Baustellen- und Instandhaltungsordnung für den maschinen - Swb
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|>| Energie, Trinkwasser, Entsorgung, technische Dienstleistungen<br />
Dem Anbieter ist die Besichtigung des Aufstellortes zu ermöglichen.<br />
3.7.1.3. Wahl der Gerüstausführung:<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist anzustreben, Gerüste in „Regelausführung“ zu erstellen.<br />
Sofern unklar ist, ob dieses möglich ist, bleibt die Entscheidung dem<br />
Anbieter überlassen. Er hat immer im Angebot eine Erklärung darüber<br />
abzugeben, ob die angebotene Konstruktion eine Regelausführung ist<br />
oder nicht.<br />
Entspricht die angebotene Konstruktion nicht einer Regelausführung,<br />
ist verbindlich zu erklären, dass sämtliche <strong>für</strong> die Durchführung des<br />
Genehmigungsverfahrens notwendigen Unterlagen d. h. Zeichnungen<br />
<strong>und</strong> geprüfte statische Berechnungen mitgeliefert wer<strong>den</strong>. Für das Bereitstellen<br />
dieser Unterlagen empfiehlt sich ein gesonderter Ansatz in<br />
der Leistungsbeschreibung, um einen objektiven Vergleich der Gebote<br />
zu ermöglichen.<br />
Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit der Errichtung nicht begonnen<br />
wer<strong>den</strong>. Sofern mit der Genehmigung eine behördliche Bauabnahme<br />
verb<strong>und</strong>en ist, darf das Gerüst vor dieser Abnahme nicht benutzt<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
(vgl. dazu BetrSichV Anhang 2, Pkte. 5 ff, TRBS 2121-1).<br />
3.7.1.4. Änderungen während der Standzeit:<br />
Notwendige Änderungen dürfen nur vom Gerüstersteller vorgenommen<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
3.7.1.5. Vorbehalt des Bestellers:<br />
Der Besteller sollte sich die Einschaltung von befähigten Personen,<br />
Sachk<strong>und</strong>igen oder Sachverständigen zur Beurteilung der bestellten<br />
Gerüste vorbehalten <strong>und</strong> <strong>den</strong> Vorbehalt vertraglich vereinbaren.<br />
Sofern die bestellte Leistung nicht <strong>den</strong> Vereinbarungen entspricht, gehen<br />
die Kosten <strong>für</strong> die Einschaltung der befähigten Personen zu Lasten<br />
des Gerüsterstellers.<br />
3.7.1.6. Abnahme / „Erste Inbetriebnahme“ (Bestandteil der Partnerfirmenunterweisung):<br />
Eine sog. „Erste Inbetriebnahme“ erfolgt durch jede Firma oder jedes<br />
Gewerk während der Standzeit des Gerüstes <strong>und</strong> in eigener Verantwor-<br />
19.02.2013/<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Instandhaltungsordnung</strong> swb EE / GKB 21|52