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PDF 193 KB - Bio Suisse

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Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />

Beilage 2: Inkraftsetzung Teil III (Richtlinien für Verarbeitung und Handel)<br />

Wie jedes Jahr hat sich das Regelwerk auch dieses Jahr weiterentwickelt und den neuen Begebenheiten angepasst. Alle im Verlauf des Jahres von der MKV<br />

beschlossenen Änderungen sind deshalb in der beiliegenden Tabelle in der Spalte «Änderung» aufgeführt und in der Spalte «Erläuterungen» kommentiert.<br />

Nummer Titel<br />

1 Allgemeine<br />

Anforderungen<br />

Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer<br />

Text<br />

Teil III: Richtlinien für Verarbeitung und Handel<br />

1 Allgemeine Anforderungen<br />

Qualität<br />

…<br />

Rohstoffe und Zutaten<br />

Ein Knospe-Produkt ist aus Knospe-Rohstoffen und Knospe-Zutaten hergestellt.<br />

Ein Knospe-Produkt ist frei von zugesetzten Farb- und Aromastoffen. Chemisch-synthetische<br />

Stoffe sind zum Herstellen von Knospe-Produkten nicht<br />

erlaubt. Wie jedes <strong>Bio</strong>produkt zeichnet sich ein Knospe-Produkt dadurch aus,<br />

dass es ohne gentechnisch veränderte oder bestrahlten Rohstoffe und Zutaten<br />

hergestellt wurde.<br />

Die produktspezifischen Kapitel regeln den Einsatz von nicht landwirtschaftlich<br />

produzierten Zutaten, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen. Es<br />

handelt sich dabei um Positivlisten – dort nicht aufgeführte Komponenten<br />

sind nicht erlaubt.<br />

Die produktspezifischen Kapitel regeln ausserdem, wenn bei bestimmten<br />

Produkten einzelne Rohstoffe oder Zutaten anstatt in Knospe-Qualität in<br />

biologischer oder nicht biologischer Qualität erlaubt sind. Namensgebende<br />

Rohstoffe oder Zutaten müssen immer Knospe-Qualität haben.<br />

Nur Rohstoffe, die es in der Schweiz nicht gibt oder von denen es in der<br />

Schweiz zu wenig gibt, werden importiert. In solchen Fällen kommen sie<br />

hauptsächlich aus Europa und den Mittelmeer-Anrainer-Staaten. Sind sie dort<br />

nicht erhältlich, können sie aus noch ferneren Ländern beschafft werden.<br />

Erläuterungen<br />

Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 1 von 16


Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />

Der Import von Rohstoffen ist bei ausreichender Inlandversorgung eingeschränkt<br />

(siehe Teil V).<br />

Flugtransporte sind verboten. Ein Knospe-Produkt wird wenn möglich in der<br />

Schweiz hergestellt. Ein verarbei- tetes Produkt darf nur dann importiert werden,<br />

wenn dies nicht anders möglich ist (z. B. AOC-Produkte) oder wenn<br />

der Transport des importierten Rohstoffes im verarbeiteten Zustand sinnvoller<br />

ist als im Rohzustand (Verarbeitung im Ursprungsland).<br />

Minimaler Einsatz von Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen<br />

…<br />

Schonende Verarbeitung<br />

…<br />

Verarbeitung im Ausland<br />

Ein Knospe-Produkt wird wenn möglich in der Schweiz hergestellt. Ein verarbeitetes<br />

Produkt darf nur dann importiert werden, wenn dies nicht anders<br />

möglich ist (z. B. AOC-Produkte) oder wenn der Transport des importierten<br />

Rohstoffes im verarbeiteten Zustand sinnvoller ist als im Rohzustand (Verarbeitung<br />

im Ursprungsland).<br />

Das Flugverbot steht in den Richtlinien für Verarbeitung und<br />

Handel unter dem Titel „Rohstoffe und Zutaten“. Es gilt also<br />

streng genommen nicht unbedingt auch für Fertigprodukte.<br />

Und doch sollten Fertigprodukte im Inland oder beim Export ja<br />

auch nicht mit dem Flugzeug transportiert werden. Bei den<br />

Import-Richtlinien ist klar, dass Roherzeugnisse und<br />

Verarbeitungsprodukte unter das Flugverbot für Rohstoffe und<br />

Verarbeitungsprodukte fallen (Teil V), auch bei Saatgut ist das<br />

Flugverbot klar (Teil II, 3.7.6). Auch der restliche Text dieses<br />

Abschnittes gehört nicht unter den Titel Rohstoffe. Deshalb<br />

schlagen wir für diesen Text und für die Flugtransporte die<br />

unten angeführten eigenen Abschnitte vor. Effektiv verändert<br />

sich nichts, es geht nur um einen unmissverständlicheren Text.<br />

Flugtransporte<br />

Flugtransporte von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Fertigprodukten sind<br />

