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S.084-085_Geld und Recht_Serie Windenergie ...

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84 <strong>Geld</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong> LAND & Forst • Nr. 32 • 8. August 2013<br />

Viel Wind um Potenzialflächen<br />

Raumplanung Was die Ausweisung von <strong>Windenergie</strong>gebieten betrifft, herrscht<br />

unter den betroffenen Flächeneigentümern eine Menge Halbwissen. Ob „Windeignungsgebiet“<br />

oder „Windvorranggebiet“ – häufig werden Bezeichnungen<br />

durcheinander geworfen. Viele wissen auch nicht, welche rechtliche Bedeutung<br />

sich dahinter verbirgt. <strong>Recht</strong>sanwalt Thorsten Giehsler erklärt im letzten Teil der<br />

<strong>Serie</strong> die wichtigsten Begriffe <strong>und</strong> die <strong>Recht</strong>sfolgen, die sich aus ihnen ergeben.<br />

Bestehende Windparks weiterzuentwickeln, hat in der Regel höchste Priorität.<br />

Ihre Ansprechpartnerin<br />

für <strong>Geld</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong>:<br />

Cornelia Bley<br />

Tel. 0511-67806-122<br />

Fax 0511-67806-110<br />

E-Mail: cornelia.bley@dlv.de<br />

Einige Landwirte denken<br />

bereits bei der Benennung<br />

von sogenannten<br />

Potenzialflächen, sie hätten<br />

eine gesicherte <strong>Recht</strong>sposition<br />

<strong>und</strong> könnten mit „Sicherheit“<br />

auf diesen Flächen <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />

errichten. Das ist<br />

aber nicht richtig. Der Begriff<br />

„Potenzialfläche“ kommt aus<br />

der Raumordnung <strong>und</strong> wird im<br />

Zusammenhang mit Raumordnungsverfahren<br />

verwendet.<br />

Regionale Raumordnungsverfahren<br />

sind behördeninterne<br />

Verfahren, die eine<br />

Zwischenstufe zwischen den<br />

Landesraumordnungsprogrammen<br />

<strong>und</strong> den Flächennutzungsplänen<br />

der Städte<br />

<strong>und</strong> Gemeinden darstellen.<br />

Die Leitvorstellung der Raumentwicklung<br />

ist es, die sozialen<br />

<strong>und</strong> wirtschaftlichen Ansprüche<br />

an den Raum mit seinen<br />

ökologischen Funktionen in<br />

Einklang zu bringen <strong>und</strong> zu<br />

einer dauerhaften, großräumig<br />

ausgewogenen Ordnung mit<br />

gleichwertigen Lebensverhältnissen<br />

zu führen.<br />

Nur eine Planungsfläche<br />

Der Begriff Potenzialfläche<br />

bezeichnet dabei nur eine<br />

Planungsfläche, auf der eine<br />

<strong>Windenergie</strong>nutzung zumindest<br />

denkbar ist, also<br />

zum Beispiel Ackerland oder<br />

Grünland; in anderen B<strong>und</strong>esländern<br />

ist das auch in<br />

Waldgebieten denkbar. Von<br />

diesen Flächen werden dann<br />

durch einen Ausschlusskatalog<br />

wieder Flächen „abgezogen“,<br />

so sind zum Beispiel<br />

bestimmte Entfernungen zu<br />

Ortslagen einzuhalten. Auch<br />

Landschafts- <strong>und</strong> Vogelschutzgebiete<br />

sind „auszuklammern“.<br />

Durch dieses Ausschlussprinzip<br />

bleiben dann jene Gebiete<br />

übrig, die tatsächlich für <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

