15.01.2014 Aufrufe

Stadt Donzdorf

Stadt Donzdorf

Stadt Donzdorf

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> 10.10.2013<br />

Bürgermeisteramt GR 57-1/2013<br />

<br />

813.02-20-TK/wi<br />

Gemeinderat 21.10.2013 Beschlussfassung Öffentlich<br />

Bauausschuss<br />

Verwaltungs- und Finanzausschuss<br />

Betriebsausschuss der <strong>Stadt</strong>werke<br />

Kulturausschuss<br />

Konzessionsvergabe Gas<br />

- Verfahrensbrief<br />

- Kriterienkatalog<br />

Beschlussvorschlag<br />

1. Dem Entwurf des gewichteten Kriterienkatalogs (ANLAGE 1) wird zugestimmt.<br />

2. Die Verwaltung wird beauftragt, das Vergabeverfahren auf Grundlage des Beschlusses<br />

Ziffer 1 vorzubereiten und durchzuführen.<br />

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Ergebnisse des Verfahrens einschließlich einer<br />

Vergabeempfehlung dem Gemeinderat zur abschließenden Entscheidung vorzulegen.<br />

Finanzierungsvorschlag/Auswirkungen auf den Haushalt<br />

Keine<br />

Sachdarstellung<br />

A. Ausgangslage<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> hat durch Veröffentlichung vom 07.12.2010 gemäß § 46 Abs. 3 EnWG in<br />

der damals geltenden Fassung bekannt gemacht, dass der Konzessionsvertrag über die<br />

Gaslieferung mit der EVF GmbH & Co KG für das Gasversorgungsnetz im <strong>Stadt</strong>gebiet<br />

<strong>Donzdorf</strong> am 31.12.2012 endet. Ihr Interesse an dem Wegenutzungsvertrag für das<br />

Gasversorgungsnetz der <strong>Stadt</strong> <strong>Donzdorf</strong> bekundet haben die Energieversorgung Filstal GmbH<br />

& Co. KG, die EnBW Regional AG, die EnBW ODR AG sowie die Stauferwerk GmbH & Co.<br />

KG.


Konzessionsvergabe Gas<br />

Sitzungsvorlage GR 57-1/2013 Seite 2<br />

B. Rechtliche Vorgaben bei der Konzessionsvergabe<br />

Über die Konzessionsvergabe ist in einem strikt getrennten, transparenten und<br />

diskriminierungsfreien Verfahren zu entscheiden. An diesem Verfahren sind alle<br />

Energieversorgungsunternehmen, die ihr Interesse bekundet haben, zu beteiligen.<br />

Rechtsgrundlage der Konzessionsvergabe ist § 46 Abs. 2 und 3 EnWG. Die Vorschriften sind<br />

durch das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26.07.2011 mit<br />

Geltung seit dem 04.08.2011 geändert worden. Das Gesetz sieht nunmehr in § 46 Abs. 2 Satz<br />

3 EnWG vor, dass die Kommune vom bisherigen Netzbetreiber Informationen über die<br />

technische und wirtschaftliche Situation des Netzes, die für eine Bewertung des Netzes im<br />

Rahmen einer Konzessionsbewerbung erforderlich sind, verlangen kann. § 46 Abs. 3 Satz 1<br />

EnWG verpflichtet die Kommune, diese Daten in geeigneter Weise zu veröffentlichen, in die<br />

Bekanntmachung einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Netzdaten aufzunehmen und den<br />

Ort der Veröffentlichung anzugeben. Vom Ministerium für Umwelt, Klima und<br />

Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg wird empfohlen, in den Fällen der<br />

Bekanntmachung vor dem 04.08.2011, in denen nach altem Recht die Hinweispflicht<br />

naturgemäß nicht befolgt worden ist, die Veröffentlichung der netzbezogenen Informationen<br />

und auch der übrigen verfahrensrelevanten Informationen (z.B. im Vergabebrief) noch<br />

vorzunehmen und die Bewerber darauf hinzuweisen. Ferner wurde in § 46 Abs. 3 Satz 5<br />

EnWG aufgenommen, dass die Kommune bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des<br />

§ 1 EnWG verpflichtet ist. Angestrebt wird danach eine möglichst sichere, preisgünstige,<br />

verbraucherfreundliche, effiziente und unweltverträgliche leistungsgebundene Versorgung der<br />

Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.<br />

Schließlich sind Rechtsvorgaben aus europäischem Unions- und deutschem Kartellrecht zu<br />

beachten. Dabei handelt es sich nicht um detaillierte Rechtsvorschriften, sondern um<br />

auslegungsbedürftige allgemeine Rechtsgrundsätze. Zur Orientierung haben die obersten<br />

deutschen Wettbewerbsbehörden (Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt) im Dezember<br />

2010 einen Leitfaden veröffentlicht. Danach ist die vergebende Kommune insbesondere<br />

verpflichtet, die für sie maßgeblichen Kriterien zur Vergabe der Konzession vorab festzulegen<br />

und allen Bewerbern bekannt zu geben. Die Kriterien dürfen nachträglich grundsätzlich nicht<br />

geändert werden. Die Konzessionsentscheidung ist anhand dieser bekannt gegebenen<br />

Kriterien zu treffen.<br />

Die Kriterien müssen konzessions- und netzbezogen sein. Unzulässig ist es daher, auf<br />

Aspekte des Vertriebs von Gas ohne Bezug zum Netz oder auf kommunale Belange ohne<br />

Konzessionsbezug abzustellen. Zudem ist bei der Festlegung der Kriterien die Bindung an die<br />

Ziele des § 1 EnWG zu beachten. Nach überwiegender Auffassung bedeutet dies, dass die<br />

netzbezogenen Entscheidungskriterien vorrangig aus den dort genannten Zielen (Sicherheit,<br />

Preisgünstigkeit, Verbraucherfreundlichkeit, Effizienz und Umweltverträglichkeit) abzuleiten<br />

sind und kommunale (konzessionsbezogene) Belange nicht im Vordergrund stehen dürfen.<br />

Aus dem Gleichbehandlungsgebot folgt, dass die Kriterien diskriminierungsfrei festgelegt<br />

werden müssen. Sofern Leistungen an die <strong>Stadt</strong> bewertet werden, sind die Vorgaben der<br />

Konzessionsabgabenverordnung zu beachten. Danach ist die zulässige Höhe von<br />

Konzessionsabgaben gesetzlich begrenzt. Nebenleistungen sind – bis auf wenige Ausnahmen<br />

(insbesondere Kommunalrabatt, Verwaltungskostenbeiträge) gesetzlich verboten.


Konzessionsvergabe Gas<br />

Sitzungsvorlage GR 57-1/2013 Seite 3<br />

C. Weiteres Verfahren<br />

Zur Durchführung des Verfahrens sind die für die Vergabe verbindlichen<br />

Entscheidungskriterien vom Gemeinderat festzulegen und den Bewerbern in einem (ersten)<br />

Verfahrensbrief bekannt zu geben. Zur Vorbereitung wurde die Rechtsanwaltskanzlei Dr.<br />

Neumann Schmeer und Partner mit der Ausarbeitung eines gewichteten Kriterienkatalogs<br />

beauftragt, der den neuen Rechtsentwicklungen Rechnung trägt und den komplexen<br />

gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Vorschlag wurde mit den Beratern eingehend<br />

diskutiert und abgestimmt. Er ist dieser Vorlage als ANLAGE 1 beigefügt.<br />

Martin Stölzle<br />

Bürgermeister

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!