verboten.<br />

Keine Täuschung, Knospe-Produkte erfüllen die Erwartung<br />

…<br />

Schädlingsbekämpfung<br />

…<br />

1. Rohstoffbeschaffung und Warenflussprüfung<br />

Voraussetzung zur Herstellung von Knospe-Produkten ist die Verwendung<br />

von Knospe-anerkannten Rohstoffen und Halbfabrikaten. Die Zulassung von<br />

Knospe-Halbfabrikaten ist nicht gleichzusetzen mit einer allgemeinen Zulassung<br />

zur Verarbeitung in zusammengesetzten Produkten. Der Einsatz wird<br />

jeweils nach den produktspezifischen Anforderungen unter Beachtung der<br />

schonenden Verarbeitung, der Täuschung des Konsumenten und der Bei der Kontrolle müssen <strong>Bio</strong>-Zertifikate und Knospe-Urkunden der<br />

Rekonstitution geprüft.<br />

Lieferanten in der heutigen Zeit nicht mehr als gedruckte Kopie<br />

vorhanden sein. Es genügt der Nachweis, dass regelmässig online<br />

Damit ein Rohstoff zur Herstellung von Knospe-Produkten verwendet werden<br />

kann, sind ist je nach Fall zu überprüfen, ob die in Art. 1.4.1 bis<br />

überprüft wird, ob diese Dokumente vorhanden und noch gültig<br />

Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 2 von 16


Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />

1.4.3. aufgeführten Dokumente von den Lieferanten einzufordern.existieren<br />

und noch gültig sind (Dokument digital oder gedruckt<br />

vorhanden). Die Überprüfung muss vor der ersten Lieferung und<br />

mindestens einmal jährlich erfolgen.<br />

sind.<br />

1.4.1 Einkauf direkt beim Knospe-Produzenten<br />

Dokumente: Kopie des aktuellen «Zertifikates für biologische Produkte»<br />

(nachfolgend Zertifikat genannt) und –Knospeanerkennung des Produzenten.<br />

Vor oder bei der ersten Lieferung durch einen Produzenten ist die Kopie des<br />

aktuellen Zertifikates zu verlangen. Eine Kopie des Zertifikates ist im Betrieb<br />

für die Kontrolle bereitzuhalten. Das Zertifikat ist mindestens jedes Jahr einzufordern.<br />

Für alle Produktekategorien ist zusätzlich die «Knospe-Anerkennung»<br />

vom Produzenten zu verlangen. Darauf findet sich der Vermerk, ob der Betrieb<br />

zur Vermarktung der entsprechenden Produktekategorie mit der Knospe<br />

berechtigt ist oder nicht. Dokument: Lieferschein: Jeder Lieferung liegt ein<br />

Lieferschein bei, der die Knospe-Qualität der gelieferten Ware eindeutig<br />

belegt.<br />

1.4.2 Einkauf bei einem anderen <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Lizenznehmer<br />

Dokumente: Kopie der Knospe-Urkunde des Lieferanten sowie Kopie des<br />

aktuellen und «Zertifikates für biologische Produkte» (nachfolgend Zertifikat<br />

