14.01.2014 Aufrufe

PDF 193 KB - Bio Suisse

PDF 193 KB - Bio Suisse

PDF 193 KB - Bio Suisse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />

Mechanische Entsaftung<br />

…<br />

Nicht zugelassen: Laugenschälung, Herstellung von Säften aus Konzentrat/Rückverdünnung<br />

(unnötiger Verarbeitungsschritt) Ausnahme: Mit mehr<br />

als 25 % Wasser verdünnte Fruchtsäfte (wie zum Beispiel Schorle), dürfen<br />

mit Kernobstkonzentrat hergestellt werden.<br />

4.7 Sprossen<br />

4.7.1 Allgemeines<br />

4.7.2 Verarbeitungsverfahren<br />

…<br />

4.7.3 Kennzeichnung<br />

Die Knospe mit dem Zusatz «BIO SUISSE» (siehe 1.10.2.2) darf nur verwendet<br />

werden, wenn das Saatgut, aus dem die Sprossen hergestellt wurden, aus der<br />

Schweiz stammt.<br />

… und muss auch diese Stelle im Kapitel<br />

Verarbeitungsverfahren geändert werden.<br />

Die Sprossenproduktion gilt als Verarbeitung. Entsprechend<br />

durften Sprossen aus importiertem Saatgut nie mit der Knospe<br />

mit SUISSE ausgezeichnet werden, weil der Rohstoff zur<br />

Verarbeitung importiert war. Dass für Sprossen importiertes<br />

Saatgut verwendet wird, ist die Regel. 2008 hat die MKV<br />

einen Antrag von Felder Sprossen abgelehnt, diese Regelung<br />

zu ändern. Diese schon immer geltende Regel soll in die<br />

Richtlinien aufgenommen werden, weil sie nicht auf der Hand<br />

liegt (die Sprossen haben ihr ganzes – wenn auch kurzes –<br />

Leben in der Schweiz verbracht) und auch ab und zu wieder<br />

verletzt wird.<br />

5 Getreide und<br />

Getreideprodukte<br />

Grundsätze und Ziele:<br />

Knospe-Getreideprodukte sind so naturbelassen wie möglich. Die mit starken<br />

Scherkräften, hohem Druck und hohen Temperaturen arbeitende Extrusion ist<br />

daher nur sehr beschränkt zugelassen.<br />

Die normalerweise bei <strong>Bio</strong>-Backwaren erlaubte chemisch-synthetische<br />

Ascorbinsäure wird durch natürliches biologisches Fruchtpulver (Acerola)<br />

ersetzt.<br />

Gemüse-Frischteigwaren sind aus frischem oder tiefgekühltem Gemüse und<br />

nicht nur mit Gemüsepulver hergestellt. Dieses darf lediglich zur<br />

Geschmacks- und Farbunterstützung verwendet werden.<br />

Brote und Backwaren, die in der Sachbezeichnung auf eine spezielle Zutat<br />

hinweisen (z. B. Milch, Kartoffel) werden mit dem Frischeprodukt hergestellt<br />

(nicht mit dem getrockneten und wieder rekonstituiertem Produkt: pürierte<br />

gekochte Kartoffeln und nicht Kartoffelflocken, Milch und nicht Milchpulver)<br />

Dieser Grundsatz besteht schon sehr lange und wurde nun<br />

endlich schriftlich festgehalten.<br />

5.2.2.2 Zutaten in Knospe-Qualität<br />

Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 10 von 16

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!