgemäß nicht befolgt worden ist, die Veröffentlichung der netzbezogenen Informationen<br />
und auch der übrigen verfahrensrelevanten Informationen (z.B. im Vergabebrief) noch<br />
vorzunehmen und die Bewerber darauf hinzuweisen. Ferner wurde in § 46 Abs. 3 Satz 5<br />
EnWG aufgenommen, dass die Kommune bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des<br />
§ 1 EnWG verpflichtet ist. Angestrebt wird danach eine möglichst sichere, preisgünstige,<br />
verbraucherfreundliche, effiziente und unweltverträgliche leistungsgebundene Versorgung der<br />
Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.<br />
Schließlich sind Rechtsvorgaben aus europäischem Unions- und deutschem Kartellrecht zu<br />
beachten. Dabei handelt es sich nicht um detaillierte Rechtsvorschriften, sondern um<br />
auslegungsbedürftige allgemeine Rechtsgrundsätze. Zur Orientierung haben die obersten<br />
deutschen Wettbewerbsbehörden (Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt) im Dezember<br />
2010 einen Leitfaden veröffentlicht. Danach ist die vergebende Kommune insbesondere<br />
verpflichtet, die für sie maßgeblichen Kriterien zur Vergabe der Konzession vorab festzulegen<br />
und allen Bewerbern bekannt zu geben. Die Kriterien dürfen nachträglich grundsätzlich nicht<br />
geändert werden. Die Konzessionsentscheidung ist anhand dieser bekannt gegebenen<br />
Kriterien zu treffen.<br />
Die Kriterien müssen konzessions- und netzbezogen sein. Unzulässig ist es daher, auf<br />
Aspekte des Vertriebs von Gas ohne Bezug zum Netz oder auf kommunale Belange ohne<br />
Konzessionsbezug abzustellen. Zudem ist bei der Festlegung der Kriterien die Bindung an die<br />
Ziele des § 1 EnWG zu beachten. Nach überwiegender Auffassung bedeutet dies, dass die<br />
netzbezogenen Entscheidungskriterien vorrangig aus den dort genannten Zielen (Sicherheit,<br />
Preisgünstigkeit, Verbraucherfreundlichkeit, Effizienz und Umweltverträglichkeit) abzuleiten<br />
sind und kommunale (konzessionsbezogene) Belange nicht im Vordergrund stehen dürfen.<br />
Aus dem Gleichbehandlungsgebot folgt, dass die Kriterien diskriminierungsfrei festgelegt<br />
werden müssen. Sofern Leistungen an die <strong>Stadt</strong> bewertet werden, sind die Vorgaben der<br />
Konzessionsabgabenverordnung zu beachten. Danach ist die zulässige Höhe von<br />
Konzessionsabgaben gesetzlich begrenzt. Nebenleistungen sind – bis auf wenige Ausnahmen<br />
(insbesondere Kommunalrabatt, Verwaltungskostenbeiträge) gesetzlich verboten.