genannt).<br />

Vor der ersten Lieferung sind die aktuelle Knospe-Urkunde und das<br />

Zertifikat in Kopie zu verlangen. Auf der Knospe-Urkunde sind die<br />

lizenzierten Produkte aufgeführt und auf dem Zertifikat die<br />

Produktekategorien. Die Knospe-Urkunde und das Zertifikat sind mindestens<br />

jedes Jahr einzufordern.<br />

1.4.3 Direkter Import<br />

…<br />

1.10 Kennzeichnung<br />

1.10.2.2 Knospe-Produkte aus Schweizer Rohstoffen hergestellt<br />

Die bestehende Richtlinie erlaubt für ein vollkommen im Ausland<br />

hergestelltes Produkt die Knospe mit dem Zusatz SUISSE,<br />

sofern die Rohstoffe aus der Schweiz stammen, weil der Ort<br />

der Verarbeitung nicht erwähnt ist. Neu sollen nur Produkte,<br />

die auch in der Schweiz verarbeitet werden, mit der SUISSE-<br />

Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 3 von 16


Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />

2 Milch und<br />

Milchprodukte<br />

in der Schweiz<br />

Für Produkte, die zu mindestens 90 Prozent aus in der Schweiz oder im<br />

Fürstentum Lichtenstein angebauten Rohstoffen bestehen und die in der<br />

Schweiz oder im Fürstentum Lichtenstein hergestellt wurden, wird die Knospe<br />

mit dem Zusatz «BIO SUISSE» verwendet. Die Herkunft der Rohstoffe aus<br />

Liechtenstein (FL) gilt dabei als gleichwertig zu denjenigen aus der Schweiz.<br />

Bei der Verwendung von Markenzusätzen gemäss 1.10.2.1 wird das Wort<br />

«SUISSE» ersetzt.<br />

Eine analoge Änderung ist unter 1.10.2.5 Umstellungsknospe Landwirtschaft<br />

nötig.<br />

2.1 Allgemeine Anforderungen an sämtliche<br />

Milchprodukte<br />

…<br />

2.1.5 Kulturen, Kulturmedien und Enzyme (insbesondere<br />

Lab)<br />

Knospe ausgezeichnet werden dürfen. Die Swissness-Vorlage<br />

des Bundes berücksichtigt ja neben der Herkunft der Rohstoffe<br />

auch zu welchem Anteil ein Produkt in der Schweiz hergestellt<br />

wurde und verlangt 60 % hiesigen Kostenanteil. Die Knospe<br />

soll strenger sein als die Swissness-Vorlage des Bundes. Eine<br />

klare, einfache Regel ist deshalb, dass die Verarbeitung in der<br />

Schweiz sein muss. In Spezialfällen, in denen die Hauptverarbeitung<br />

in der Schweiz stattfindet und lediglich Nebenverarbeitungen<br />

im Ausland erfolgen, kann immer noch eine<br />

Ausnahme bewilligt werden.<br />

Beispiele für solche Ausnahmen sind das Darren von Malz für<br />

ein in der Schweiz aus Schweizer Rohstoffen hergestelltes Bier<br />

oder das Abfüllen von Teemischungen in Beutel ennet der<br />

Grenze, weil zur Zeit in der Schweiz niemand Malz darrt<br />

oder weil die Teebeutel-Abfüllmaschine jenseits der Grenze<br />

näher ist, als die nächste Maschine in der Schweiz.<br />

Praktisches Beispiel für ein Produkt mit Schweizer Rohstoffen<br />

ohne SUISSE-Knospe ist das Apfelmus in Dosen von Coop,<br />

das zu 97 % aus Schweizer Äpfeln besteht, aber in Deutschland<br />

hergestellt und in Dosen abgefüllt wird, weil in der<br />

Schweiz kein Dosenhersteller mehr für dieses Produkt gefunden<br />

werden konnte.<br />

2.1.5.1 Kulturmedien<br />

Kulturmedien für Zwischen- oder Betriebskulturen müssen ausschliesslich aus Im Kapitel Milch steht, dass man Betriebskulturen noch mit<br />

Milch bzw. Milchbestandteilen bestehen. Milch zur Kulturenbereitung muss konventioneller Milch machen darf. Dies kommt aus einer Zeit<br />

sterilisiert werden. Bis zu einer Schuttmenge von 1 % der in Verarbeitung vor 2002, als noch keine UHT-<strong>Bio</strong>-Milch bzw. Magermilch<br />

stehenden Milchmenge darf sie auch nicht biologischer Herkunft sein. verfügbar war. Heute muss Knospe-Qualität verwendet<br />

Zugekaufte Sterilmilch (auch UHT), Rekonstitution von Milchpulver und werden. Der Satz, der nicht biologische Milch zulässt, wird<br />

