PDF 193 KB - Bio Suisse
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Mechanische Entsaftung<br />
…<br />
Nicht zugelassen: Laugenschälung, Herstellung von Säften aus Konzentrat/Rückverdünnung<br />
(unnötiger Verarbeitungsschritt) Ausnahme: Mit mehr<br />
als 25 % Wasser verdünnte Fruchtsäfte (wie zum Beispiel Schorle), dürfen<br />
mit Kernobstkonzentrat hergestellt werden.<br />
4.7 Sprossen<br />
4.7.1 Allgemeines<br />
4.7.2 Verarbeitungsverfahren<br />
…<br />
4.7.3 Kennzeichnung<br />
Die Knospe mit dem Zusatz «BIO SUISSE» (siehe 1.10.2.2) darf nur verwendet<br />
werden, wenn das Saatgut, aus dem die Sprossen hergestellt wurden, aus der<br />
Schweiz stammt.<br />
… und muss auch diese Stelle im Kapitel<br />
Verarbeitungsverfahren geändert werden.<br />
Die Sprossenproduktion gilt als Verarbeitung. Entsprechend<br />
durften Sprossen aus importiertem Saatgut nie mit der Knospe<br />
mit SUISSE ausgezeichnet werden, weil der Rohstoff zur<br />
Verarbeitung importiert war. Dass für Sprossen importiertes<br />
Saatgut verwendet wird, ist die Regel. 2008 hat die MKV<br />
einen Antrag von Felder Sprossen abgelehnt, diese Regelung<br />
zu ändern. Diese schon immer geltende Regel soll in die<br />
Richtlinien aufgenommen werden, weil sie nicht auf der Hand<br />
liegt (die Sprossen haben ihr ganzes – wenn auch kurzes –<br />
Leben in der Schweiz verbracht) und auch ab und zu wieder<br />
verletzt wird.<br />
5 Getreide und<br />
Getreideprodukte<br />
Grundsätze und Ziele:<br />
Knospe-Getreideprodukte sind so naturbelassen wie möglich. Die mit starken<br />
Scherkräften, hohem Druck und hohen Temperaturen arbeitende Extrusion ist<br />
daher nur sehr beschränkt zugelassen.<br />
Die normalerweise bei <strong>Bio</strong>-Backwaren erlaubte chemisch-synthetische<br />
Ascorbinsäure wird durch natürliches biologisches Fruchtpulver (Acerola)<br />
ersetzt.<br />
Gemüse-Frischteigwaren sind aus frischem oder tiefgekühltem Gemüse und<br />
nicht nur mit Gemüsepulver hergestellt. Dieses darf lediglich zur<br />
Geschmacks- und Farbunterstützung verwendet werden.<br />
Brote und Backwaren, die in der Sachbezeichnung auf eine spezielle Zutat<br />
hinweisen (z. B. Milch, Kartoffel) werden mit dem Frischeprodukt hergestellt<br />
(nicht mit dem getrockneten und wieder rekonstituiertem Produkt: pürierte<br />
gekochte Kartoffeln und nicht Kartoffelflocken, Milch und nicht Milchpulver)<br />
Dieser Grundsatz besteht schon sehr lange und wurde nun<br />
endlich schriftlich festgehalten.<br />
5.2.2.2 Zutaten in Knospe-Qualität<br />
Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 10 von 16