denkbar sind.<br />

Die Darstellungen im Regionalen<br />

Raumordnungsprogramm<br />

(RROP) sind auch<br />

nicht „parzellenscharf“, so<br />

dass von den Darstellungen<br />

im RROP nicht auf die tatsächlichen<br />

Grenzen vor Ort<br />

geschlossen werden kann.<br />

Außerdem dienen die Darstellungen<br />

des RROP nur dazu,<br />

bestimmte Flächen für bestimmte<br />

Nutzungsmöglichkeiten<br />

zu sichern.<br />

Die Potenzialfläche bezeichnet<br />

also ein Stadium<br />

der Planung. Eine gesicherte<br />

<strong>Recht</strong>sposition entsteht dabei<br />

noch nicht. Für den Fall, dass<br />

tatsächlich ein Windpark errichtet<br />

werden soll, sind noch<br />

weitere Schritte erforderlich,<br />

nämlich entsprechende Genehmigungen,<br />

Bauleitplanungen<br />

der Gemeinden, Planfeststellungen<br />

oder sonstige<br />

behördliche Entscheidungen.<br />

Soweit in einem Regionalplan<br />

ein Windeignungsgebiet,<br />

Windvorranggebiet oder<br />

Windvorbehaltsgebiet ausgewiesen<br />

ist, so sagt das nur<br />

etwas darüber aus, welche<br />

Priorität die planerische Umsetzung<br />

hat.<br />

„Windeignungsgebiet“ bedeutet:<br />

Das Gebiet ist für die<br />

<strong>Windenergie</strong>nutzung besonders<br />

geeignet; andere Nutzungen<br />

<strong>und</strong> Belange stehen dem<br />

nicht entgegen <strong>und</strong> in anderen<br />

Gebieten wird die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

ausgeschlossen.<br />

„Windvorranggebiet“ heißt:<br />

Die <strong>Windenergie</strong>nutzung ist<br />

vorrangig; gegenläufiger Nutzungen<br />

werden in diesem Gebiet<br />

ausgeschlossen.<br />

<br />

In einem „Windvorbehaltsgebiet“<br />

hat die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

bei der Abwägung<br />

konkurrierender Nutzung besonderes<br />

Gewicht, so dass das<br />

Interesse daran meist überwiegt.<br />

Foto: landpixel/Mühlhausen<br />

Weiterentwicklung zuerst<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich hat aber die<br />

Weiterentwicklung schon bestehender<br />

Gebiete die höchste<br />

Priorität. Daraus folgt jedoch<br />

auch: Sind in einem Regionalplan<br />

Vorrang- oder auch<br />

Eignungsgebiete festgelegt,<br />

sind raumbedeutsame <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />

nur in diesen<br />

Gebieten zulässig, alle anderen<br />

Flächen sind dann ausgeschlossen.<br />

Das liegt daran,<br />

dass regionale Raumordnungspläne<br />

die <strong>Windenergie</strong>nutzung<br />

für alle Bereiche außerhalb der<br />

Windvorrang- <strong>und</strong> Windeignungsgebiete<br />

sperren.<br />

Ebenso verhält es sich bei<br />

den Flächennutzungsplänen<br />

der Gemeinden. Durch das Instrument<br />

der Windvorrangflächen<br />

hat der Gesetzgeber den<br />

Kommunen die Möglichkeit<br />

gegeben, die <strong>Windenergie</strong> auf<br />

bestimmte Gebiete zu konzentrieren.<br />

Wenn Städte <strong>und</strong> Gemeinden<br />

solche Flächen festlegen,<br />

fällt die Privilegierung der<br />

<strong>Windenergie</strong> weg. Allerdings<br />

darf es sich bei der Ausweisung<br />

nicht um eine sogenannte Verhinderungsplanung<br />

handeln.<br />

Die Handhabe der Gemeinden<br />

steht teilweise im Wider-


LAND & Forst • Nr. 32 • 8. August 2013 <strong>Geld</strong> <strong>und</strong> <strong>Recht</strong> 85<br />

spruch zur aktuellen <strong>Recht</strong>slage<br />

auf B<strong>und</strong>esebene, denn<br />

im Baugesetzbuch ist eine<br />

Erleichterung der Errichtung<br />

von <strong>Windenergie</strong>anlagen vorgesehen<br />

(§ 35 BauGB). Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

sind nämlich <strong>Windenergie</strong>anlagen<br />

außerhalb von<br />

geschlossenen Ortschaften<br />

privilegiert. Sie können überall<br />

dort errichtet werden, wo die<br />

Vorschriften des Baurechts, wie<br />

zum Beispiel Abstandsregelungen,<br />

eingehalten werden. In der<br />

Praxis dagegen wird diese Privilegierung<br />

häufig eingeschränkt.<br />

Kein <strong>Recht</strong>sanspruch<br />

Aus der Tatsache, dass es sich<br />

bei der Regionalplanung um<br />

ein behördeninternes Verfahren<br />

handelt, folgt, dass es<br />

keinen rechtlichen Anspruch<br />

auf Ausweisung eines Windvorranggebietes<br />

im Wege des<br />

regionalen Raumordnungsverfahrens<br />

gibt. Das Ergebnis<br />

des Raumordnungsverfahrens<br />

selbst entfaltet keine unmittelbare<br />

<strong>Recht</strong>swirkung, weder<br />

gegenüber einem Anlagenbetreiber<br />

noch gegenüber den<br />

einzelnen Flächeneigentümern.<br />

Es ersetzt insbesondere<br />

auch keine Genehmigungen<br />

für ein konkretes Vorhaben.<br />

Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens<br />

ist aber in den<br />

nachfolgenden Zulassungsverfahren<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zu berücksichtigen.<br />