Bactofugation der Milch sind ebenfalls zugelassen.<br />

gestrichen.<br />

…<br />

2.1.5.2 Lab und Labersatzstoffe°<br />

Es sind sowohl die ursprüngliche Form des Labmagens als auch die aufbereiteten<br />

Formen Labextrakt flüssig und Labpulver zugelassen. Die Verwendung<br />

von Verarbeitungshilfsstoffen in der Labbereitung muss durch die MKV<br />

Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 4 von 16


Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />

beurteilt werden. Neben Magenlab tierischer Herkunft sind auch mikrobiell<br />

hergestellte Labersatzstoffe° (unter Einhaltung der GVO-Freiheit) zugelassen.<br />

2.1.5.3 Labersatzstoffe°<br />

Neben Magenlab tierischer Herkunft sind auch Labersatzstoffe (unter<br />

Einhaltung der GVO-Freiheit) zugelassen.<br />

2.1.5.3 Lactase <br />

Zur Lactose-Spaltung ist mikrobiell hergestellte Lactase zugelassen. Der<br />

Einsatz von Lactase muss in der Zutatenliste deklariert werden.<br />

2.2 Genussfertige Kuhmilch<br />

2.2.1 Verarbeitungsverfahren<br />

UHT-Erhitzung: Nach der Erhitzung muss das Resultat des Beta-Lactoglobulin-Nachweises<br />

über 500 mg/l liegen<br />

Homogenisation<br />

Fettstandardisierung (Beispiele Milchdrink und Magermilch)<br />

Nicht zugelassen: Fettstandardisierung von Vollmilch, Mehrfachpasteurisation,<br />

Hochpasteurisation, Sterilisationsverfahren<br />

Zur besseren Lesbarkeit wird das Kapitel Labersatzstoffe ins<br />

Kapitel Lab eingefügt. Inhaltlich ändert sich nichts.<br />

Lactosefreie Produkte sind auf dem Markt etabliert und<br />

erfolgreich. Zu deren Herstellung kann Lactase eingesetzt<br />

werden. Dies wird bei den zulässigen Enzymen für<br />

Milchprodukte ergänzt. Der Lactase-Einsatz ist zu deklarieren.<br />

Diese Anforderung (für die UHT-Erhitzung) steht bereits seit Jahren<br />

so in den Richtlinien. Sie soll aber nochmals explizit im Kapitel<br />

„genussfertige Kuhmilch“ wiederholt werden. Bis jetzt steht es nur<br />

(ein Kapitel vorher) bei den allgemein für Milchprodukte zugelassenen<br />

Verarbeitungsverfahren.<br />

2.8 Käse (Frischkäse und gereifter Käse) und<br />

Käseerzeugnisse<br />

2.8.1 Käsereimilch und gereifter Käse<br />

Verarbeitungsverfahren<br />

…<br />

<br />

…<br />

Bactofugation und Doppelbactofugation: In Silozonen und nur zur<br />

Herstellung von Käse aus pasteurisierter oder thermisierter Milch. Das<br />

UHT-behandelte Bactofugat darf der Knospe-Verarbeitung wieder<br />

zugeführt werden°<br />

Bei der Käseproduktion kann mit einer Doppelbactofugation<br />

das Risiko für unerwünschte Fehlgärungen im Vergleich zur<br />

einfachen Bactofugation wesentlich gesenkt werden. Bei der<br />

Verarbeitung von Silomilch zu Käse ermöglicht die<br />

Doppelbactofugation erst, dass die Milch mit ausreichender<br />

Prozess-Sicherheit überhaupt verarbeitet werden kann, sodass<br />

man nicht von einem unnötigen Verarbeitungsschritt sprechen<br />

kann.<br />

2.8.2 Frischkäse und Quark<br />

Es sind sinngemäss die gleichen Verarbeitungsschritte wie bei gereiftem<br />

Käse zugelassen, mit Ausnahme der Wasserzugabe. Abweichend dazu ist<br />

die Homogenisation für die Produktion von Frischkäse zulässig. muss die<br />

Pasteurisation nicht Peroxidase positiv sein. Die Homogenisation muss in<br />

diesem Fall nicht deklariert werden.<br />

Für die Produktion von Frischkäse ist es (je nach gewünschtem<br />

Endprodukt) wichtig, die Homogenisierungs-Technologie zu<br />

verwenden, um eine optimale Struktur und Stabilität des<br />

Produktes zu erhalten.<br />

Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 5 von 16


Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />

…<br />

2.8.7 Separierung und Identifizierbarkeit<br />

…<br />

Alle gereiften Käse ab einem Laibgewicht von ca. 500 Gramm, die mit der<br />

Knospe ausgezeichnet werden sollen, sind mit einer Knospe-Kaseinmarke, auf<br />

welcher die Zertifizierungsstelle und die Betriebsnummer vermerkt sind,<br />

auszuzeichnen. Zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit ist auch das<br />

