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Baustellen- und Instandhaltungsordnung für den maschinen - Swb

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|>| Energie, Trinkwasser, Entsorgung, technische Dienstleistungen<br />

Alle Brände sind über die jeweiligen Notrufnummern der Standorte sofort<br />

zu mel<strong>den</strong>. Zusätzlich muss die swb/GKB - Kraftwerks-/Bauleitung<br />

umgehend informiert wer<strong>den</strong>.<br />

10.2. Offenes Feuer<br />

Offenes Feuer auf dem Betriebsgelände ist nicht zulässig.<br />

In brand- <strong>und</strong> explosionsgefährdeten Bereichen sowie an <strong>den</strong> von der<br />

swb/GKB - Kraftwerks-/Bauleitung besonders gekennzeichneten Stellen,<br />

ist das Rauchen <strong>und</strong> Hantieren mit offener Flamme <strong>und</strong> die Erzeugung<br />

von Funkenflug strengstens untersagt. Bei Schweißarbeiten ist<br />

darauf zu achten, dass keine Brände entstehen. Im Bereich von Schalungen<br />

<strong>und</strong> Gerüsten ist besondere Aufmerksamkeit erforderlich. Unkontrollierter<br />

Funkenflug ist zu verhindern.<br />

10.3. Freigabeverfahren<br />

Schweiß-, Schneid-, Brenn-, Löt- <strong>und</strong> Trennarbeiten dürfen erst nach<br />

erfolgter schriftlicher Freigabe erfolgen.<br />

10.4. Brandschutztüren<br />

Brandschutztüren sind stets geschlossen zu halten.<br />

10.5. Feuerlöscheinrichtungen<br />

Die Fachbauleiter der AN haben da<strong>für</strong> zu sorgen, dass an allen Gefahrenpunkten<br />

eigene Feuerlöschgeräte oder Feuerlöschschläuche funktionstüchtig,<br />

geprüft <strong>und</strong> in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen.<br />

In Absprache mit der swb/GKB - Kraftwerks-/Bauleitung dürfen Feuerlöscheinrichtungen<br />

des AG benutzt wer<strong>den</strong>. Gebrauchte Feuerlöscheinrichtungen<br />

des AG sind der Schichtleitung zu übergeben.<br />

10.6. Brandwachen<br />

Brandwachen sind vom AN in Abstimmung mit der swb/GKB - Kraftwerks-/Bauleitung<br />

in erforderlichen Umfang zu stellen (Kessel-, REA-,<br />

Abwasser- u. Schwerölgebäude usw.). Dieses gilt auch <strong>für</strong> die Zeit<br />

nach Beendigung der Arbeiten.<br />

19.02.2013/<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Instandhaltungsordnung</strong> swb EE / GKB 40|52

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