Baustellen- und Instandhaltungsordnung für den maschinen - Swb
Baustellen- und Instandhaltungsordnung für den maschinen - Swb
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|>| Energie, Trinkwasser, Entsorgung, technische Dienstleistungen<br />
Alle Brände sind über die jeweiligen Notrufnummern der Standorte sofort<br />
zu mel<strong>den</strong>. Zusätzlich muss die swb/GKB - Kraftwerks-/Bauleitung<br />
umgehend informiert wer<strong>den</strong>.<br />
10.2. Offenes Feuer<br />
Offenes Feuer auf dem Betriebsgelände ist nicht zulässig.<br />
In brand- <strong>und</strong> explosionsgefährdeten Bereichen sowie an <strong>den</strong> von der<br />
swb/GKB - Kraftwerks-/Bauleitung besonders gekennzeichneten Stellen,<br />
ist das Rauchen <strong>und</strong> Hantieren mit offener Flamme <strong>und</strong> die Erzeugung<br />
von Funkenflug strengstens untersagt. Bei Schweißarbeiten ist<br />
darauf zu achten, dass keine Brände entstehen. Im Bereich von Schalungen<br />
<strong>und</strong> Gerüsten ist besondere Aufmerksamkeit erforderlich. Unkontrollierter<br />
Funkenflug ist zu verhindern.<br />
10.3. Freigabeverfahren<br />
Schweiß-, Schneid-, Brenn-, Löt- <strong>und</strong> Trennarbeiten dürfen erst nach<br />
erfolgter schriftlicher Freigabe erfolgen.<br />
10.4. Brandschutztüren<br />
Brandschutztüren sind stets geschlossen zu halten.<br />
10.5. Feuerlöscheinrichtungen<br />
Die Fachbauleiter der AN haben da<strong>für</strong> zu sorgen, dass an allen Gefahrenpunkten<br />
eigene Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche funktionstüchtig,<br />
geprüft <strong>und</strong> in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.<br />
In Absprache mit der swb/GKB - Kraftwerks-/Bauleitung dürfen Feuerlöscheinrichtungen<br />
des AG benutzt wer<strong>den</strong>. Gebrauchte Feuerlöscheinrichtungen<br />
des AG sind der Schichtleitung zu übergeben.<br />
10.6. Brandwachen<br />
Brandwachen sind vom AN in Abstimmung mit der swb/GKB - Kraftwerks-/Bauleitung<br />
in erforderlichen Umfang zu stellen (Kessel-, REA-,<br />
Abwasser- u. Schwerölgebäude usw.). Dieses gilt auch <strong>für</strong> die Zeit<br />
nach Beendigung der Arbeiten.<br />
19.02.2013/<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Instandhaltungsordnung</strong> swb EE / GKB 40|52