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Baustellen- und Instandhaltungsordnung für den maschinen - Swb

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|>| Energie, Trinkwasser, Entsorgung, technische Dienstleistungen<br />

Bei Personal des AG, das dem AN zur Unterstützung auszuführender<br />

Arbeiten zur Verfügung gestellt wird, trägt der AN die Verantwortung<br />

<strong>für</strong> alle durchzuführen<strong>den</strong> Arbeitsschutzmaßnahmen <strong>und</strong> <strong>für</strong> die Sicherheit<br />

des ihm zur Verfügung gestellten Personals <strong>und</strong> die Einhaltung<br />

dieser Ordnung.<br />

2.6. Ausländische Arbeitnehmer<br />

Bei Einsatz ausländischer Subunternehmer <strong>und</strong>/oder ausländischen<br />

Personals ist der AN verpflichtet, Aufsichtspersonal zu entsen<strong>den</strong>, das<br />

mit <strong>den</strong> gelten<strong>den</strong> deutschen Arbeitsschutzgesetzen <strong>und</strong> Vorschriften<br />

vertraut, ermächtigt <strong>und</strong> befähigt ist, in deutscher Sprache abgefasste<br />

Anordnungen <strong>und</strong> behördliche Verfügungen entgegenzunehmen, zu<br />

verstehen <strong>und</strong> zu erfüllen.<br />

Eine der deutschen <strong>und</strong> der ausländischen Sprache in Wort <strong>und</strong> Schrift<br />

mächtigen <strong>und</strong> verantwortlichen Aufsichtsperson muss pro Arbeitsgruppe<br />

stets an der Arbeitsstelle zugegen bzw. auf dem Betriebsgelände<br />

erreichbar sein. Bei Bedarf sind durch <strong>den</strong> AN Dolmetscher zu stellen.<br />

Diese Personen sind durch Aufkleber am Schutzhelm deutlich zu machen.<br />

Für alle ausländischen Mitarbeiter hat der AN der swb/GKB -<br />

Kraftwerks-/Bauleitung gültige Arbeitserlaubnisunterlagen vorzulegen.<br />

2.7. Bauseitig zu erbringende Vorleistungen<br />

Arbeiten, die nicht zum Liefer- <strong>und</strong> Leistungsumfang des AN gehören,<br />

sind so rechtzeitig bei der swb/GKB - Kraftwerks-/Bauleitung zu beantragen,<br />

dass diese termingerecht ausgeführt wer<strong>den</strong> können, z.B.<br />

Kampfmittelräumung.<br />

2.8. Örtlich festzulegende Konstruktionseinheiten<br />

Bei der Montage von Unterstützungen u. Halterungen <strong>für</strong> Behälter,<br />

Rohrleitungen, Kompensatoren, Montagehilfskonstruktionen usw. ist<br />

von dem AN verantwortlich zu prüfen, ob diese an Konstruktionen, Gebäu<strong>den</strong><br />

etc. ohne weiteres angebracht wer<strong>den</strong> können. Hierbei sind die<br />

19.02.2013/<strong>Baustellen</strong>- <strong>und</strong> <strong>Instandhaltungsordnung</strong> swb EE / GKB 15|52

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