Das RROP <strong>und</strong><br />

dessen Fortschreibung sind<br />

dabei keine Planfeststellungsverfahren.<br />

Allerdings ist in der<br />

Änderung (auch: „Teilfortschreibung“)<br />

des RROP eine<br />

Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

vorgesehen, so dass sich jeder<br />

im Zuge des Beteiligungsverfahrens<br />

zumindest äußern<br />

kann. Diese Stellungnahmen<br />

fließen dann nach dem Ermessen<br />

der Behörde, je nach Abwägungsergebnis,<br />

in die Regionalplanung<br />

ein.<br />

Klage nicht möglich<br />

LAND & Forst-<strong>Serie</strong><br />

<strong>Windenergie</strong><br />

<strong>Recht</strong><br />

Eigene Flächen für <strong>Windenergie</strong><br />

zu vermarkten, ist<br />

attraktiv. Landeigentümer<br />

handeln jedoch häufig vorschnell<br />

<strong>und</strong> übersehen dabei<br />

die Risiken. Die <strong>Serie</strong> greift<br />

daher aktuelle <strong>Recht</strong>sprobleme<br />

auf <strong>und</strong> gibt Tipps fürs<br />

professionelle Auftreten gegenüber<br />

Projektplanern.<br />

ThemaAusgabe<br />

Vertragsgr<strong>und</strong>lagen 28<br />

Flächenpool29<br />

Repowering30<br />

Flurbereinigung31<br />

Windvorranggebiete<br />

32<br />

Wegen des behördeninternen<br />

<strong>und</strong> behördenverbindlichen<br />

Charakters <strong>und</strong> weil eine unmittelbare<br />

<strong>Recht</strong>swirkung fehlt,<br />

kann das Ergebnis eines Raumordnungsverfahrens<br />

kaum mit<br />

einem <strong>Recht</strong>smittel angegriffen<br />

werden. Eine Klage, die<br />

sich nur darauf stützt, dass ein<br />

RROP Widersprüche enthält,<br />

ist nicht möglich. Eine Klage –<br />

in welcher Form auch immer<br />

– ist immer nur dann denkbar,<br />

wenn der Betroffene, vereinfacht<br />

dargestellt, persönlich<br />

von einer hoheitlichen Maßnahme<br />

betroffen ist. Landwirte<br />

können also keinen Anspruch<br />

daraus ableiten, dass ihre Fläche<br />

als Windvorranggebiet<br />

ausgewiesen wird. Es besteht<br />

daher auch kein Anspruch auf<br />

die Genehmigung zum Bau einer<br />

<strong>Windenergie</strong>anlage, wenn<br />

die Planung der Gemeinde<br />

woanders Windvorrangflächen<br />

vorsieht.<br />

<strong>Recht</strong>smittel beschränkt<br />

Unter bestimmten Umständen<br />

bestehen, je nach Einzelfall,<br />

folgende rechtliche Möglichkeiten:<br />

<br />

Werden die eigenen Flächen<br />

im regionalen Raumordnungsplan<br />

nicht als <strong>Windenergie</strong>standort<br />

ausgewiesen, kommt<br />

eventuell ein sogenanntes Zielabweichungsverfahren<br />

in Frage.<br />

Wie der Name schon sagt,<br />

ermöglicht ein solches Verfahren,<br />

unter besonderen Voraussetzungen<br />

von einem oder<br />

mehreren Zielen der Raumordnung<br />

abzuweichen. Sind<br />

die Bedingungen erfüllt, kann<br />

sogar eine Privatperson per<br />

Antrag ein Verfahren einleiten.<br />

<br />

Denkbar ist außerdem, einen<br />

Antrag darauf zu stellen,<br />

dass die eigene Fläche bei der<br />

der Fortschreibung der Regionalpläne<br />

als künftiges Windvorranggebiet<br />

ausgewiesen<br />

wird. Das ist vor allem für eine<br />

langfristige Planung interessant,<br />

weil die Regionalpläne<br />

ebenfalls langfristig fortgeschrieben<br />

werden.<br />

Zusatzversorgung für Arbeitnehmer<br />

<br />

Was die Fortschreibung<br />

der Regionalpläne angeht, so<br />

kann sich jeder im Rahmen<br />

der Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

einbringen. Allerdings<br />

