PDF 193 KB - Bio Suisse
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Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />
Beilage 2: Inkraftsetzung Teil III (Richtlinien für Verarbeitung und Handel)<br />
Wie jedes Jahr hat sich das Regelwerk auch dieses Jahr weiterentwickelt und den neuen Begebenheiten angepasst. Alle im Verlauf des Jahres von der MKV<br />
beschlossenen Änderungen sind deshalb in der beiliegenden Tabelle in der Spalte «Änderung» aufgeführt und in der Spalte «Erläuterungen» kommentiert.<br />
Nummer Titel<br />
1 Allgemeine<br />
Anforderungen<br />
Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer<br />
Text<br />
Teil III: Richtlinien für Verarbeitung und Handel<br />
1 Allgemeine Anforderungen<br />
Qualität<br />
…<br />
Rohstoffe und Zutaten<br />
Ein Knospe-Produkt ist aus Knospe-Rohstoffen und Knospe-Zutaten hergestellt.<br />
Ein Knospe-Produkt ist frei von zugesetzten Farb- und Aromastoffen. Chemisch-synthetische<br />
Stoffe sind zum Herstellen von Knospe-Produkten nicht<br />
erlaubt. Wie jedes <strong>Bio</strong>produkt zeichnet sich ein Knospe-Produkt dadurch aus,<br />
dass es ohne gentechnisch veränderte oder bestrahlten Rohstoffe und Zutaten<br />
hergestellt wurde.<br />
Die produktspezifischen Kapitel regeln den Einsatz von nicht landwirtschaftlich<br />
produzierten Zutaten, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen. Es<br />
handelt sich dabei um Positivlisten – dort nicht aufgeführte Komponenten<br />
sind nicht erlaubt.<br />
Die produktspezifischen Kapitel regeln ausserdem, wenn bei bestimmten<br />
Produkten einzelne Rohstoffe oder Zutaten anstatt in Knospe-Qualität in<br />
biologischer oder nicht biologischer Qualität erlaubt sind. Namensgebende<br />
Rohstoffe oder Zutaten müssen immer Knospe-Qualität haben.<br />
Nur Rohstoffe, die es in der Schweiz nicht gibt oder von denen es in der<br />
Schweiz zu wenig gibt, werden importiert. In solchen Fällen kommen sie<br />
hauptsächlich aus Europa und den Mittelmeer-Anrainer-Staaten. Sind sie dort<br />
nicht erhältlich, können sie aus noch ferneren Ländern beschafft werden.<br />
Erläuterungen<br />
Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 1 von 16
Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />
Der Import von Rohstoffen ist bei ausreichender Inlandversorgung eingeschränkt<br />
(siehe Teil V).<br />
Flugtransporte sind verboten. Ein Knospe-Produkt wird wenn möglich in der<br />
Schweiz hergestellt. Ein verarbei- tetes Produkt darf nur dann importiert werden,<br />
wenn dies nicht anders möglich ist (z. B. AOC-Produkte) oder wenn<br />
der Transport des importierten Rohstoffes im verarbeiteten Zustand sinnvoller<br />
ist als im Rohzustand (Verarbeitung im Ursprungsland).<br />
Minimaler Einsatz von Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen<br />
…<br />
Schonende Verarbeitung<br />
…<br />
Verarbeitung im Ausland<br />
Ein Knospe-Produkt wird wenn möglich in der Schweiz hergestellt. Ein verarbeitetes<br />
Produkt darf nur dann importiert werden, wenn dies nicht anders<br />
möglich ist (z. B. AOC-Produkte) oder wenn der Transport des importierten<br />
Rohstoffes im verarbeiteten Zustand sinnvoller ist als im Rohzustand (Verarbeitung<br />
im Ursprungsland).<br />
Das Flugverbot steht in den Richtlinien für Verarbeitung und<br />
Handel unter dem Titel „Rohstoffe und Zutaten“. Es gilt also<br />
streng genommen nicht unbedingt auch für Fertigprodukte.<br />
Und doch sollten Fertigprodukte im Inland oder beim Export ja<br />
auch nicht mit dem Flugzeug transportiert werden. Bei den<br />
Import-Richtlinien ist klar, dass Roherzeugnisse und<br />
Verarbeitungsprodukte unter das Flugverbot für Rohstoffe und<br />
Verarbeitungsprodukte fallen (Teil V), auch bei Saatgut ist das<br />
Flugverbot klar (Teil II, 3.7.6). Auch der restliche Text dieses<br />
Abschnittes gehört nicht unter den Titel Rohstoffe. Deshalb<br />
schlagen wir für diesen Text und für die Flugtransporte die<br />
unten angeführten eigenen Abschnitte vor. Effektiv verändert<br />
sich nichts, es geht nur um einen unmissverständlicheren Text.<br />
Flugtransporte<br />
Flugtransporte von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Fertigprodukten sind<br />
verboten.<br />
Keine Täuschung, Knospe-Produkte erfüllen die Erwartung<br />
…<br />
Schädlingsbekämpfung<br />
…<br />
1. Rohstoffbeschaffung und Warenflussprüfung<br />
Voraussetzung zur Herstellung von Knospe-Produkten ist die Verwendung<br />
von Knospe-anerkannten Rohstoffen und Halbfabrikaten. Die Zulassung von<br />
Knospe-Halbfabrikaten ist nicht gleichzusetzen mit einer allgemeinen Zulassung<br />
zur Verarbeitung in zusammengesetzten Produkten. Der Einsatz wird<br />
jeweils nach den produktspezifischen Anforderungen unter Beachtung der<br />
schonenden Verarbeitung, der Täuschung des Konsumenten und der Bei der Kontrolle müssen <strong>Bio</strong>-Zertifikate und Knospe-Urkunden der<br />
Rekonstitution geprüft.<br />
Lieferanten in der heutigen Zeit nicht mehr als gedruckte Kopie<br />
vorhanden sein. Es genügt der Nachweis, dass regelmässig online<br />
