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PDF 193 KB - Bio Suisse

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insbesondere die Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV,<br />

916.371) und die Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft<br />

(817.022.108), Kapitel Eier und Eiprodukte.<br />

Kennzeichnungsanforderung für Frisch-Eier (zu verkaufen bis:<br />

21. Tag nach dem Legedatum)<br />

7 Gewürze,<br />

Würze,Bouillon,<br />

Suppen und Saucen<br />

6.1.3 Kennzeichnung und Stempeln der Eier<br />

…<br />

Eier, die nicht direkt vom Produzenten an den Endkonsumenten<br />

abgegeben werden, sondern über Dritte (Dorfladen, Marktfahrer)<br />

verkauft werden, müssen durch den Produzenten auf dem Hof mit der<br />

Knospe und der Betriebsnummer gestempelt werden. Das Legedatum und<br />

die Zertifizierungsstelle sind auf der Eierschachtel oder auf der<br />

Banderole anzugeben. Bezugsquellen von geeigneten<br />

Kennzeichnungsgeräten können bei <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> bestellt werden.<br />

Eierstempel können im <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Shop bestellt werden. Auf dem Stempel<br />

sind die Knospe, die individuelle Betriebsnummer und ein CH integriert.<br />

…<br />

…<br />

7.1.5 Gewürz- und Kräutersalze<br />

…<br />

7.1.5.6 Kennzeichnung<br />

Kräuter und Gewürze, die weniger als 2 % des Gesamtgewichtes des<br />

Produktes ausmachen, können unter dem Gesamtbegriff Kräuter und/oder<br />

Gewürze aufgelistet werden.<br />

Das Antiklumpmittel muss deklariert werden.<br />

Für die Kennzeichnung mit der Knospe mit dem Zusatz BIO SUISSE müssen<br />

bei diesen oft sehr salzhaltigen Produkten 90 % der landwirtschaftlichen<br />

Zutaten und 90 % aller Zutaten aus der Schweiz stammen. Das Salz bei<br />

einem Schweizer Kräutersalz muss auch Schweizer Salz sein.<br />

Gewürzmischungen für die Weiterverarbeitung durch Metzger enthalten oft<br />

spezielle Zutaten und Zusatzstoffe, die nur für Fleischwaren erlaubt sind.<br />

Diese Produkte dürfen nicht mit der Knospe ausgezeichnet werden, sondern<br />

nur mit „zugelassen für Knospe-Fleischwaren“.<br />

…<br />

7.4.2 Bouillon<br />

…<br />

7.4.2.2 Zutaten in Knospe-Qualität<br />

■ Generell alle namensgebenden Zutaten<br />

■ Gemüse<br />

■ Kräuter<br />

Zur Erfüllung der Anforderung in der Eierverordnung, EiV<br />

(Deklaration des Produktionslandes) wurde im Knospe-Stempel<br />

bereits das CH integriert. Das „CH“ muss nicht mit einem<br />

separaten Stempel gestempelt werden.<br />

Bei einem Kräutersalz aus 10 % Schweizer Kräutern und 90<br />

% Meersalz kommen nur 10 % der Zutaten aus der Schweiz –<br />

100 % der landwirtschaftlichen Zutaten sind aber bei einem<br />

solchen Produkt aus der Schweiz, weil Salz nicht<br />

landwirtschaftlich ist. Bei salzhaltigen Kräuter- und<br />

Gewürzmischungen genügte es deshalb bisher für die Knospe<br />

mit dem Zusatz BIO SUISSE bisher nicht, wenn 90 % der<br />

landwirtschaftlichen Zutaten aus der Schweiz kamen. Wir<br />

haben in diesen Fällen immer verlangt, dass 90 % aller<br />

Zutaten aus der Schweiz kommen muss. Dies wurde im<br />

Regelwerk aber bisher nicht transparent gemacht. Auch für<br />

Gewürzmischungen für Fleischwaren gab es schon immer die<br />

nebenstehende spezielle Kennzeichnungsregel, die bis jetzt<br />

nicht im Regelwerk stand.<br />

Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 12 von 16

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