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PDF 193 KB - Bio Suisse

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■ Die Pasteurisierung ist zu deklarienen.<br />

8.4.6 Verpackung<br />

■ Die Anforderungen zur Verpackung sind in den<br />

allgemeinen Anforderungen Kapitel 1.9 geregelt.<br />

■ Aluminium-Tuben sind erlaubt.<br />

9 Alkoholika und Essig 9.2 Wein und Schaumwein<br />

9.2.3 <strong>Bio</strong>logische Zutaten und Zusatzstoffe (CH-<strong>Bio</strong>, EU-<br />

<strong>Bio</strong> oder gleichwertige Qualität)<br />

Hühnereiweiss (Inland: Knospe-Qualität; Ausland: <strong>Bio</strong>qualität)<br />

Magermilch (Inland: Knospe-Qualität; Ausland: <strong>Bio</strong>qualität)<br />

Weinhefe als Schönungsmittel (Inland: Knospe-Qualität aus <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong><br />

Betrieben; Ausland: aus <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> anerkannten Betrieben)<br />

Kasein<br />

Pflanzenprotein<br />

Speisegelatine<br />

Keine inhaltliche Änderung, nur eine Präzisierung betreffend<br />

der erforderlichen Qualität<br />

10–11<br />

– –<br />

12<br />

Süsswaren<br />

12.1 Gelée und Gummizuckerwaren<br />

…<br />

12.1.5 Nicht landwirtschaftliche Zutaten, Zusatzstoffe,<br />

Kulturen sowie Verarbeitungshilfsstoffe<br />

CO2<br />

Wasser: Trinkwasser oder mit physikalischen Methoden<br />

entmineralisiertes Wasser<br />

Zitronensäure [E 330] : nur rein mikrobiologisch hergestellte Form<br />

L (+)-Weinsäure [E 334]: aus Trauben gewonnen<br />

Natriumtartrat [E 335] :aus natürlichem Ursprung<br />

Kaliumtartrat [E 336] :aus natürlichem Ursprung<br />

Pektin (nicht amidiert) [E 440]<br />

Agar-Agar [E 406]<br />

Trenn- und Glanzmittel (pflanzliche Fette und Öle , Carnaubawachs,<br />

Bienenwachs)<br />

Calciumcitrat hat keine ausreichende Pufferwirkung und<br />

Kalium- und Natriumcitrat sind nach <strong>Bio</strong>verordnung nicht<br />

zulässig. Aus diesem Grund werden Kalium und<br />

Natriumtartrat aus natürlichem Ursprung zugelassen, weil es<br />

ohne diese keine Geléeherstellung möglich ist.<br />

Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 15 von 16

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