Damit ein Rohstoff zur Herstellung von Knospe-Produkten verwendet werden<br />
kann, sind ist je nach Fall zu überprüfen, ob die in Art. 1.4.1 bis<br />
überprüft wird, ob diese Dokumente vorhanden und noch gültig<br />
Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 2 von 16
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1.4.3. aufgeführten Dokumente von den Lieferanten einzufordern.existieren<br />
und noch gültig sind (Dokument digital oder gedruckt<br />
vorhanden). Die Überprüfung muss vor der ersten Lieferung und<br />
mindestens einmal jährlich erfolgen.<br />
sind.<br />
1.4.1 Einkauf direkt beim Knospe-Produzenten<br />
Dokumente: Kopie des aktuellen «Zertifikates für biologische Produkte»<br />
(nachfolgend Zertifikat genannt) und –Knospeanerkennung des Produzenten.<br />
Vor oder bei der ersten Lieferung durch einen Produzenten ist die Kopie des<br />
aktuellen Zertifikates zu verlangen. Eine Kopie des Zertifikates ist im Betrieb<br />
für die Kontrolle bereitzuhalten. Das Zertifikat ist mindestens jedes Jahr einzufordern.<br />
Für alle Produktekategorien ist zusätzlich die «Knospe-Anerkennung»<br />
vom Produzenten zu verlangen. Darauf findet sich der Vermerk, ob der Betrieb<br />
zur Vermarktung der entsprechenden Produktekategorie mit der Knospe<br />
berechtigt ist oder nicht. Dokument: Lieferschein: Jeder Lieferung liegt ein<br />
Lieferschein bei, der die Knospe-Qualität der gelieferten Ware eindeutig<br />
belegt.<br />
1.4.2 Einkauf bei einem anderen <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Lizenznehmer<br />
Dokumente: Kopie der Knospe-Urkunde des Lieferanten sowie Kopie des<br />
aktuellen und «Zertifikates für biologische Produkte» (nachfolgend Zertifikat<br />
genannt).<br />
Vor der ersten Lieferung sind die aktuelle Knospe-Urkunde und das<br />
Zertifikat in Kopie zu verlangen. Auf der Knospe-Urkunde sind die<br />
lizenzierten Produkte aufgeführt und auf dem Zertifikat die<br />
Produktekategorien. Die Knospe-Urkunde und das Zertifikat sind mindestens<br />
jedes Jahr einzufordern.<br />
1.4.3 Direkter Import<br />
…<br />
1.10 Kennzeichnung<br />
1.10.2.2 Knospe-Produkte aus Schweizer Rohstoffen hergestellt<br />
Die bestehende Richtlinie erlaubt für ein vollkommen im Ausland<br />
hergestelltes Produkt die Knospe mit dem Zusatz SUISSE,<br />
sofern die Rohstoffe aus der Schweiz stammen, weil der Ort<br />
der Verarbeitung nicht erwähnt ist. Neu sollen nur Produkte,<br />
die auch in der Schweiz verarbeitet werden, mit der SUISSE-<br />
Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 3 von 16
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2 Milch und<br />
Milchprodukte<br />
in der Schweiz<br />
Für Produkte, die zu mindestens 90 Prozent aus in der Schweiz oder im<br />
Fürstentum Lichtenstein angebauten Rohstoffen bestehen und die in der<br />
Schweiz oder im Fürstentum Lichtenstein hergestellt wurden, wird die Knospe<br />
mit dem Zusatz «BIO SUISSE» verwendet. Die Herkunft der Rohstoffe aus<br />
Liechtenstein (FL) gilt dabei als gleichwertig zu denjenigen aus der Schweiz.<br />
Bei der Verwendung von Markenzusätzen gemäss 1.10.2.1 wird das Wort<br />
«SUISSE» ersetzt.<br />
Eine analoge Änderung ist unter 1.10.2.5 Umstellungsknospe Landwirtschaft<br />
nötig.<br />
2.1 Allgemeine Anforderungen an sämtliche<br />
Milchprodukte<br />
…<br />
2.1.5 Kulturen, Kulturmedien und Enzyme (insbesondere<br />
Lab)<br />
Knospe ausgezeichnet werden dürfen. Die Swissness-Vorlage<br />
des Bundes berücksichtigt ja neben der Herkunft der Rohstoffe<br />
auch zu welchem Anteil ein Produkt in der Schweiz hergestellt<br />
wurde und verlangt 60 % hiesigen Kostenanteil. Die Knospe<br />
soll strenger sein als die Swissness-Vorlage des Bundes. Eine<br />
klare, einfache Regel ist deshalb, dass die Verarbeitung in der<br />
Schweiz sein muss. In Spezialfällen, in denen die Hauptverarbeitung<br />
in der Schweiz stattfindet und lediglich Nebenverarbeitungen<br />
im Ausland erfolgen, kann immer noch eine<br />
Ausnahme bewilligt werden.<br />
Beispiele für solche Ausnahmen sind das Darren von Malz für<br />
ein in der Schweiz aus Schweizer Rohstoffen hergestelltes Bier<br />
oder das Abfüllen von Teemischungen in Beutel ennet der<br />
Grenze, weil zur Zeit in der Schweiz niemand Malz darrt<br />
oder weil die Teebeutel-Abfüllmaschine jenseits der Grenze<br />
näher ist, als die nächste Maschine in der Schweiz.<br />
Praktisches Beispiel für ein Produkt mit Schweizer Rohstoffen<br />
ohne SUISSE-Knospe ist das Apfelmus in Dosen von Coop,<br />
das zu 97 % aus Schweizer Äpfeln besteht, aber in Deutschland<br />
hergestellt und in Dosen abgefüllt wird, weil in der<br />
Schweiz kein Dosenhersteller mehr für dieses Produkt gefunden<br />
werden konnte.<br />
2.1.5.1 Kulturmedien<br />
Kulturmedien für Zwischen- oder Betriebskulturen müssen ausschliesslich aus Im Kapitel Milch steht, dass man Betriebskulturen noch mit<br />
Milch bzw. Milchbestandteilen bestehen. Milch zur Kulturenbereitung muss konventioneller Milch machen darf. Dies kommt aus einer Zeit<br />
sterilisiert werden. Bis zu einer Schuttmenge von 1 % der in Verarbeitung vor 2002, als noch keine UHT-<strong>Bio</strong>-Milch bzw. Magermilch<br />
