PDF 193 KB - Bio Suisse
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3 Fleisch und<br />
Fleischerzeugnisse<br />
3 Fleisch und Fleischerzeugnisse<br />
Grundsätze und Ziele:<br />
Eine dezentrale Schlachtung bleibt erhalten und Tiere werden so wenig wie<br />
möglich transportiert.<br />
Ziel wäre es eigentlich, Pökelwaren ohne Nitrit oder Nitrat herzustellen, weil<br />
die Verarbeitung ohne diese Zusatzstoffe möglich ist. Aus Gründen der<br />
Produktsicherheit, um dezentrale Schlachtung zu erleichtern und um<br />
Spezialitäten zu erhalten, will <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Nitrit (Pökelsalz) aber nicht<br />
verbieten, sondern Verarbeitern und Konsumenten die Wahl lassen, welche<br />
Produkte sie herstellen, respektive konsumieren wollen. Wird Nitrit<br />
weggelassen, darf die Umrötung nicht durch färbende Zutaten oder<br />
nitrithaltiges Gemüsepulver ersetzt werden. Wie bei anderen Produkten<br />
auch, sind natürliche Zutaten mit dem Zweck, das Produkt zu färben, bei <strong>Bio</strong><br />
<strong>Suisse</strong> grundsätzlich nicht erlaubt. Alternativ darf die Umrötung durch<br />
nitrathaltiges Gemüsepulver ersetzt werden.<br />
3.1 Sämtliche Fleischerzeugnisse<br />
3.1.1 Tiertransport<br />
…<br />
3.1.2 Knospe-Jahresvignetten für Schlachtviehproduzenten<br />
und nummerierte Knospe-Händler-Vignetten<br />
Für die Knospe-Vermarktung von Schlachttieren muss das unterschriebene,<br />
offizielle «Begleitdokument für Klauentiere» des BVET mit einer Knospe-<br />
Produzentenvignette und der nummerierten Knospe-Vignette eines<br />
lizenzierten Schlachtviehhändlers versehen sein. Dieses Vignetten-System ist<br />
ein Instrument zur Qualitätssicherung und dient ebenfalls zur Erhebung der<br />
Markttransparenz. Es soll sicherstellen, dass:<br />
nur Tiere als Knospe-Tiere in den Handel gelangen, welche die <strong>Bio</strong><br />
<strong>Suisse</strong> Anforderungen zur Vermarktung mit der Knospe erfüllen.<br />
keine Tiere irrtümlich oder absichtlich als Knospe-Tiere vermarktet<br />
werden, welche die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Anforderungen nicht erfüllen.<br />
eine einheitliche Identifikation von Knospe-Tieren am Markt<br />
sichergestellt ist.<br />
die Rückverfolgbarkeit der Tiere vom Schlachtbetrieb bis zum<br />
Produzenten gewährleistet ist.<br />
keine Tiere über nicht von <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> lizenzierte Stellen laufen (z. B.<br />
Tierhändler). Ausnahmen: Ein Zwischenhändler, der von einem<br />
Nach Erfahrung verschiedener Metzger kann die<br />
Produktsicherheit eingehalten werden. Von verschiedener<br />
Seite wird die Zulassung gewünscht. Mit sauberer Deklaration<br />
(siehe Kennzeichnung) ist der Täuschungsschutz gewährleistet.<br />
Der Schlachtviehhandel benötigt eine Lizenz. Es gibt nun aber<br />
Fälle, in denen Händler wenige Rinder pro Jahr auf dem<br />
Viehmarkt einkaufen und diese dann einem lizenzierten<br />
Händler liefern. Die Lizenzgebühren würden hier zu sehr ins<br />
Gewicht fallen. Diese Fälle sollen von einer Lizenz<br />
ausgenommen werden. Die Qualitätssicherung ist<br />
gewährleistet durch das Begleitdokument und die Ohrmarken.<br />
Der Händler kauft das Tier auf dem Markt zu einem<br />
vereinbarten Preis. Die uns wichtige Transparenz ist deshalb<br />
auch gegeben. Auch wenn ein nicht lizenzierter Händler Tiere<br />
eines Knospen-Produzenten an einen lizenzierten Händler<br />
liefert, der lizenzierte Händler aber mit dem Knospe-<br />
Produzenten direkt abrechnet, ist die Transparenz<br />
gewährleistet.<br />
Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 7 von 16