PDF 193 KB - Bio Suisse

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14.01.2014 Aufrufe

Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen Viehmarkt an einen lizenzierten Händler liefert, braucht keine Lizenz). Ein nicht lizenzierter Zwischenhändler darf einen lizenzierten Händler auch mit Tieren eines Produzenten beliefern, vorausgesetzt der lizenzierte Händler rechnet mit dem Produzenten direkt ab. Das Begleitpapier ersetzt jedoch nicht das Zertifikat für biologische Produkte und die Betriebsbeurteilung Biolandbau (siehe Weisung «Allgemeine Anforderungen»). Knospe-Anerkennung. Diese Papiere sind weiterhin durch den Aufkäufer (lizenzierte Händler) vor der ersten Übernahme von Tieren vom Produzenten einzufordern.Eseinzufordern. Es gehört zu den Pflichten des Händlers zu überprüfen, ob diese Papiere vorhanden sind. … 3.2 Verarbeitete Fleischerzeugnisse … 3.2.1 Verarbeitungsverfahren ■ Alle üblichen mechanischen Fleischzerlegungs- und Zerkleinerungsverfahren ■ Pökeln ■ Kochen, Brühen ■ Trocknen ■ Räuchern im Rauch ■ Sterilisieren für Konserven ■ Tiefkühlen für Tiefkühlprodukte ■ Tiefkühlen von Verarbeitungsfleisch (Speck, Wurstfleisch, Pökelstücke), nicht aber von Frischfleisch ■ Kühllagertemperaturen bis -2 °C (nicht tiefer) Nicht zugelassen: Hochdruckverfahren, der Ersatz von Nitrit durch nitratreiche Gemüsepulver, die Verwendung färbender Rohstoffe. … 3.2.3 Biologische Zutaten und Zusatzstoffe (CH-Bio, EU- Bio oder gleichwertige Qualität) ■ Traubenzucker (Glucose, Dextrose) ■ Maltodextrine ■ Milchzucker (Lactose) ■ Kaseinate ■ Acerolakirsche (natürliches Vitamin C) ■ Honig ■ Rindsbouillon Gelatine musste bis jetzt nicht biologisch sein. Es gibt seit langer Zeit Bio-Gelatine und die Forderung, dass Gelatine von Bio-Tieren kommt ist berechtigt. Gemüsepulver: Nach Erfahrung verschiedener Metzger kann die Produktsicherheit eingehalten werden. Von verschiedener Seite wird die Zulassung gewünscht. Mit sauberer Deklaration (siehe Kennzeichnung) ist der Täuschungsschutz gewährleistet. Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 8 von 16

Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen 4 Obst, Gemüse, Kräuter, Pilze, Sprossen ■ Rosmarinextrakt ■ Gelatine ■ Gemüsepulver zur Umrötung ■ Reisstärke 3.2.4 Nicht biologische landwirtschaftliche Zutaten und Zusatzstoffe (max. 5 %) ■ Gelatine ohne Zusatzstoffe … 3.2.7 Kennzeichnung - Wird nitratreiches Gemüsepulver verwendet, muss durch den Text „Umrötung mit Hilfe des Nitrats aus Gemüsepulver“ darauf hingewiesen werden. Grundsätze und Ziele: • Frucht- und Gemüsesäfte werden als qualitativ hochstehende Direktsäfte verkauft oder weiterverarbeitet und nicht als rückverdünnte Konzentrate. • Fruchtgrundstoffe für Milchprodukte werden möglichst wenig erhitzt, da Milchprodukte für den Konsumenten Produkte mit einem besonderen Frischeaspekt sind. • Zur Herstellung von mit mehr als 25 % Wasser verdünnten Fruchtsäften (wie zum Beispiel Schorle), darf Kernobstkonzentrat verwendet werden. … 4.1 Sämtliche Obst- und Gemüseerzeugnisse (inkl. Pilze, Sprossen und frische Kräuter) 4.1.5 Kennzeichnung Gebinde- und Produktetiketten von Früchten und Gemüsen siehe 1.10.3.7 … Mit Reisstärke hat die MKV auf Antrag eines Lizenznehmers ein genügend stark bindendes und nicht allergenes Verdickungsmittel zu gelassen, das in Terrinen und Fleischfüllungen eingesetzt werden kann. Gelatine erfüllt in diesem Fall den Zweck nicht, ist aber das einzige Bindemittel, das unsere Richtlinien bis jetzt zuliessen. Reisstärke gibt es im Gegensatz zu anderen Getreidestärken nur in Bio-Qualität. Wegen ihren speziellen Eigenschaften hat die MKV bereits früher Reisstärke bei Säuglingsnahrung (Rindfleisch/Kalbfleisch im Glas), Teigwaren (Raviolifüllung), Jogurtgrundstoffen, Süssspeisen und Desserts, Senf, Mayonnaise und Salatsauce zugelassen. Weshalb sie in Terrinen nicht erlaubt sein soll, lässt sich nicht einleuchtend begründen. DV-Beschluss Frühling 2013 Der Verweis an dieser Stelle ist sicher hilfreich und fehlte bis jetzt. 4.2 Obst- und Gemüseerzeugnisse inkl. Konserven … 4.3 Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe 4.3.1 Allgemeines Konzentrate dürfen nur als solche mit der Knospe ausgezeichnet in Verkehr gebracht werden. 4.3.21 Verarbeitungsverfahren Nach dem DV-Entscheid (siehe oben unter Grundsätze und Ziele) ist dieser Satz nicht mehr gültig… Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 9 von 16

Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />

4 Obst, Gemüse,<br />

Kräuter, Pilze,<br />

Sprossen<br />

■ Rosmarinextrakt<br />

■ Gelatine<br />

■ Gemüsepulver zur Umrötung<br />

■ Reisstärke<br />

3.2.4 Nicht biologische landwirtschaftliche Zutaten und<br />

Zusatzstoffe (max. 5 %)<br />

■ Gelatine ohne Zusatzstoffe<br />

…<br />

3.2.7 Kennzeichnung<br />

- Wird nitratreiches Gemüsepulver verwendet, muss durch den Text<br />

„Umrötung mit Hilfe des Nitrats aus Gemüsepulver“ darauf hingewiesen<br />

werden.<br />

Grundsätze und Ziele:<br />

• Frucht- und Gemüsesäfte werden als qualitativ hochstehende<br />

Direktsäfte verkauft oder weiterverarbeitet und nicht als rückverdünnte<br />

Konzentrate.<br />

• Fruchtgrundstoffe für Milchprodukte werden möglichst wenig erhitzt,<br />

da Milchprodukte für den Konsumenten Produkte mit einem<br />

besonderen Frischeaspekt sind.<br />

• Zur Herstellung von mit mehr als 25 % Wasser verdünnten<br />

Fruchtsäften (wie zum Beispiel Schorle), darf Kernobstkonzentrat<br />

verwendet werden.<br />

…<br />

4.1 Sämtliche Obst- und Gemüseerzeugnisse (inkl.<br />

Pilze, Sprossen und frische Kräuter)<br />

4.1.5 Kennzeichnung<br />

Gebinde- und Produktetiketten von Früchten und Gemüsen siehe 1.10.3.7<br />

…<br />

Mit Reisstärke hat die MKV auf Antrag eines Lizenznehmers<br />

ein genügend stark bindendes und nicht allergenes Verdickungsmittel<br />

zu gelassen, das in Terrinen und Fleischfüllungen<br />

eingesetzt werden kann. Gelatine erfüllt in diesem Fall den<br />

Zweck nicht, ist aber das einzige Bindemittel, das unsere<br />

Richtlinien bis jetzt zuliessen. Reisstärke gibt es im Gegensatz<br />

zu anderen Getreidestärken nur in <strong>Bio</strong>-Qualität. Wegen ihren<br />

speziellen Eigenschaften hat die MKV bereits früher Reisstärke<br />

bei Säuglingsnahrung (Rindfleisch/Kalbfleisch im Glas), Teigwaren<br />

(Raviolifüllung), Jogurtgrundstoffen, Süssspeisen und<br />

Desserts, Senf, Mayonnaise und Salatsauce zugelassen.<br />

Weshalb sie in Terrinen nicht erlaubt sein soll, lässt sich nicht<br />

einleuchtend begründen.<br />

DV-Beschluss Frühling 2013<br />

Der Verweis an dieser Stelle ist sicher hilfreich und fehlte bis<br />

jetzt.<br />

4.2 Obst- und Gemüseerzeugnisse inkl. Konserven<br />

…<br />

4.3 Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe<br />

4.3.1 Allgemeines<br />

Konzentrate dürfen nur als solche mit der Knospe ausgezeichnet in Verkehr<br />

gebracht werden.<br />

4.3.21 Verarbeitungsverfahren<br />

Nach dem DV-Entscheid (siehe oben unter Grundsätze und<br />

Ziele) ist dieser Satz nicht mehr gültig…<br />

Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 9 von 16

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