stehenden Milchmenge darf sie auch nicht biologischer Herkunft sein. verfügbar war. Heute muss Knospe-Qualität verwendet<br />
Zugekaufte Sterilmilch (auch UHT), Rekonstitution von Milchpulver und werden. Der Satz, der nicht biologische Milch zulässt, wird<br />
Bactofugation der Milch sind ebenfalls zugelassen.<br />
gestrichen.<br />
…<br />
2.1.5.2 Lab und Labersatzstoffe°<br />
Es sind sowohl die ursprüngliche Form des Labmagens als auch die aufbereiteten<br />
Formen Labextrakt flüssig und Labpulver zugelassen. Die Verwendung<br />
von Verarbeitungshilfsstoffen in der Labbereitung muss durch die MKV<br />
Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 4 von 16
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beurteilt werden. Neben Magenlab tierischer Herkunft sind auch mikrobiell<br />
hergestellte Labersatzstoffe° (unter Einhaltung der GVO-Freiheit) zugelassen.<br />
2.1.5.3 Labersatzstoffe°<br />
Neben Magenlab tierischer Herkunft sind auch Labersatzstoffe (unter<br />
Einhaltung der GVO-Freiheit) zugelassen.<br />
2.1.5.3 Lactase <br />
Zur Lactose-Spaltung ist mikrobiell hergestellte Lactase zugelassen. Der<br />
Einsatz von Lactase muss in der Zutatenliste deklariert werden.<br />
2.2 Genussfertige Kuhmilch<br />
2.2.1 Verarbeitungsverfahren<br />
UHT-Erhitzung: Nach der Erhitzung muss das Resultat des Beta-Lactoglobulin-Nachweises<br />
über 500 mg/l liegen<br />
Homogenisation<br />
Fettstandardisierung (Beispiele Milchdrink und Magermilch)<br />
Nicht zugelassen: Fettstandardisierung von Vollmilch, Mehrfachpasteurisation,<br />
Hochpasteurisation, Sterilisationsverfahren<br />
Zur besseren Lesbarkeit wird das Kapitel Labersatzstoffe ins<br />
Kapitel Lab eingefügt. Inhaltlich ändert sich nichts.<br />
Lactosefreie Produkte sind auf dem Markt etabliert und<br />
erfolgreich. Zu deren Herstellung kann Lactase eingesetzt<br />
werden. Dies wird bei den zulässigen Enzymen für<br />
Milchprodukte ergänzt. Der Lactase-Einsatz ist zu deklarieren.<br />
Diese Anforderung (für die UHT-Erhitzung) steht bereits seit Jahren<br />
so in den Richtlinien. Sie soll aber nochmals explizit im Kapitel<br />
„genussfertige Kuhmilch“ wiederholt werden. Bis jetzt steht es nur<br />
(ein Kapitel vorher) bei den allgemein für Milchprodukte zugelassenen<br />
Verarbeitungsverfahren.<br />
2.8 Käse (Frischkäse und gereifter Käse) und<br />
Käseerzeugnisse<br />
2.8.1 Käsereimilch und gereifter Käse<br />
Verarbeitungsverfahren<br />
…<br />
<br />
…<br />
Bactofugation und Doppelbactofugation: In Silozonen und nur zur<br />
Herstellung von Käse aus pasteurisierter oder thermisierter Milch. Das<br />
UHT-behandelte Bactofugat darf der Knospe-Verarbeitung wieder<br />
zugeführt werden°<br />
Bei der Käseproduktion kann mit einer Doppelbactofugation<br />
das Risiko für unerwünschte Fehlgärungen im Vergleich zur<br />
einfachen Bactofugation wesentlich gesenkt werden. Bei der<br />
Verarbeitung von Silomilch zu Käse ermöglicht die<br />
Doppelbactofugation erst, dass die Milch mit ausreichender<br />
Prozess-Sicherheit überhaupt verarbeitet werden kann, sodass<br />
man nicht von einem unnötigen Verarbeitungsschritt sprechen<br />
kann.<br />
2.8.2 Frischkäse und Quark<br />
Es sind sinngemäss die gleichen Verarbeitungsschritte wie bei gereiftem<br />
Käse zugelassen, mit Ausnahme der Wasserzugabe. Abweichend dazu ist<br />
die Homogenisation für die Produktion von Frischkäse zulässig. muss die<br />
Pasteurisation nicht Peroxidase positiv sein. Die Homogenisation muss in<br />
diesem Fall nicht deklariert werden.<br />
Für die Produktion von Frischkäse ist es (je nach gewünschtem<br />
Endprodukt) wichtig, die Homogenisierungs-Technologie zu<br />
verwenden, um eine optimale Struktur und Stabilität des<br />
Produktes zu erhalten.<br />
Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 5 von 16
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…<br />
2.8.7 Separierung und Identifizierbarkeit<br />
…<br />
Alle gereiften Käse ab einem Laibgewicht von ca. 500 Gramm, die mit der<br />
Knospe ausgezeichnet werden sollen, sind mit einer Knospe-Kaseinmarke, auf<br />
welcher die Zertifizierungsstelle und die Betriebsnummer vermerkt sind,<br />
auszuzeichnen. Zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit ist auch das<br />
Fabrikationsdatum und bei Mehrchargen- betrieben die Charge (Los-Nr.)<br />
anzugeben. Zur besseren Unterscheidung können Knospe-Kaseinmarken<br />
verwendet werden, die mit zugelassenen Farbstoffen gemäss ZuV eingefärbt<br />
sind. Alternativ dürfen …<br />
…<br />
2.10 Käseerzeugnisse<br />
2.10.6 Nicht landwirtschaftliche Zutaten, Zusatzstoffe<br />
und Kulturen sowie Verarbeitungshilfsstoffe<br />
Natriumcitrat [E 331]: nur für Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen<br />
und Fertigfondue<br />
2.12 Süssspeisen und Desserts (Panna Cotta,<br />
Milchreis, Flan, Cremen)<br />
2.12.1 Verarbeitungsverfahren<br />
Bactofugation, Thermisation, Pasteurisation und Homogenisation (max.<br />
250 bar) der Milch<br />
Pasteurisation der Milch: positiver Peroxidase-Nachweis nach der<br />
