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Konzentrationszonen für Windkraftanlagen - Bad Mergentheim

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Begründung zum Teilfl ächennutzungsplan Windkraft der VG <strong>Bad</strong> <strong>Mergentheim</strong><br />

Abwägung und Begründung<br />

Gewähltes Abstandsszenario<br />

Die Kriterien der Standortanalyse wurden ab Anfang 2012 in verschiedenen Gremien und Sitzungen<br />

diskutiert und in Anlehnung an den Windenergieerlass des Landes <strong>Bad</strong>en-Württemberg und den Kriterien<br />

des Regionalverbands Heilbronn-Franken festgelegt. In einem Scoping- Termin (19.03.2012)<br />

mit den wichtigsten Trägern öffentlicher Belange wurde die Standortanalyse vorgestellt und grundlegende<br />

Vorgaben für die weitere Bearbeitung abgefragt. Unter Berücksichtigung der Anmerkungen<br />

der TÖB wurde die Standortanalyse angepasst und in einer Informationsveranstaltung (25.07.2012)<br />

der interessierten Bürgerschaft vorgestellt. Parallel zu der Entwicklung und Anpassung des Regelwerks<br />

zur Standortanalyse wurde stetig geprüft, ob durch die Bestimmung der Kriterien noch ausreichend<br />

Ergebnisfl ächen entstehen können, um eine „Verhinderungsplanung“ auszuschließen.<br />

■ Das Hauptaugenmerk liegt auf dem größtmöglichen Schutz der Bevölkerung sowie einer großen Akzeptanz<br />

bezüglich der ausgewiesenen Standorte. Deshalb wurden die mehrfach geäußerten Wünsche<br />

der Bevölkerung nach einem einheitlichen Siedlungsabstand zu Wohnbaufl ächen, gemischte<br />

Baufl ächen und Dorfgebieten sowie Wohnplätze im Aussenbereich und Aussiedlerhöfen, schutzbedürftige<br />

Gemeinbedarfseinrichtungen sowie Sonderbaufl ächen bzw. sonstige Nutzungen mit<br />

Schutzanspruch ein einheitlicher Vorsorgeabstand von 950m zum Schutz der Wohnbevölkerung vor<br />

Beeinträchtigungen berücksichtigt. Zu gewerblichen Baufl ächen und Industriegebieten sowie Grünfl<br />

ächen und Erholungseinrichtungen mit und ohne Schutzansprüche wird ein Abstand von 300m zu<br />

Grunde gelegt. Darüber hinaus werden Sondergebiete ohne Schutzanspruch als Einzelfallprüfung<br />

und keine Abstandsfl ächen aus Lärmschutzgründen empfohlen. Mögliche Lärmbelästigungen sind<br />

hier zu dulden, da keine Nachtwerte relevant sind. Als hochrangiges Abwägungskriterium wird der<br />

Wildtierpark <strong>Bad</strong> <strong>Mergentheim</strong> in Form einer Einzelfallprüfung auf Windenergienutzung hin untersucht.<br />

■ Aufgrund fachgesetzlicher Abstandsvorschriften sind mit baulichen Anlagen und damit auch Windenergieanlagen<br />

zu Autobahnen, Bundes-, Landes-, Kreisstraßen, Bahnlinien, Hochspannungsleitungen<br />

(ab 110kW), Verkehrslandeplätzen und Segelfl uggeländen sowie Richtfunktrassen<br />

Sicherheitsabstände einzuhalten. Bei Bundesfern-, Landes- und Kreisstraßen sind zunächst die<br />

strassenrechtlichen Anbauverbote (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FStrG, § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StrG) und<br />

Anbaubeschränkungen (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FStrG, § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StrG) zu beachten. Auch<br />

bei Gemeindestraßen, für die keine gesetzlichen Anbauverbote oder Anbaubeschränkungen gelten,<br />

sind die Belange der Straße in Planungs- und Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen<br />

stets mit abzuwägen Für die Verwaltungsgemeinschaft <strong>Bad</strong> <strong>Mergentheim</strong> ergeben sich für alle<br />

klassifi zierte Strassen Mindestabstände vor allem aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des<br />

Verkehrs, deshalb werden für alle klassifi zierten Strassen im Bestand als auch in der Planung eine<br />

Flächenfreihaltung einschließlich eines Schutzstreifens von 200m eingehalten.<br />

■ Längs der Eisenbahnstrecken dürfen bei gerader Streckenführung bauliche Anlagen in einer Entfernung<br />

bis zu 200m von der Mitte des nächstgelegenen Gleises nicht errichtet oder geändert werden,<br />

wenn die Betriebssicherheit der Eisenbahn dadurch beeinträchtigt wird. Um Auswirkungen auf die<br />

Betriebssicherheit der Eisenbahn zu verhindern, entschied sich die VG <strong>Bad</strong> <strong>Mergentheim</strong> für einen<br />

generellen Abstand von 200m zu den Eisenbahngleisen.<br />

■ Nach der derzeit gültigen Fassung der DIN EN 50341-3-4 (VDE 0210-12) ist zwischen Windenergieanlagen<br />

und Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser und<br />

für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser einzuhalten. Wenn<br />

die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der WKA liegt und der Mindestabstand zwischen<br />

Rotorblattspitze und dem äußeren ruhenden Leiter > 1 x Rotordurchmesser beträgt, kann auf die<br />

schwingungsdämpfenden Maßnahmen verzichtet werden. Für Freileitungen aller Spannungsebenen<br />

gilt, dass die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf. Freileitungen ab<br />

110kV wurden mit einem Sicherheitsabstand von 130m versehen.<br />

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