Baustellen- und Instandhaltungsordnung für den maschinen - Swb
Baustellen- und Instandhaltungsordnung für den maschinen - Swb Baustellen- und Instandhaltungsordnung für den maschinen - Swb
|>| Energie, Trinkwasser, Entsorgung, technische Dienstleistungen 8.3. Umgang mit Asbest Geplante Asbestentsorgungen sind entsprechend der TRGS 519 unter Aufsicht eines Asbestsachkundigen durchzuführen. Bei überraschenden Asbestvorkommen oder Asbestverdacht ist die Arbeit sofort zu unterbrechen, um jegliche Faserfreisetzung zu vermeiden. In Zusammenarbeit mit den swb/GKB – Standortverantwortlichen sind umgehend alle Be- und Entlüftungsanlagen, die zu einer unkontrollierten Verbreitung führen können abzuschalten. Die Arbeit darf erst fortgesetzt werden, wenn die swb/GKB - Kraftwerks-/Bauleitung zusammen mit einem Asbestsachkundigen eine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise getroffen hat (s. auch Ablaufschema bei vermuteter Asbestbelastung im Verlauf von Wartungs- und Reparaturarbeiten, Asbesthandbuch swb AG). Den Ausbau und die Entsorgung darf nur ein zugelassener Fachbetrieb durchführen. Siehe auch Punkt 8.2. 8.4. Umgang mit Künstlicher Mineralfaser (KMF) oder Hochtemperaturwolle (HTW) Der Umgang mit KMF ist in der TRGS 521 und der Umgang mit HTW in der TRGS 558 geregelt. Diese Vorgaben sind zwingend zu beachten. Bei überraschendem KMF/HTW – Vorkommen oder Verdacht ist die Arbeit sofort zu unterbrechen, um jegliche Faserfreisetzung zu vermeiden. In Zusammenarbeit mit dem swb/GKB – Standortverantwortlichen (Kraftwerksleiter, Produktionsleiter oder Betriebsleiter vom Dienst) sind umgehend alle Be- und Entlüftungsanlagen, die zu einer unkontrollierten Verbreitung führen können, abzuschalten. Den Ausbau und die Entsorgung darf nur ein zugelassener Fachbetrieb durchführen. Siehe auch Punkt 8.2. 8.5. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Die Lagerung von Heiz- und Schmierölen, Fetten, Treibstoffen und anderen wassergefährdenden Stoffen darf nur unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bremischen Wassergesetzes sowie der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (i. d. jeweils gültigen Fassung) und in Abstimmung mit der swb/GKB - Kraftwerks-/ Bauleitung durchgeführt werden. Fette und Öle sowie mit Ölen, Fetten oder sonstigen wassergefährden- 19.02.2013/Baustellen- und Instandhaltungsordnung swb EE / GKB 36|52
|>| Energie, Trinkwasser, Entsorgung, technische Dienstleistungen den Flüssigkeiten verunreinigtes Abwasser, dürfen nicht den normalen Abwasserleitungen zugeführt werden. Diese Stoffe sind als Abfälle in dafür zugelassenen Behältern durch den AN eigenverantwortlich zu sammeln und einer geordneten Entsorgung zuzuführen. Für die Entsorgung sind die Punkte 8.2, 8.2.1 und 8.2.2 dieser Ordnung zu beachten. 8.6. Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen Bei Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen sind die Gefahrstoffverordnung und die dazu erlassenen technischen Regeln (TRGS) zu beachten. Zur Entsorgung siehe 8.2.1. Grundsätzlich gilt: • Der Einsatz an Gefahrstoffen ist auf ein erforderliches Minimum zu reduzieren. • An der Arbeitsstelle darf nur der Tagesbedarf bereitgestellt werden. • Für alle verwendeten Gefahrstoffe müssen vor Ort eine Betriebsanweisung, das aktuelle Sicherheitsdatenblatt und eine Gefährdungsbeurteilung vorhanden sein. • Die vorgeschriebene PSA ist zu benutzen. • Wechselwirkungen mit anderen, am Standort befindlichen Stoffen/ Gefahrstoffen sind auszuschließen. • Die Verarbeitung von Stoffen, die PCB, FCKW, CKW, Asbest, PCP, Zinkchromat beinhalten ist verboten. • Nicht geprüfte bzw. zugelassene Künstliche Mineralfaser (KMF) darf nicht verarbeitet werden. 