Fabrikationsdatum und bei Mehrchargen- betrieben die Charge (Los-Nr.)<br />

anzugeben. Zur besseren Unterscheidung können Knospe-Kaseinmarken<br />

verwendet werden, die mit zugelassenen Farbstoffen gemäss ZuV eingefärbt<br />

sind. Alternativ dürfen …<br />

…<br />

2.10 Käseerzeugnisse<br />

2.10.6 Nicht landwirtschaftliche Zutaten, Zusatzstoffe<br />

und Kulturen sowie Verarbeitungshilfsstoffe<br />

Natriumcitrat [E 331]: nur für Schmelzkäse, Schmelzkäsezubereitungen<br />

und Fertigfondue<br />

2.12 Süssspeisen und Desserts (Panna Cotta,<br />

Milchreis, Flan, Cremen)<br />

2.12.1 Verarbeitungsverfahren<br />

Bactofugation, Thermisation, Pasteurisation und Homogenisation (max.<br />

250 bar) der Milch<br />

Pasteurisation der Milch: positiver Peroxidase-Nachweis nach der<br />

Pasteurisation<br />

Homogenisation der Milch: 200 bar, max. 250 bar<br />

Schonende Wärmebehandlung in der Verpackung (nur Pasteurisation)<br />

Nicht zugelassen: Sterilisation<br />

2.12.3 <strong>Bio</strong>logische Zutaten und Zusatzstoffe (…)<br />

…<br />

Gelatine<br />

2.12.4 Nicht biologische landwirtschaftl. Zutaten und<br />

Zusatzstoffe<br />

Gelatine<br />

Es ist möglich, bei der Produktion ähnlicher Produkte (z. B.<br />

gleiche Käsesorte in <strong>Bio</strong>/konventionell) eine eingefärbte<br />

Kaseinmarke zu verwenden. Damit können die Produkte<br />

optisch besser voneinander unterscheiden werden.<br />

Neu kann der Zusatzstoff Natriumcitrat E331 auch für<br />

Fertigfondue eingesetzt werden. Für dieses Produkt ist der<br />

Zusatzstoff notwendig, da ohne den Einsatz von einem<br />

Schmelzsalz die erwünschte Textur und Stabilität nicht erreicht<br />

werden kann.<br />

Die Pasteurisation soll auch möglich sein, um einen Rezept-<br />

Mix zu erhitzen (Milch mit Zutaten). Und natürlich darf die<br />

Pasteurisation von solchen Produkten auch ausserhalb der<br />

Verpackung erfolgen. Ein Peroxidase-Nachweis für diese<br />

Produkte ist nicht sinnvoll, denn eine Denaturierung von<br />

Proteinen wird (analog Jogurt) angestrebt.<br />

Gelatine musste bis jetzt nicht biologisch sein. Es gibt seit<br />

langer Zeit <strong>Bio</strong>-Gelatine und die Forderung, dass Gelatine von<br />

<strong>Bio</strong>-Tieren kommt ist berechtigt.<br />

Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 6 von 16


Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />

3 Fleisch und<br />

Fleischerzeugnisse<br />

3 Fleisch und Fleischerzeugnisse<br />

Grundsätze und Ziele:<br />

Eine dezentrale Schlachtung bleibt erhalten und Tiere werden so wenig wie<br />

möglich transportiert.<br />

Ziel wäre es eigentlich, Pökelwaren ohne Nitrit oder Nitrat herzustellen, weil<br />

die Verarbeitung ohne diese Zusatzstoffe möglich ist. Aus Gründen der<br />

Produktsicherheit, um dezentrale Schlachtung zu erleichtern und um<br />

Spezialitäten zu erhalten, will <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Nitrit (Pökelsalz) aber nicht<br />

verbieten, sondern Verarbeitern und Konsumenten die Wahl lassen, welche<br />

Produkte sie herstellen, respektive konsumieren wollen. Wird Nitrit<br />

weggelassen, darf die Umrötung nicht durch färbende Zutaten oder<br />

nitrithaltiges Gemüsepulver ersetzt werden. Wie bei anderen Produkten<br />

auch, sind natürliche Zutaten mit dem Zweck, das Produkt zu färben, bei <strong>Bio</strong><br />