ist damit auch keine <strong>Recht</strong>sfolge<br />

verb<strong>und</strong>en, die Beteiligung<br />

hat nur informativen<br />

Charakter.<br />

<br />

Ein richtiges <strong>Recht</strong>smittel<br />

dagegen ist die kommunale<br />

Verfassungsbeschwerde: In<br />

dieser Form kann eine Kommune<br />

gegen einen Raumordnungsplan<br />

vorgehen <strong>und</strong> geltend<br />

machen, in ihrem <strong>Recht</strong><br />

auf Selbstverwaltung verletzt<br />

zu sein oder weil sonstige Vorschriften<br />

des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

nicht eingehalten sind. Privatpersonen<br />

steht dieses <strong>Recht</strong>smittel<br />

allerdings nicht zu.<br />

<br />

Was Privatpersonen<br />

hingegen tun können, ist<br />

gegebenenfalls ein verwaltungsrechtliches<br />

Normenkontrollverfahren<br />

anzustrengen<br />

<strong>und</strong> damit den<br />

Flächennutzungsplan der Gemeinden<br />

überprüfen lassen.<br />

Im Ergebnis gibt es also<br />

durchaus rechtliche Möglichkeiten.<br />

Die <strong>Recht</strong>sprechung<br />

tendiert dazu, auch Privatpersonen<br />

bestimmte <strong>Recht</strong>smittel<br />

zuzubilligen <strong>und</strong> ihre rechtlichen<br />

Möglichkeiten zu erweitern.<br />

Die Voraussetzungen<br />

sind aber eng gefasst <strong>und</strong> einzelfallabhängig.<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt<br />

Thorsten Giehsler, Helmstedt<br />

Arbeitnehmer, die rentenversicherungspflichtig<br />

in der Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft<br />

tätig waren, können eine Ausgleichsleistung<br />

bzw. Beihilfe beantragen, darauf macht die Zusatzversorgungskasse<br />

für Arbeitnehmer in der<br />

Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft aufmerksam.<br />

Um die Anspruchsvoraussetzungen für die<br />

Leistungen zu erfüllen, müssen die Antragsteller<br />

auch eine Rente aus der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung beziehen <strong>und</strong> am 1. Juli<br />

2010 das 50. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem<br />

ist für die letzten 25 Jahre vor Rentenbeginn<br />

eine rentenversicherungspflichtige<br />

Beschäftigungszeit von 180 Kalendermonaten<br />

(15 Jahren) in der Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft<br />

nachzuweisen.<br />

Antragsteller aus den neuen B<strong>und</strong>esländern<br />

müssen nach dem 31. Dezember 1994 noch<br />

mindestens sechs Monate in einem land- oder<br />

forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungspflichtig<br />

gearbeitet haben. Auch ehemalige<br />

Arbeitnehmer, die keinen Anspruch mehr<br />

auf die tarifvertragliche Beihilfe des Zusatzversorgungswerkes<br />

haben, können einen Antrag<br />

auf Ausgleichsleistung stellen. Die maximale<br />

Leistungshöhe beträgt zurzeit monatlich 80<br />

Euro für verheiratete <strong>und</strong> 48 Euro für ledige<br />

Berechtigte.<br />

Anträge auf Gewährung einer Ausgleichsleistung<br />

sind bis zum 30. September 2013 zu<br />

stellen. Dies ist aber nur dann maßgebend,<br />

wenn der Antragsteller bereits eine gesetzliche<br />

Rente vor dem 1. Juli 2013 bezogen hat. Wird<br />

der Antrag später gestellt, gehen nur die Leistungsansprüche<br />

vor dem 1. Juli 2013 verloren.<br />

Rückfragen können an die Zusatzversorgungskasse<br />

für Arbeitnehmer in der Land<br />

<strong>und</strong> Forstwirtschaft in Kassel gerichtet werden.<br />

Telefon: 0561-93279-0, Fax: -70, E-Mail:<br />

info@zla.de

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