Pasteurisation<br />
Homogenisation der Milch: 200 bar, max. 250 bar<br />
Schonende Wärmebehandlung in der Verpackung (nur Pasteurisation)<br />
Nicht zugelassen: Sterilisation<br />
2.12.3 <strong>Bio</strong>logische Zutaten und Zusatzstoffe (…)<br />
…<br />
Gelatine<br />
2.12.4 Nicht biologische landwirtschaftl. Zutaten und<br />
Zusatzstoffe<br />
Gelatine<br />
Es ist möglich, bei der Produktion ähnlicher Produkte (z. B.<br />
gleiche Käsesorte in <strong>Bio</strong>/konventionell) eine eingefärbte<br />
Kaseinmarke zu verwenden. Damit können die Produkte<br />
optisch besser voneinander unterscheiden werden.<br />
Neu kann der Zusatzstoff Natriumcitrat E331 auch für<br />
Fertigfondue eingesetzt werden. Für dieses Produkt ist der<br />
Zusatzstoff notwendig, da ohne den Einsatz von einem<br />
Schmelzsalz die erwünschte Textur und Stabilität nicht erreicht<br />
werden kann.<br />
Die Pasteurisation soll auch möglich sein, um einen Rezept-<br />
Mix zu erhitzen (Milch mit Zutaten). Und natürlich darf die<br />
Pasteurisation von solchen Produkten auch ausserhalb der<br />
Verpackung erfolgen. Ein Peroxidase-Nachweis für diese<br />
Produkte ist nicht sinnvoll, denn eine Denaturierung von<br />
Proteinen wird (analog Jogurt) angestrebt.<br />
Gelatine musste bis jetzt nicht biologisch sein. Es gibt seit<br />
langer Zeit <strong>Bio</strong>-Gelatine und die Forderung, dass Gelatine von<br />
<strong>Bio</strong>-Tieren kommt ist berechtigt.<br />
Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 6 von 16
Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />
3 Fleisch und<br />
Fleischerzeugnisse<br />
3 Fleisch und Fleischerzeugnisse<br />
Grundsätze und Ziele:<br />
Eine dezentrale Schlachtung bleibt erhalten und Tiere werden so wenig wie<br />
möglich transportiert.<br />
Ziel wäre es eigentlich, Pökelwaren ohne Nitrit oder Nitrat herzustellen, weil<br />
die Verarbeitung ohne diese Zusatzstoffe möglich ist. Aus Gründen der<br />
Produktsicherheit, um dezentrale Schlachtung zu erleichtern und um<br />
Spezialitäten zu erhalten, will <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Nitrit (Pökelsalz) aber nicht<br />
verbieten, sondern Verarbeitern und Konsumenten die Wahl lassen, welche<br />
Produkte sie herstellen, respektive konsumieren wollen. Wird Nitrit<br />
weggelassen, darf die Umrötung nicht durch färbende Zutaten oder<br />
nitrithaltiges Gemüsepulver ersetzt werden. Wie bei anderen Produkten<br />
auch, sind natürliche Zutaten mit dem Zweck, das Produkt zu färben, bei <strong>Bio</strong><br />
<strong>Suisse</strong> grundsätzlich nicht erlaubt. Alternativ darf die Umrötung durch<br />
nitrathaltiges Gemüsepulver ersetzt werden.<br />
3.1 Sämtliche Fleischerzeugnisse<br />
3.1.1 Tiertransport<br />
…<br />
3.1.2 Knospe-Jahresvignetten für Schlachtviehproduzenten<br />
und nummerierte Knospe-Händler-Vignetten<br />
Für die Knospe-Vermarktung von Schlachttieren muss das unterschriebene,<br />
offizielle «Begleitdokument für Klauentiere» des BVET mit einer Knospe-<br />
Produzentenvignette und der nummerierten Knospe-Vignette eines<br />
lizenzierten Schlachtviehhändlers versehen sein. Dieses Vignetten-System ist<br />
ein Instrument zur Qualitätssicherung und dient ebenfalls zur Erhebung der<br />
Markttransparenz. Es soll sicherstellen, dass:<br />
nur Tiere als Knospe-Tiere in den Handel gelangen, welche die <strong>Bio</strong><br />
<strong>Suisse</strong> Anforderungen zur Vermarktung mit der Knospe erfüllen.<br />
keine Tiere irrtümlich oder absichtlich als Knospe-Tiere vermarktet<br />
werden, welche die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Anforderungen nicht erfüllen.<br />
eine einheitliche Identifikation von Knospe-Tieren am Markt<br />
sichergestellt ist.<br />
die Rückverfolgbarkeit der Tiere vom Schlachtbetrieb bis zum<br />
Produzenten gewährleistet ist.<br />
keine Tiere über nicht von <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> lizenzierte Stellen laufen (z. B.<br />
Tierhändler). Ausnahmen: Ein Zwischenhändler, der von einem<br />
Nach Erfahrung verschiedener Metzger kann die<br />
Produktsicherheit eingehalten werden. Von verschiedener<br />
Seite wird die Zulassung gewünscht. Mit sauberer Deklaration<br />
(siehe Kennzeichnung) ist der Täuschungsschutz gewährleistet.<br />
Der Schlachtviehhandel benötigt eine Lizenz. Es gibt nun aber<br />
Fälle, in denen Händler wenige Rinder pro Jahr auf dem<br />
Viehmarkt einkaufen und diese dann einem lizenzierten<br />
Händler liefern. Die Lizenzgebühren würden hier zu sehr ins<br />
Gewicht fallen. Diese Fälle sollen von einer Lizenz<br />
ausgenommen werden. Die Qualitätssicherung ist<br />
gewährleistet durch das Begleitdokument und die Ohrmarken.<br />
Der Händler kauft das Tier auf dem Markt zu einem<br />
vereinbarten Preis. Die uns wichtige Transparenz ist deshalb<br />
auch gegeben. Auch wenn ein nicht lizenzierter Händler Tiere<br />
eines Knospen-Produzenten an einen lizenzierten Händler<br />
liefert, der lizenzierte Händler aber mit dem Knospe-<br />
Produzenten direkt abrechnet, ist die Transparenz<br />
