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Konzentrationszonen für Windkraftanlagen - Bad Mergentheim

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Begründung zum Teilfl ächennutzungsplan Windkraft der VG <strong>Bad</strong> <strong>Mergentheim</strong><br />

Höhenbeschränkung von <strong>Windkraftanlagen</strong><br />

Im Flächennutzungsplan kann gem. § 16 Abs. 1 BauNVO die maximale Höhe der Windkraftanlage dargestellt<br />

werden. Höhenbeschränkungen sind allerdings nur zulässig, wenn sie aus der konkreten Situation<br />

abgeleitet und städtebaulich gerechtfertigt sind. Die Kommune muss die wirtschaftlichen Interessen<br />

der Betreiber an möglichst großen und damit leistungsfähigen Windenergieanlagen mit den entgegenstehenden<br />

Belangen wie dem Schutz des Landschaftsbilds und den Naturschutz abwägen. Begrenzt<br />

wird die Abwägung durch eine wirtschaftlich auskömmliche Nutzung der Windenergie. Es muss somit<br />

eine wirtschaftliche Nutzbarkeit der Konzentrationszone gegeben sein.<br />

Nabenhöhen von 140 m gehören inzwischen zu den Standardgrößen. Eine umfangreichere weitere<br />

Erhöhung der Anlagengrößen ist eher nicht zu erwarten, daher hat sich der Gemeinsame Ausschuss für<br />

eine Begrenzung der Nabenhöhe auf 150 m zum Schutz vor unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen<br />

des Landschaftsbildes ausgesprochen.<br />

Durch die Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen auf maximal 150m Nabenhöhe können alle Belange<br />

berücksichtigt werden. Zum einen wird hierdurch die negative Beeinträchtigung des Schattenwurfs<br />

minimiert. Gleichzeitig erfolgt durch die Höhenbegrenzung der <strong>Windkraftanlagen</strong> ein Schutz des<br />

Landschaftsbildes und des Erholungswertes des Landschaftsraums Taubertal. Bei einer Begrenzung<br />

der Nabenhöhe auf 150 m sind dennoch leistungsstarke Anlagen realisierbar, so dass die wirtschaftlichen<br />

Interessen der Investoren / Betreiber ausreichend berücksichtigt sind.<br />

Eingriffsregelung<br />

Zum aktuellen Zeitpunkt lassen sich keine verlässlichen Aussagen über die Größe und Schwere des<br />

Eingriffs in den Naturhaushalt treffen, da lediglich eine Ausweisung von <strong>Konzentrationszonen</strong> erfolgt.<br />

Abhängig von Größe und Anzahl der <strong>Windkraftanlagen</strong> stellt sich der Eingriff sehr differenziert dar. Deshalb<br />

muss ein späterer Vorhabenträger der Windkraftanlage im konkreten Bauantrag einen Nachweis<br />

über die Kompensierung des Eingriffs in den Natur- und Landschaftshaushalt bringen. Die Kompensationsmaßnahmen<br />

sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.<br />

Die Höhe und Ausgestaltung der Kompensationsmaßnahmen ist abhängig von der Anzahl, Form, Größe<br />

und Lage der geplanten <strong>Windkraftanlagen</strong>.<br />

Da es sich bei den vorliegenden <strong>Windkraftanlagen</strong> hauptsächlich um einen Eingriff in das Landschaftsbild<br />

handelt, wird empfohlen, einen Ausgleich zur Aufwertung des Landschaftsbildes durchzuführen.<br />

Zur Erfüllung des Minimierungsgebotes wird angeregt, die Oberfl ächen der Windkraftanlage mit nicht<br />

refl ektierenden Materialien zu beschichten (Reduktion des Diskoeffektes).<br />

Abwägung und Begründung zu den Einzelanlagen<br />

Die planende Verwaltungsgemeinschaft kann zugunsten bestimmter Schutzgüter die Privilegierung für<br />

Flächen außerhalb der im Flächennutzungsplan defi nierten Konzentrationszone aufheben (Darstellungsprivileg).<br />

Die VG möchte keine Vielzahl von räumlich weitgestreuten Einzelanlagen sondern eine<br />

Bündelung an raumverträglichen Standorten. Die Notwendigkeit der Bündelung stützt sich auf mehrere<br />

Belange:<br />

Natur- und Landschaftsschutz<br />

Das Gebiet der VG verfügt über zahlreiche geschützte Biotope, Naturdenkmale und Schutzgebiete.<br />

Durch die offene Privilegierung von <strong>Windkraftanlagen</strong> im gesamten Außenbereich würde das Landschaftsbild<br />

des Taubertals und seiner Nebentäler stark beeinträchtigt werden. Der momentane Charak-<br />

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