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Baustellen- und Instandhaltungsordnung für den maschinen - Swb

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|>| Energie, Trinkwasser, Entsorgung, technische Dienstleistungen<br />

die Zuständigkeiten festgelegt (inkl. notwendiger Analytik).<br />

Für die Entsorgung sind gr<strong>und</strong>sätzlich Entsorgungsfachbetriebe zu beauftragen.<br />

Der AN ist verpflichtet der swb/GKB - Kraftwerks-/Bauleitung bei Abschluss<br />

der Arbeiten eine Zusammenstellung der entsorgten Mengen<br />

getrennt nach Abfallarten zu liefern (inkl. der Entsorgungswege <strong>und</strong><br />

-belege). Dies schließt gefährliche Abfälle (8.2.1) mit ein, soweit sie<br />

nicht schon im elektronischen Nachweisverfahren bei der swb geführt<br />

sind.<br />

Kommt der AN seiner Abfallentsorgungspflicht nicht nach, behält sich<br />

der AG vor, diese auf Kosten des Verursachers zu veranlassen. Der AN<br />

wird <strong>für</strong> Verstöße gegen diese Bestimmungen <strong>und</strong> <strong>den</strong> daraus entstehen<strong>den</strong><br />

Scha<strong>den</strong> haftbar gemacht.<br />

8.2.1. Gefährliche Abfälle<br />

Gefährliche Abfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung<br />

oder Beseitigung. An diese Abfälle wer<strong>den</strong> seitens der Überwachungsbehör<strong>den</strong><br />

von der Entstehungsstelle der Abfälle bis zur endgültigen<br />

Entsorgung erhöhte Anforderungen gestellt. Die Verwertung solcher<br />

Abfälle hat immer Vorrang vor der Beseitigung.<br />

Fallen gefährliche Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes<br />

(KrWG) <strong>und</strong> der dazu erlassenen Verordnungen, so sind diese Abfälle<br />

in da<strong>für</strong> zugelassenen Behältnissen zu sammeln <strong>und</strong> ordnungsgemäß<br />

abzutransportieren (entsprechend dem Abfallentsorgungskonzept). Die<br />

Nachweisführung gemäß der Elektronischen Nachweisverordnung erfolgt<br />

in Zusammenarbeit mit <strong>den</strong> zuständigen Mitarbeiter/innen der<br />

swb.<br />

Ansonsten gelten die Vorgaben aus 8.2., 8.2.2., 8.3 <strong>und</strong> 8.4<br />

8.2.2. Entsorgung über die Kraftwerksstandorte des AG<br />

Nach Absprache mit der swb/GKB -Kraftwerks-/Bauleitung (siehe Abfallentsorgungskonzept)<br />

darf der AN seine während der Arbeiten auf<br />

dem Betriebsgelände des AG anfallen<strong>den</strong> Abfälle (z.B. Restabfall,<br />

Schrott etc.) in <strong>den</strong> am Standort aufgestellten Sammelbehältern des<br />

AG entsorgen. Das Abfahren dieser Behälter übernimmt der AG.<br />

Die Benutzung durch <strong>den</strong> AN kann von einer angemessenen Kostenbeteiligung<br />

abhängig gemacht wer<strong>den</strong>.<br />

19.02.2013/<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Instandhaltungsordnung</strong> swb EE / GKB 35|52

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