gewährleistet.<br />
Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 7 von 16
Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />
Viehmarkt an einen lizenzierten Händler liefert, braucht keine Lizenz).<br />
Ein nicht lizenzierter Zwischenhändler darf einen lizenzierten<br />
Händler auch mit Tieren eines Produzenten beliefern, vorausgesetzt<br />
der lizenzierte Händler rechnet mit dem Produzenten direkt ab.<br />
Das Begleitpapier ersetzt jedoch nicht das Zertifikat für biologische<br />
Produkte und die Betriebsbeurteilung <strong>Bio</strong>landbau (siehe Weisung<br />
«Allgemeine Anforderungen»). Knospe-Anerkennung. Diese Papiere sind<br />
weiterhin durch den Aufkäufer (lizenzierte Händler) vor der ersten<br />
Übernahme von Tieren vom Produzenten einzufordern.Eseinzufordern. Es<br />
gehört zu den Pflichten des Händlers zu überprüfen, ob diese Papiere<br />
vorhanden sind.<br />
…<br />
3.2 Verarbeitete Fleischerzeugnisse<br />
…<br />
3.2.1 Verarbeitungsverfahren<br />
■ Alle üblichen mechanischen Fleischzerlegungs- und Zerkleinerungsverfahren<br />
■ Pökeln<br />
■ Kochen, Brühen<br />
■ Trocknen<br />
■ Räuchern im Rauch<br />
■ Sterilisieren für Konserven<br />
■ Tiefkühlen für Tiefkühlprodukte<br />
■ Tiefkühlen von Verarbeitungsfleisch (Speck, Wurstfleisch, Pökelstücke),<br />
nicht aber von Frischfleisch<br />
■ Kühllagertemperaturen bis -2 °C (nicht tiefer)<br />
Nicht zugelassen: Hochdruckverfahren, der Ersatz von Nitrit durch nitratreiche<br />
Gemüsepulver, die Verwendung färbender Rohstoffe.<br />
…<br />
3.2.3 <strong>Bio</strong>logische Zutaten und Zusatzstoffe (CH-<strong>Bio</strong>, EU-<br />
<strong>Bio</strong> oder gleichwertige Qualität)<br />
■ Traubenzucker (Glucose, Dextrose)<br />
■ Maltodextrine<br />
■ Milchzucker (Lactose)<br />
■ Kaseinate<br />
■ Acerolakirsche (natürliches Vitamin C)<br />
■ Honig<br />
■ Rindsbouillon<br />
Gelatine musste bis jetzt nicht biologisch sein. Es gibt seit<br />
langer Zeit <strong>Bio</strong>-Gelatine und die Forderung, dass Gelatine von<br />
<strong>Bio</strong>-Tieren kommt ist berechtigt.<br />
Gemüsepulver: Nach Erfahrung verschiedener Metzger kann<br />
die Produktsicherheit eingehalten werden. Von verschiedener<br />
Seite wird die Zulassung gewünscht. Mit sauberer Deklaration<br />
(siehe Kennzeichnung) ist der Täuschungsschutz gewährleistet.<br />
Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 8 von 16
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4 Obst, Gemüse,<br />
Kräuter, Pilze,<br />
Sprossen<br />
■ Rosmarinextrakt<br />
■ Gelatine<br />
■ Gemüsepulver zur Umrötung<br />
■ Reisstärke<br />
3.2.4 Nicht biologische landwirtschaftliche Zutaten und<br />
Zusatzstoffe (max. 5 %)<br />
■ Gelatine ohne Zusatzstoffe<br />
…<br />
3.2.7 Kennzeichnung<br />
- Wird nitratreiches Gemüsepulver verwendet, muss durch den Text<br />
„Umrötung mit Hilfe des Nitrats aus Gemüsepulver“ darauf hingewiesen<br />
werden.<br />
Grundsätze und Ziele:<br />
• Frucht- und Gemüsesäfte werden als qualitativ hochstehende<br />
Direktsäfte verkauft oder weiterverarbeitet und nicht als rückverdünnte<br />
Konzentrate.<br />
• Fruchtgrundstoffe für Milchprodukte werden möglichst wenig erhitzt,<br />
da Milchprodukte für den Konsumenten Produkte mit einem<br />
besonderen Frischeaspekt sind.<br />
• Zur Herstellung von mit mehr als 25 % Wasser verdünnten<br />
Fruchtsäften (wie zum Beispiel Schorle), darf Kernobstkonzentrat<br />
verwendet werden.<br />
…<br />
4.1 Sämtliche Obst- und Gemüseerzeugnisse (inkl.<br />
Pilze, Sprossen und frische Kräuter)<br />
4.1.5 Kennzeichnung<br />
Gebinde- und Produktetiketten von Früchten und Gemüsen siehe 1.10.3.7<br />
…<br />
Mit Reisstärke hat die MKV auf Antrag eines Lizenznehmers<br />
ein genügend stark bindendes und nicht allergenes Verdickungsmittel<br />
zu gelassen, das in Terrinen und Fleischfüllungen<br />
eingesetzt werden kann. Gelatine erfüllt in diesem Fall den<br />
Zweck nicht, ist aber das einzige Bindemittel, das unsere<br />
Richtlinien bis jetzt zuliessen. Reisstärke gibt es im Gegensatz<br />
zu anderen Getreidestärken nur in <strong>Bio</strong>-Qualität. Wegen ihren<br />
speziellen Eigenschaften hat die MKV bereits früher Reisstärke<br />
bei Säuglingsnahrung (Rindfleisch/Kalbfleisch im Glas), Teigwaren<br />
(Raviolifüllung), Jogurtgrundstoffen, Süssspeisen und<br />
Desserts, Senf, Mayonnaise und Salatsauce zugelassen.<br />
Weshalb sie in Terrinen nicht erlaubt sein soll, lässt sich nicht<br />
einleuchtend begründen.<br />
DV-Beschluss Frühling 2013<br />
Der Verweis an dieser Stelle ist sicher hilfreich und fehlte bis<br />
jetzt.<br />
4.2 Obst- und Gemüseerzeugnisse inkl. Konserven<br />
…<br />
4.3 Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe<br />
4.3.1 Allgemeines<br />
Konzentrate dürfen nur als solche mit der Knospe ausgezeichnet in Verkehr<br />
gebracht werden.<br />
4.3.21 Verarbeitungsverfahren<br />
Nach dem DV-Entscheid (siehe oben unter Grundsätze und<br />
Ziele) ist dieser Satz nicht mehr gültig…<br />
Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 9 von 16
Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />
Mechanische Entsaftung<br />
…<br />
Nicht zugelassen: Laugenschälung, Herstellung von Säften aus Konzentrat/Rückverdünnung<br />
(unnötiger Verarbeitungsschritt) Ausnahme: Mit mehr<br />
als 25 % Wasser verdünnte Fruchtsäfte (wie zum Beispiel Schorle), dürfen<br />
mit Kernobstkonzentrat hergestellt werden.<br />
4.7 Sprossen<br />
4.7.1 Allgemeines<br />
4.7.2 Verarbeitungsverfahren<br />
…<br />
4.7.3 Kennzeichnung<br />
Die Knospe mit dem Zusatz «BIO SUISSE» (siehe 1.10.2.2) darf nur verwendet<br />
werden, wenn das Saatgut, aus dem die Sprossen hergestellt wurden, aus der<br />
Schweiz stammt.<br />
… und muss auch diese Stelle im Kapitel<br />
Verarbeitungsverfahren geändert werden.<br />
Die Sprossenproduktion gilt als Verarbeitung. Entsprechend<br />
durften Sprossen aus importiertem Saatgut nie mit der Knospe<br />
mit SUISSE ausgezeichnet werden, weil der Rohstoff zur<br />
Verarbeitung importiert war. Dass für Sprossen importiertes<br />
Saatgut verwendet wird, ist die Regel. 2008 hat die MKV<br />
einen Antrag von Felder Sprossen abgelehnt, diese Regelung<br />
zu ändern. Diese schon immer geltende Regel soll in die<br />
Richtlinien aufgenommen werden, weil sie nicht auf der Hand<br />
liegt (die Sprossen haben ihr ganzes – wenn auch kurzes –<br />
Leben in der Schweiz verbracht) und auch ab und zu wieder<br />
verletzt wird.<br />
5 Getreide und<br />
Getreideprodukte<br />
Grundsätze und Ziele:<br />
Knospe-Getreideprodukte sind so naturbelassen wie möglich. Die mit starken<br />
Scherkräften, hohem Druck und hohen Temperaturen arbeitende Extrusion ist<br />
daher nur sehr beschränkt zugelassen.<br />
Die normalerweise bei <strong>Bio</strong>-Backwaren erlaubte chemisch-synthetische<br />
Ascorbinsäure wird durch natürliches biologisches Fruchtpulver (Acerola)<br />
ersetzt.<br />
Gemüse-Frischteigwaren sind aus frischem oder tiefgekühltem Gemüse und<br />
nicht nur mit Gemüsepulver hergestellt. Dieses darf lediglich zur<br />
Geschmacks- und Farbunterstützung verwendet werden.<br />
Brote und Backwaren, die in der Sachbezeichnung auf eine spezielle Zutat<br />
hinweisen (z. B. Milch, Kartoffel) werden mit dem Frischeprodukt hergestellt<br />
(nicht mit dem getrockneten und wieder rekonstituiertem Produkt: pürierte<br />
gekochte Kartoffeln und nicht Kartoffelflocken, Milch und nicht Milchpulver)<br />
Dieser Grundsatz besteht schon sehr lange und wurde nun<br />
endlich schriftlich festgehalten.<br />
5.2.2.2 Zutaten in Knospe-Qualität<br />
Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 10 von 16
Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />
6 Eier und<br />
Eiprodukte<br />
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Generell alle namensgebenden Zutaten<br />
Getreidemehle, -griesse, -dunste, -flocken, -schrote, -kleie, -kerne<br />
Streu- und Staubmehle<br />
Mehle von Hülsenfrüchten<br />
Mehle von Körnerfrüchten (z. B. Buchweizen, Amarant, Quinoa)<br />
Getreidestärken<br />
Gemüse<br />
Quellmehle<br />
Weizenkleber (Gluten)<br />
Spirituosen<br />
Konfitüre und Marmelade sowie andere Halbfabrikate<br />
Milch und Milchprodukte inkl. Milchpulver und Butter<br />
Eier und Eiprodukte<br />
Zucker und Zuckerarten<br />
Agavensirup<br />
Früchte, Nüsse und Trockenfrüchte<br />
Gewürze<br />
Ölsaaten<br />
Öle und Fette<br />
Malzmehle und Malzextrakte<br />
Kakao<br />
Schokolade und Couverture<br />
Backhefe<br />
getrocknete Sauerteige<br />
5.2.2.3 <strong>Bio</strong>logische Zutaten und Zusatzstoffe (CH-<strong>Bio</strong>, EU-<strong>Bio</strong><br />
oder gleichwertige Qualität)<br />
■ Acerolakirsche (natürliches Vitamin C)<br />
■ Honig<br />
■ Sauerteigstarter<br />
■ Backferment auf der Basis von Getreide, Leguminosenmehl und<br />
Honig<br />
■ Guarkernmehl (für Spezialbrote ohne Weizenmehl)<br />
6.1 Sämtliche Eiprodukte<br />
6.1.1 Geltungsbereich und Definitionen<br />
Diese Weisung gilt für den Handel und die Verarbeitung von Eiern des<br />
Haushuhnes (Gallus domesticus) und anderer Vogelarten, z. B. Enten,<br />
Gänsen, Truten und Wachteln.<br />
Es gelten die Definitionen der Lebensmittelgesetzgebung. Zu beachten sind<br />
Es ist nicht unüblich Gemüse in ein Brot zu geben.<br />
Zur Klarheit (Umsetzung MKV-Entscheid)<br />
Gesetzliche Grundlagen, welche zu beachten sind, z. B. die<br />
Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 11 von 16
Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />
insbesondere die Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV,<br />
916.371) und die Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft<br />
(817.022.108), Kapitel Eier und Eiprodukte.<br />
Kennzeichnungsanforderung für Frisch-Eier (zu verkaufen bis:<br />
21. Tag nach dem Legedatum)<br />
7 Gewürze,<br />
Würze,Bouillon,<br />
Suppen und Saucen<br />
6.1.3 Kennzeichnung und Stempeln der Eier<br />
…<br />
Eier, die nicht direkt vom Produzenten an den Endkonsumenten<br />
abgegeben werden, sondern über Dritte (Dorfladen, Marktfahrer)<br />
verkauft werden, müssen durch den Produzenten auf dem Hof mit der<br />
Knospe und der Betriebsnummer gestempelt werden. Das Legedatum und<br />
