Baustellen- und Instandhaltungsordnung für den maschinen - Swb
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|>| Energie, Trinkwasser, Entsorgung, technische Dienstleistungen<br />
4.9. Provisorisch verlegte elektrische Kabel <strong>und</strong> Leitungen<br />
Alle provisorisch verlegten Kabel dürfen nicht in Verkehrs- <strong>und</strong> Fluchtwegen<br />
verlegt wer<strong>den</strong>. Sie müssen ausreichend gegen mechanische<br />
Beschädigung geschützt sein.<br />
4.10. Außer Betrieb genommene Kabel<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich sind außer Betrieb genommene Kabel zu bergen. Ist das<br />
Bergen nicht durchführbar, sind die Kabelen<strong>den</strong> zu verkappen <strong>und</strong> mit<br />
Zielhinweisen zu versehen.<br />
5. Ordnung, Sauberkeit <strong>und</strong> Verhalten auf der Baustelle<br />
5.1. Pflichten der AN<br />
Alle AN sind verpflichtet, ihre Baustelle <strong>und</strong> Arbeitsplätze in or<strong>den</strong>tlichem<br />
<strong>und</strong> sauberem Zustand zu halten.<br />
Die Fachbauleiter aller Firmen haben da<strong>für</strong> zu sorgen, dass in ihrem<br />
gesamten Montagebereich anfallender Abfall bzw. nicht mehr benötigtes<br />
Material (Werkzeug <strong>und</strong> Geräte) entfernt wer<strong>den</strong> (siehe Kapitel 8.<br />
Umweltschutz).<br />
5.2. Reinigung der Baustelle<br />
Die Baustelle <strong>und</strong> die Arbeitsplätze sind täglich <strong>und</strong> ordnungsgemäß zu<br />
reinigen.<br />
Mindestens einmal in der Woche sind Baustelle <strong>und</strong> Arbeitsplätze vom<br />
AN einer gründlichen Reinigung zu unterziehen. Hierbei sind Verfahren<br />
anzuwen<strong>den</strong>, die eine Gefährdung Dritter <strong>und</strong> der Anlagen ausschließen.<br />
Von der swb/GKB - Kraftwerks-/Bauleitung können weitere Maßnahmen<br />
angeordnet wer<strong>den</strong>.<br />
5.3. Arbeitsende<br />
Nach Beendigung der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen<br />
<strong>und</strong> der swb/GKB -Kraftwerks-/Bauleitung ordnungsgemäß zu<br />
übergeben (s. auch 2.2 Arbeitsfreigabe).<br />
19.02.2013/<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Instandhaltungsordnung</strong> swb EE / GKB 31|52