Baustellen- und Instandhaltungsordnung für den maschinen - Swb
Baustellen- und Instandhaltungsordnung für den maschinen - Swb Baustellen- und Instandhaltungsordnung für den maschinen - Swb
|>| Energie, Trinkwasser, Entsorgung, technische Dienstleistungen ♦ Wo ♦ Was ♦ Wie viele ♦ Welche ♦ Wer ist der Unfall geschehen? ist geschehen? Verletzte gibt es? Verletzungen liegen vor? meldet den Unfall? 12.2. Erste Hilfe Erste Hilfe (s. auch 3. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz). Erste Hilfe Leistungen sind in der Sanitätsstelle des Standortes bzw. durch die Ersthelfer zu erhalten. Über die Notrufnummer (siehe Anlage 14.4 Notruf und Rufnummern bei Notfällen) des jeweiligen Standortes sind die Helfer zu erreichen. 12.3. Unfallanzeige Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom AN der swb/GKB - Kraftwerks-/ Bauleitung, dem Koordinator sowie dem HSE–Beauftragten des AG zuzuleiten. 12.4. Gefahrenmeldung „Gefährlichen Situationen“ (Beinahe Unfälle) sind der swb/GKB - Kraftwerks-/Bauleitung anzuzeigen. 12.5. Schadensmeldung Schäden an Anlagen oder sonstigem Eigentum des AG sind der swb/GKB - Kraftwerks-/Bauleitung umgehend anzuzeigen. (siehe Haftung in der Präambel) 13. Sonstiges 13.1. Alarmierung Bei akustischer und/oder optischer Alarmierung sind sofort alle Arbeiten zu unterbrechen und der gekennzeichnete Sammelplatz umgehend aufzusuchen. 19.02.2013/Baustellen- und Instandhaltungsordnung swb EE / GKB 42|52
|>| Energie, Trinkwasser, Entsorgung, technische Dienstleistungen 13.2. Alkohol / Drogen Der Genuss von Alkohol und/oder Drogen ist auf dem Betriebsgelände verboten. Personen bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Alkohol-/ Drogeneinfluss stehen, sind durch das Aufsichtspersonal unverzüglich vom Betriebsgelände zu verweisen. Verantwortlich hierfür sind die direkten Vorgesetzten. Die swb/GKB - Kraftwerks-/Bauleitung behält sich vor, solchen Personen Baustellenverbot zu erteilen. 19.02.2013/Baustellen- und Instandhaltungsordnung swb EE / GKB 43|52
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13.2. Alkohol / Drogen<br />
Der Genuss von Alkohol <strong>und</strong>/oder Drogen ist auf dem Betriebsgelände<br />
verboten. Personen bei <strong>den</strong>en der Verdacht besteht, dass sie unter Alkohol-/<br />
Drogeneinfluss stehen, sind durch das Aufsichtspersonal unverzüglich<br />
vom Betriebsgelände zu verweisen. Verantwortlich hier<strong>für</strong><br />
sind die direkten Vorgesetzten.<br />
Die swb/GKB - Kraftwerks-/Bauleitung behält sich vor, solchen Personen<br />
<strong>Baustellen</strong>verbot zu erteilen.<br />
19.02.2013/<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Instandhaltungsordnung</strong> swb EE / GKB 43|52