<strong>Suisse</strong> grundsätzlich nicht erlaubt. Alternativ darf die Umrötung durch<br />

nitrathaltiges Gemüsepulver ersetzt werden.<br />

3.1 Sämtliche Fleischerzeugnisse<br />

3.1.1 Tiertransport<br />

…<br />

3.1.2 Knospe-Jahresvignetten für Schlachtviehproduzenten<br />

und nummerierte Knospe-Händler-Vignetten<br />

Für die Knospe-Vermarktung von Schlachttieren muss das unterschriebene,<br />

offizielle «Begleitdokument für Klauentiere» des BVET mit einer Knospe-<br />

Produzentenvignette und der nummerierten Knospe-Vignette eines<br />

lizenzierten Schlachtviehhändlers versehen sein. Dieses Vignetten-System ist<br />

ein Instrument zur Qualitätssicherung und dient ebenfalls zur Erhebung der<br />

Markttransparenz. Es soll sicherstellen, dass:<br />

nur Tiere als Knospe-Tiere in den Handel gelangen, welche die <strong>Bio</strong><br />

<strong>Suisse</strong> Anforderungen zur Vermarktung mit der Knospe erfüllen.<br />

keine Tiere irrtümlich oder absichtlich als Knospe-Tiere vermarktet<br />

werden, welche die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Anforderungen nicht erfüllen.<br />

eine einheitliche Identifikation von Knospe-Tieren am Markt<br />

sichergestellt ist.<br />

die Rückverfolgbarkeit der Tiere vom Schlachtbetrieb bis zum<br />

Produzenten gewährleistet ist.<br />

keine Tiere über nicht von <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> lizenzierte Stellen laufen (z. B.<br />

Tierhändler). Ausnahmen: Ein Zwischenhändler, der von einem<br />

Nach Erfahrung verschiedener Metzger kann die<br />

Produktsicherheit eingehalten werden. Von verschiedener<br />

Seite wird die Zulassung gewünscht. Mit sauberer Deklaration<br />

(siehe Kennzeichnung) ist der Täuschungsschutz gewährleistet.<br />

Der Schlachtviehhandel benötigt eine Lizenz. Es gibt nun aber<br />

Fälle, in denen Händler wenige Rinder pro Jahr auf dem<br />

Viehmarkt einkaufen und diese dann einem lizenzierten<br />

Händler liefern. Die Lizenzgebühren würden hier zu sehr ins<br />

Gewicht fallen. Diese Fälle sollen von einer Lizenz<br />

ausgenommen werden. Die Qualitätssicherung ist<br />

gewährleistet durch das Begleitdokument und die Ohrmarken.<br />

Der Händler kauft das Tier auf dem Markt zu einem<br />

vereinbarten Preis. Die uns wichtige Transparenz ist deshalb<br />

auch gegeben. Auch wenn ein nicht lizenzierter Händler Tiere<br />

eines Knospen-Produzenten an einen lizenzierten Händler<br />

liefert, der lizenzierte Händler aber mit dem Knospe-<br />

Produzenten direkt abrechnet, ist die Transparenz<br />

gewährleistet.<br />

Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 7 von 16


Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />

Viehmarkt an einen lizenzierten Händler liefert, braucht keine Lizenz).<br />

Ein nicht lizenzierter Zwischenhändler darf einen lizenzierten<br />

Händler auch mit Tieren eines Produzenten beliefern, vorausgesetzt<br />

der lizenzierte Händler rechnet mit dem Produzenten direkt ab.<br />

Das Begleitpapier ersetzt jedoch nicht das Zertifikat für biologische<br />

Produkte und die Betriebsbeurteilung <strong>Bio</strong>landbau (siehe Weisung<br />