die Zertifizierungsstelle sind auf der Eierschachtel oder auf der<br />
Banderole anzugeben. Bezugsquellen von geeigneten<br />
Kennzeichnungsgeräten können bei <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> bestellt werden.<br />
Eierstempel können im <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Shop bestellt werden. Auf dem Stempel<br />
sind die Knospe, die individuelle Betriebsnummer und ein CH integriert.<br />
…<br />
…<br />
7.1.5 Gewürz- und Kräutersalze<br />
…<br />
7.1.5.6 Kennzeichnung<br />
Kräuter und Gewürze, die weniger als 2 % des Gesamtgewichtes des<br />
Produktes ausmachen, können unter dem Gesamtbegriff Kräuter und/oder<br />
Gewürze aufgelistet werden.<br />
Das Antiklumpmittel muss deklariert werden.<br />
Für die Kennzeichnung mit der Knospe mit dem Zusatz BIO SUISSE müssen<br />
bei diesen oft sehr salzhaltigen Produkten 90 % der landwirtschaftlichen<br />
Zutaten und 90 % aller Zutaten aus der Schweiz stammen. Das Salz bei<br />
einem Schweizer Kräutersalz muss auch Schweizer Salz sein.<br />
Gewürzmischungen für die Weiterverarbeitung durch Metzger enthalten oft<br />
spezielle Zutaten und Zusatzstoffe, die nur für Fleischwaren erlaubt sind.<br />
Diese Produkte dürfen nicht mit der Knospe ausgezeichnet werden, sondern<br />
nur mit „zugelassen für Knospe-Fleischwaren“.<br />
…<br />
7.4.2 Bouillon<br />
…<br />
7.4.2.2 Zutaten in Knospe-Qualität<br />
■ Generell alle namensgebenden Zutaten<br />
■ Gemüse<br />
■ Kräuter<br />
Zur Erfüllung der Anforderung in der Eierverordnung, EiV<br />
(Deklaration des Produktionslandes) wurde im Knospe-Stempel<br />
bereits das CH integriert. Das „CH“ muss nicht mit einem<br />
separaten Stempel gestempelt werden.<br />
Bei einem Kräutersalz aus 10 % Schweizer Kräutern und 90<br />
% Meersalz kommen nur 10 % der Zutaten aus der Schweiz –<br />
100 % der landwirtschaftlichen Zutaten sind aber bei einem<br />
solchen Produkt aus der Schweiz, weil Salz nicht<br />
landwirtschaftlich ist. Bei salzhaltigen Kräuter- und<br />
Gewürzmischungen genügte es deshalb bisher für die Knospe<br />
mit dem Zusatz BIO SUISSE bisher nicht, wenn 90 % der<br />
landwirtschaftlichen Zutaten aus der Schweiz kamen. Wir<br />
haben in diesen Fällen immer verlangt, dass 90 % aller<br />
Zutaten aus der Schweiz kommen muss. Dies wurde im<br />
Regelwerk aber bisher nicht transparent gemacht. Auch für<br />
Gewürzmischungen für Fleischwaren gab es schon immer die<br />
nebenstehende spezielle Kennzeichnungsregel, die bis jetzt<br />
nicht im Regelwerk stand.<br />
Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 12 von 16
Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />
8 Pflanzliche Öle und<br />
plfanzliche Fette<br />
■ Gewürze<br />
■ Fette und Öle<br />
■ Hefe und Hefeextrakt<br />
■ Mehle und Stärken<br />
■ Zucker<br />
■ Fleisch und Knochen<br />
enzymatisch hydrolysiertes Pflanzenprotein<br />
…<br />
7.4.2.6 Kennzeichnung<br />
■ Pasteurisation und Sterilisation sind deklaratiospflichtig<br />
■ Das Antiklumpmittel …<br />
■ Enzymatisch hydrolysiertes Pflanzenprotein ist zu deklarieren<br />
Bei der Verarbeitung von Speiseölen und -fetten bleiben die<br />
ernährungsphysiologisch wertvollen Bestandteile weitestgehend<br />
erhalten. Durch die schonende Verarbeitung haben Knospe-Fette und<br />
Knospe-Öle eine hohe sensorische Qualität. Speiseöle für den<br />
direkten Konsum erfüllen die Anforderungen für «kaltgepresstes<br />
Speiseöl» nach Lebensmittelrecht, Speiseöle für die<br />
Weiterverarbeitung unter 100 °C (z. B Mayonnaise, Salatsaucen)<br />
sind mit den von <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> erlaubten Verarbeitungsverfahren und<br />
Verarbeitungshilfsstoffen raffiniert und nur einmal bei 130 °C<br />
schonend gedämpft. Chemische Verarbeitungen wie Umesterung und<br />
Fetthydrierung sind verboten.<br />
…<br />
8.2 Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur<br />
Weiterverarbeitung°<br />
8.2.1 Verarbeitungsverfahren<br />
■ Übliche mechanische Verfahren zum Reinigen, Schälen und<br />
Aufbereiten der Rohware<br />
■ Mechanisches Pressen<br />
■ Zentrifugieren<br />
■ Dekantieren<br />
■ Filtrieren<br />
■ Entschleimen<br />
■ Entsäuern (physikalisch)<br />
■ Waschen<br />
■ Vakuumtrocknen<br />
In Flüssigwürze und in Bouillon durfte bis jetzt an vergleichbaren<br />
Zutaten nur Knospe-Hefeextrakt eingesetzt werden. Diese<br />
Zutat ist glutaminsäurereich und deshalb für den würzigen<br />
Geschmack ohne Glutamatzusatz verantwortlich. Wenn aber<br />
Hefeextrakt erlaubt ist, spricht eigentlich nichts gegen<br />
enzymatisch hydrolysiertes Pflanzenprotein, mit dem sich<br />
geschmacklich ein besseres Produkt herstellen lässt.<br />
Gesamter Text dient der Klarheit, vorher war dies nicht eindeutig.<br />
Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 13 von 16
Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />
■ Bleichen/Entfärben<br />
■ Thermisches Fraktionieren (Umkristallisieren/Trockenfraktionieren)<br />
■ Dämpfen/Desodorieren:<br />
– Öle und Fette zur Weiterverarbeitung unter 100 °C (z. B. Öle zur<br />
