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PDF 193 KB - Bio Suisse

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3 Fleisch und<br />

Fleischerzeugnisse<br />

3 Fleisch und Fleischerzeugnisse<br />

Grundsätze und Ziele:<br />

Eine dezentrale Schlachtung bleibt erhalten und Tiere werden so wenig wie<br />

möglich transportiert.<br />

Ziel wäre es eigentlich, Pökelwaren ohne Nitrit oder Nitrat herzustellen, weil<br />

die Verarbeitung ohne diese Zusatzstoffe möglich ist. Aus Gründen der<br />

Produktsicherheit, um dezentrale Schlachtung zu erleichtern und um<br />

Spezialitäten zu erhalten, will <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Nitrit (Pökelsalz) aber nicht<br />

verbieten, sondern Verarbeitern und Konsumenten die Wahl lassen, welche<br />

Produkte sie herstellen, respektive konsumieren wollen. Wird Nitrit<br />

weggelassen, darf die Umrötung nicht durch färbende Zutaten oder<br />

nitrithaltiges Gemüsepulver ersetzt werden. Wie bei anderen Produkten<br />

auch, sind natürliche Zutaten mit dem Zweck, das Produkt zu färben, bei <strong>Bio</strong><br />

<strong>Suisse</strong> grundsätzlich nicht erlaubt. Alternativ darf die Umrötung durch<br />

nitrathaltiges Gemüsepulver ersetzt werden.<br />

3.1 Sämtliche Fleischerzeugnisse<br />

3.1.1 Tiertransport<br />

…<br />

3.1.2 Knospe-Jahresvignetten für Schlachtviehproduzenten<br />

und nummerierte Knospe-Händler-Vignetten<br />

Für die Knospe-Vermarktung von Schlachttieren muss das unterschriebene,<br />

offizielle «Begleitdokument für Klauentiere» des BVET mit einer Knospe-<br />

Produzentenvignette und der nummerierten Knospe-Vignette eines<br />

lizenzierten Schlachtviehhändlers versehen sein. Dieses Vignetten-System ist<br />

ein Instrument zur Qualitätssicherung und dient ebenfalls zur Erhebung der<br />

Markttransparenz. Es soll sicherstellen, dass:<br />

nur Tiere als Knospe-Tiere in den Handel gelangen, welche die <strong>Bio</strong><br />

<strong>Suisse</strong> Anforderungen zur Vermarktung mit der Knospe erfüllen.<br />

keine Tiere irrtümlich oder absichtlich als Knospe-Tiere vermarktet<br />

werden, welche die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Anforderungen nicht erfüllen.<br />

eine einheitliche Identifikation von Knospe-Tieren am Markt<br />

sichergestellt ist.<br />

die Rückverfolgbarkeit der Tiere vom Schlachtbetrieb bis zum<br />

Produzenten gewährleistet ist.<br />

keine Tiere über nicht von <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> lizenzierte Stellen laufen (z. B.<br />

Tierhändler). Ausnahmen: Ein Zwischenhändler, der von einem<br />

Nach Erfahrung verschiedener Metzger kann die<br />

Produktsicherheit eingehalten werden. Von verschiedener<br />

Seite wird die Zulassung gewünscht. Mit sauberer Deklaration<br />

(siehe Kennzeichnung) ist der Täuschungsschutz gewährleistet.<br />

Der Schlachtviehhandel benötigt eine Lizenz. Es gibt nun aber<br />

Fälle, in denen Händler wenige Rinder pro Jahr auf dem<br />

Viehmarkt einkaufen und diese dann einem lizenzierten<br />

Händler liefern. Die Lizenzgebühren würden hier zu sehr ins<br />

Gewicht fallen. Diese Fälle sollen von einer Lizenz<br />

ausgenommen werden. Die Qualitätssicherung ist<br />

gewährleistet durch das Begleitdokument und die Ohrmarken.<br />

Der Händler kauft das Tier auf dem Markt zu einem<br />

vereinbarten Preis. Die uns wichtige Transparenz ist deshalb<br />

auch gegeben. Auch wenn ein nicht lizenzierter Händler Tiere<br />

eines Knospen-Produzenten an einen lizenzierten Händler<br />

liefert, der lizenzierte Händler aber mit dem Knospe-<br />

Produzenten direkt abrechnet, ist die Transparenz<br />

gewährleistet.<br />

Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 7 von 16

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