«Allgemeine Anforderungen»). Knospe-Anerkennung. Diese Papiere sind<br />

weiterhin durch den Aufkäufer (lizenzierte Händler) vor der ersten<br />

Übernahme von Tieren vom Produzenten einzufordern.Eseinzufordern. Es<br />

gehört zu den Pflichten des Händlers zu überprüfen, ob diese Papiere<br />

vorhanden sind.<br />

…<br />

3.2 Verarbeitete Fleischerzeugnisse<br />

…<br />

3.2.1 Verarbeitungsverfahren<br />

■ Alle üblichen mechanischen Fleischzerlegungs- und Zerkleinerungsverfahren<br />

■ Pökeln<br />

■ Kochen, Brühen<br />

■ Trocknen<br />

■ Räuchern im Rauch<br />

■ Sterilisieren für Konserven<br />

■ Tiefkühlen für Tiefkühlprodukte<br />

■ Tiefkühlen von Verarbeitungsfleisch (Speck, Wurstfleisch, Pökelstücke),<br />

nicht aber von Frischfleisch<br />

■ Kühllagertemperaturen bis -2 °C (nicht tiefer)<br />

Nicht zugelassen: Hochdruckverfahren, der Ersatz von Nitrit durch nitratreiche<br />

Gemüsepulver, die Verwendung färbender Rohstoffe.<br />

…<br />

3.2.3 <strong>Bio</strong>logische Zutaten und Zusatzstoffe (CH-<strong>Bio</strong>, EU-<br />

<strong>Bio</strong> oder gleichwertige Qualität)<br />

■ Traubenzucker (Glucose, Dextrose)<br />

■ Maltodextrine<br />

■ Milchzucker (Lactose)<br />

■ Kaseinate<br />

■ Acerolakirsche (natürliches Vitamin C)<br />

■ Honig<br />

■ Rindsbouillon<br />

Gelatine musste bis jetzt nicht biologisch sein. Es gibt seit<br />

langer Zeit <strong>Bio</strong>-Gelatine und die Forderung, dass Gelatine von<br />

<strong>Bio</strong>-Tieren kommt ist berechtigt.<br />

Gemüsepulver: Nach Erfahrung verschiedener Metzger kann<br />

die Produktsicherheit eingehalten werden. Von verschiedener<br />

Seite wird die Zulassung gewünscht. Mit sauberer Deklaration<br />

(siehe Kennzeichnung) ist der Täuschungsschutz gewährleistet.<br />

Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 8 von 16


Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />

4 Obst, Gemüse,<br />

Kräuter, Pilze,<br />

Sprossen<br />

■ Rosmarinextrakt<br />

■ Gelatine<br />

■ Gemüsepulver zur Umrötung<br />

■ Reisstärke<br />

3.2.4 Nicht biologische landwirtschaftliche Zutaten und<br />

Zusatzstoffe (max. 5 %)<br />

■ Gelatine ohne Zusatzstoffe<br />

…<br />

3.2.7 Kennzeichnung<br />

- Wird nitratreiches Gemüsepulver verwendet, muss durch den Text<br />

„Umrötung mit Hilfe des Nitrats aus Gemüsepulver“ darauf hingewiesen<br />

werden.<br />

Grundsätze und Ziele:<br />

• Frucht- und Gemüsesäfte werden als qualitativ hochstehende<br />

Direktsäfte verkauft oder weiterverarbeitet und nicht als rückverdünnte<br />

Konzentrate.<br />

• Fruchtgrundstoffe für Milchprodukte werden möglichst wenig erhitzt,<br />

da Milchprodukte für den Konsumenten Produkte mit einem<br />

besonderen Frischeaspekt sind.<br />

• Zur Herstellung von mit mehr als 25 % Wasser verdünnten<br />

Fruchtsäften (wie zum Beispiel Schorle), darf Kernobstkonzentrat<br />

verwendet werden.<br />

…<br />

4.1 Sämtliche Obst- und Gemüseerzeugnisse (inkl.<br />

Pilze, Sprossen und frische Kräuter)<br />

4.1.5 Kennzeichnung<br />

Gebinde- und Produktetiketten von Früchten und Gemüsen siehe 1.10.3.7<br />

…<br />

Mit Reisstärke hat die MKV auf Antrag eines Lizenznehmers<br />

ein genügend stark bindendes und nicht allergenes Verdickungsmittel<br />

zu gelassen, das in Terrinen und Fleischfüllungen<br />

eingesetzt werden kann. Gelatine erfüllt in diesem Fall den<br />

Zweck nicht, ist aber das einzige Bindemittel, das unsere<br />

Richtlinien bis jetzt zuliessen. Reisstärke gibt es im Gegensatz<br />

zu anderen Getreidestärken nur in <strong>Bio</strong>-Qualität. Wegen ihren<br />