Speisemargarine- oder Mayonnaiseherstellung): Schonendes<br />
Dämpfen/Desodorieren bei maximal 130 °C (einmal).dürfen mit<br />
den vorgängigen Verfahren und den dafür zugelassenen<br />
Verarbeitungshilfsstoffen raffiniert werden, jedoch nur einmal bei<br />
max. 130 °C gedämpft werden. Dieses Öl darf dann nicht als<br />
schonend gedämpft gemäss Verordnung des EDI über Speiseöl,<br />
Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse (817.022.105)<br />
ausgelobt werden.<br />
– Öle und Fette zur Weiterverarbeitung über 100 °C und für den<br />
Gebrauch zum Braten und Backen<br />
(z. B. Fritieröle): Keine Beschränkung der Desodorierungs-Temperatur.<br />
Nicht zugelassen: Extraktion mit organischen Lösungsmitteln, chemische<br />
Modifikation (Hydrieren/Härten, Umestern),<br />
Neutralisation mit NaOH (Ausnahme: Ölherstellung aus Rapssaat).<br />
8.4 Mayonnaise 8.4.1 Verarbeitungsverfahren<br />
■ Mischen<br />
■ Emulgieren/Homogenisieren<br />
■ Pasteurisierung (nur bei kalorienreduzierter Mayonnaise)<br />
8.4.2 Zutaten in Knospe-Qualität<br />
■ Generell alle namensgebenden Zutaten<br />
■ Pflanzliche Öle und Fette, verarbeitet gemäss <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Vorgaben (Öle<br />
und Fette zur Weiterverarbeitung<br />
unter 100 °C)<br />
■ Essig<br />
■ Senf<br />
■ Zitronensaft<br />
■ Zucker und Zuckerarten<br />
■ Eier und Eiprodukte<br />
■ enzymatisch modifiziertes Eigelb (nur bei kalorienreduzierter<br />
Mayonnaise)<br />
■ Kräuter<br />
■ Gewürze<br />
■ Stärke und Quellstärke (nur bei kalorienreduzierter Mayonnaise)<br />
Eine fettreduzierte bzw. kalorienreduzierte Mayonnaise<br />
enthält mehr Wasser und weniger Öl. Um die<br />
mikrobiologische Stabilität zu gewährleisten, muss das Produkt<br />
pasteurisiert werden. Die Pasteurisierung benötigt ein<br />
enzymatisch modifiziertes Eigelb, damit es bei der Erhitzung<br />
nicht ausflockt. Zur Verdickung darf auch Stärke und<br />
Quellstärke verwendet werden.<br />
8.4.5 Kennzeichnung<br />
Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 14 von 16
Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />
■ Die Pasteurisierung ist zu deklarienen.<br />
8.4.6 Verpackung<br />
■ Die Anforderungen zur Verpackung sind in den<br />
allgemeinen Anforderungen Kapitel 1.9 geregelt.<br />
■ Aluminium-Tuben sind erlaubt.<br />
9 Alkoholika und Essig 9.2 Wein und Schaumwein<br />
9.2.3 <strong>Bio</strong>logische Zutaten und Zusatzstoffe (CH-<strong>Bio</strong>, EU-<br />
<strong>Bio</strong> oder gleichwertige Qualität)<br />
Hühnereiweiss (Inland: Knospe-Qualität; Ausland: <strong>Bio</strong>qualität)<br />
Magermilch (Inland: Knospe-Qualität; Ausland: <strong>Bio</strong>qualität)<br />
Weinhefe als Schönungsmittel (Inland: Knospe-Qualität aus <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong><br />
Betrieben; Ausland: aus <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> anerkannten Betrieben)<br />
Kasein<br />
Pflanzenprotein<br />
Speisegelatine<br />
Keine inhaltliche Änderung, nur eine Präzisierung betreffend<br />
der erforderlichen Qualität<br />
10–11<br />
– –<br />
12<br />
Süsswaren<br />
12.1 Gelée und Gummizuckerwaren<br />
…<br />
12.1.5 Nicht landwirtschaftliche Zutaten, Zusatzstoffe,<br />
Kulturen sowie Verarbeitungshilfsstoffe<br />
CO2<br />
Wasser: Trinkwasser oder mit physikalischen Methoden<br />
entmineralisiertes Wasser<br />
Zitronensäure [E 330] : nur rein mikrobiologisch hergestellte Form<br />
L (+)-Weinsäure [E 334]: aus Trauben gewonnen<br />
Natriumtartrat [E 335] :aus natürlichem Ursprung<br />
Kaliumtartrat [E 336] :aus natürlichem Ursprung<br />
Pektin (nicht amidiert) [E 440]<br />
Agar-Agar [E 406]<br />
Trenn- und Glanzmittel (pflanzliche Fette und Öle , Carnaubawachs,<br />
Bienenwachs)<br />
Calciumcitrat hat keine ausreichende Pufferwirkung und<br />
Kalium- und Natriumcitrat sind nach <strong>Bio</strong>verordnung nicht<br />
zulässig. Aus diesem Grund werden Kalium und<br />
Natriumtartrat aus natürlichem Ursprung zugelassen, weil es<br />
ohne diese keine Geléeherstellung möglich ist.<br />
Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 15 von 16
Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />
13–16<br />
– –<br />
17<br />
17 Hof- und<br />
Lohnverarbeitung,<br />
Handel und<br />
Direktvermarktung<br />
17 Hof- und Lohnverarbeitung, Handel und<br />
Direktvermarktung<br />
…<br />
Auch im Lohn verarbeitete Lebensmittel müssen die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Anforderungen<br />
erfüllen. Dies wird über die Zertifizierung des Lohnverarbeiters oder mittels<br />
eines Lohnverarbeitungsvertrages und entsprechender Kontrolle sichergestellt.<br />
Ergänzende Informationen zum Thema Direktvermarktung und Handel siehe<br />
in den allgemeine Richtlinien, Teil I, Kapitel 3.3.3. Direktvermarktung und<br />
Handel auf Anbaubetrieben<br />
Die Kapitel Handel und Direktvermarktung sind neu vorne im<br />
allgemeinen Teil geregelt (Teil I, Kapitel 3.3.3. Direktvermarktung<br />
und Handel auf Anbaubetrieben)<br />
18<br />
– –<br />
Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 16 von 16