8.7. Lagerung gefährlicher und leicht brennbarer Arbeitsstoffe Die Lagerung von gefährlichen sowie leicht brennbaren Arbeitsstoffen muss von der swb/GKB - Kraftwerks-/Bauleitung schriftlich genehmigt werden. Der Antrag zur Genehmigung ist schriftlich zu stellen und muss folgende Angaben enthalten: ♦ Sicherheitsdatenblatt, ♦ Gefährdungsbeurteilung ♦ Betriebsanweisung, ♦ Ort der Lagerung, ♦ max. Menge des zu lagernden Stoffes, ♦ Art der Verwendung, ♦ Nachweis der Einhaltung der Vorschriften für die Lagerung gefährlicher Arbeitsstoffe (GefStoffV, TRGS 510). 19.02.2013/Baustellen- und Instandhaltungsordnung swb EE / GKB 37|52
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8.3. Umgang mit Asbest<br />
Geplante Asbestentsorgungen sind entsprechend der TRGS 519 unter<br />
Aufsicht eines Asbestsachk<strong>und</strong>igen durchzuführen. Bei überraschen<strong>den</strong><br />
Asbestvorkommen oder Asbestverdacht ist die Arbeit sofort zu unterbrechen,<br />
um jegliche Faserfreisetzung zu vermei<strong>den</strong>. In Zusammenarbeit<br />
mit <strong>den</strong> swb/GKB – Standortverantwortlichen sind umgehend alle<br />
Be- <strong>und</strong> Entlüftungsanlagen, die zu einer unkontrollierten Verbreitung<br />
führen können abzuschalten. Die Arbeit darf erst fortgesetzt wer<strong>den</strong>,<br />
wenn die swb/GKB - Kraftwerks-/Bauleitung zusammen mit einem Asbestsachk<strong>und</strong>igen<br />
eine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise<br />
getroffen hat (s. auch Ablaufschema bei vermuteter Asbestbelastung<br />
im Verlauf von Wartungs- <strong>und</strong> Reparaturarbeiten, Asbesthandbuch swb<br />
AG).<br />
Den Ausbau <strong>und</strong> die Entsorgung darf nur ein zugelassener Fachbetrieb<br />
durchführen. Siehe auch Punkt 8.2.<br />
8.4. Umgang mit Künstlicher Mineralfaser (KMF) oder<br />
Hochtemperaturwolle (HTW)<br />
Der Umgang mit KMF ist in der TRGS 521 <strong>und</strong> der Umgang mit HTW in<br />
der TRGS 558 geregelt. Diese Vorgaben sind zwingend zu beachten.<br />
Bei überraschendem KMF/HTW – Vorkommen oder Verdacht ist die Arbeit<br />
sofort zu unterbrechen, um jegliche Faserfreisetzung zu vermei<strong>den</strong>.<br />
In Zusammenarbeit mit dem swb/GKB – Standortverantwortlichen<br />
(Kraftwerksleiter, Produktionsleiter oder Betriebsleiter vom<br />
Dienst) sind umgehend alle Be- <strong>und</strong> Entlüftungsanlagen, die zu einer<br />
unkontrollierten Verbreitung führen können, abzuschalten.<br />
Den Ausbau <strong>und</strong> die Entsorgung darf nur ein zugelassener Fachbetrieb<br />
durchführen. Siehe auch Punkt 8.2.<br />
8.5. Umgang mit wassergefähr<strong>den</strong><strong>den</strong> Stoffen<br />
Die Lagerung von Heiz- <strong>und</strong> Schmierölen, Fetten, Treibstoffen <strong>und</strong> anderen<br />
wassergefähr<strong>den</strong><strong>den</strong> Stoffen darf nur unter Beachtung der gesetzlichen<br />
Bestimmungen, insbesondere des Wasserhaushaltsgesetzes,<br />
des Bremischen Wassergesetzes sowie der Verordnung über Anlagen<br />
zum Umgang mit wassergefähr<strong>den</strong><strong>den</strong> Stoffen (i. d. jeweils gültigen<br />
Fassung) <strong>und</strong> in Abstimmung mit der swb/GKB - Kraftwerks-/ Bauleitung<br />
durchgeführt wer<strong>den</strong>.<br />
Fette <strong>und</strong> Öle sowie mit Ölen, Fetten oder sonstigen wassergefähr<strong>den</strong>-<br />
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