PDF 193 KB - Bio Suisse
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insbesondere die Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV,<br />
916.371) und die Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft<br />
(817.022.108), Kapitel Eier und Eiprodukte.<br />
Kennzeichnungsanforderung für Frisch-Eier (zu verkaufen bis:<br />
21. Tag nach dem Legedatum)<br />
7 Gewürze,<br />
Würze,Bouillon,<br />
Suppen und Saucen<br />
6.1.3 Kennzeichnung und Stempeln der Eier<br />
…<br />
Eier, die nicht direkt vom Produzenten an den Endkonsumenten<br />
abgegeben werden, sondern über Dritte (Dorfladen, Marktfahrer)<br />
verkauft werden, müssen durch den Produzenten auf dem Hof mit der<br />
Knospe und der Betriebsnummer gestempelt werden. Das Legedatum und<br />
die Zertifizierungsstelle sind auf der Eierschachtel oder auf der<br />
Banderole anzugeben. Bezugsquellen von geeigneten<br />
Kennzeichnungsgeräten können bei <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> bestellt werden.<br />
Eierstempel können im <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Shop bestellt werden. Auf dem Stempel<br />
sind die Knospe, die individuelle Betriebsnummer und ein CH integriert.<br />
…<br />
…<br />
7.1.5 Gewürz- und Kräutersalze<br />
…<br />
7.1.5.6 Kennzeichnung<br />
Kräuter und Gewürze, die weniger als 2 % des Gesamtgewichtes des<br />
Produktes ausmachen, können unter dem Gesamtbegriff Kräuter und/oder<br />
Gewürze aufgelistet werden.<br />
Das Antiklumpmittel muss deklariert werden.<br />
Für die Kennzeichnung mit der Knospe mit dem Zusatz BIO SUISSE müssen<br />
bei diesen oft sehr salzhaltigen Produkten 90 % der landwirtschaftlichen<br />
Zutaten und 90 % aller Zutaten aus der Schweiz stammen. Das Salz bei<br />
einem Schweizer Kräutersalz muss auch Schweizer Salz sein.<br />
Gewürzmischungen für die Weiterverarbeitung durch Metzger enthalten oft<br />
spezielle Zutaten und Zusatzstoffe, die nur für Fleischwaren erlaubt sind.<br />
Diese Produkte dürfen nicht mit der Knospe ausgezeichnet werden, sondern<br />
nur mit „zugelassen für Knospe-Fleischwaren“.<br />
…<br />
7.4.2 Bouillon<br />
…<br />
7.4.2.2 Zutaten in Knospe-Qualität<br />
■ Generell alle namensgebenden Zutaten<br />
■ Gemüse<br />
■ Kräuter<br />
Zur Erfüllung der Anforderung in der Eierverordnung, EiV<br />
(Deklaration des Produktionslandes) wurde im Knospe-Stempel<br />
bereits das CH integriert. Das „CH“ muss nicht mit einem<br />
separaten Stempel gestempelt werden.<br />
Bei einem Kräutersalz aus 10 % Schweizer Kräutern und 90<br />
% Meersalz kommen nur 10 % der Zutaten aus der Schweiz –<br />
100 % der landwirtschaftlichen Zutaten sind aber bei einem<br />
solchen Produkt aus der Schweiz, weil Salz nicht<br />
landwirtschaftlich ist. Bei salzhaltigen Kräuter- und<br />
Gewürzmischungen genügte es deshalb bisher für die Knospe<br />
mit dem Zusatz BIO SUISSE bisher nicht, wenn 90 % der<br />
landwirtschaftlichen Zutaten aus der Schweiz kamen. Wir<br />
haben in diesen Fällen immer verlangt, dass 90 % aller<br />
Zutaten aus der Schweiz kommen muss. Dies wurde im<br />
Regelwerk aber bisher nicht transparent gemacht. Auch für<br />
Gewürzmischungen für Fleischwaren gab es schon immer die<br />
nebenstehende spezielle Kennzeichnungsregel, die bis jetzt<br />
nicht im Regelwerk stand.<br />
Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 12 von 16