speziellen Eigenschaften hat die MKV bereits früher Reisstärke<br />

bei Säuglingsnahrung (Rindfleisch/Kalbfleisch im Glas), Teigwaren<br />

(Raviolifüllung), Jogurtgrundstoffen, Süssspeisen und<br />

Desserts, Senf, Mayonnaise und Salatsauce zugelassen.<br />

Weshalb sie in Terrinen nicht erlaubt sein soll, lässt sich nicht<br />

einleuchtend begründen.<br />

DV-Beschluss Frühling 2013<br />

Der Verweis an dieser Stelle ist sicher hilfreich und fehlte bis<br />

jetzt.<br />

4.2 Obst- und Gemüseerzeugnisse inkl. Konserven<br />

…<br />

4.3 Obst- und Gemüsesäfte sowie Nektare und Sirupe<br />

4.3.1 Allgemeines<br />

Konzentrate dürfen nur als solche mit der Knospe ausgezeichnet in Verkehr<br />

gebracht werden.<br />

4.3.21 Verarbeitungsverfahren<br />

Nach dem DV-Entscheid (siehe oben unter Grundsätze und<br />

Ziele) ist dieser Satz nicht mehr gültig…<br />

Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 9 von 16


Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />

Mechanische Entsaftung<br />

…<br />

Nicht zugelassen: Laugenschälung, Herstellung von Säften aus Konzentrat/Rückverdünnung<br />

(unnötiger Verarbeitungsschritt) Ausnahme: Mit mehr<br />

als 25 % Wasser verdünnte Fruchtsäfte (wie zum Beispiel Schorle), dürfen<br />

mit Kernobstkonzentrat hergestellt werden.<br />

4.7 Sprossen<br />

4.7.1 Allgemeines<br />

4.7.2 Verarbeitungsverfahren<br />

…<br />

4.7.3 Kennzeichnung<br />

Die Knospe mit dem Zusatz «BIO SUISSE» (siehe 1.10.2.2) darf nur verwendet<br />

werden, wenn das Saatgut, aus dem die Sprossen hergestellt wurden, aus der<br />

Schweiz stammt.<br />

… und muss auch diese Stelle im Kapitel<br />

Verarbeitungsverfahren geändert werden.<br />

Die Sprossenproduktion gilt als Verarbeitung. Entsprechend<br />

durften Sprossen aus importiertem Saatgut nie mit der Knospe<br />

mit SUISSE ausgezeichnet werden, weil der Rohstoff zur<br />

Verarbeitung importiert war. Dass für Sprossen importiertes<br />

Saatgut verwendet wird, ist die Regel. 2008 hat die MKV<br />

einen Antrag von Felder Sprossen abgelehnt, diese Regelung<br />

zu ändern. Diese schon immer geltende Regel soll in die<br />

Richtlinien aufgenommen werden, weil sie nicht auf der Hand<br />

liegt (die Sprossen haben ihr ganzes – wenn auch kurzes –<br />

Leben in der Schweiz verbracht) und auch ab und zu wieder<br />

verletzt wird.<br />

5 Getreide und<br />

Getreideprodukte<br />

Grundsätze und Ziele:<br />

Knospe-Getreideprodukte sind so naturbelassen wie möglich. Die mit starken<br />

Scherkräften, hohem Druck und hohen Temperaturen arbeitende Extrusion ist<br />

daher nur sehr beschränkt zugelassen.<br />

Die normalerweise bei <strong>Bio</strong>-Backwaren erlaubte chemisch-synthetische<br />

Ascorbinsäure wird durch natürliches biologisches Fruchtpulver (Acerola)<br />

ersetzt.<br />

Gemüse-Frischteigwaren sind aus frischem oder tiefgekühltem Gemüse und<br />

nicht nur mit Gemüsepulver hergestellt. Dieses darf lediglich zur<br />

Geschmacks- und Farbunterstützung verwendet werden.<br />

Brote und Backwaren, die in der Sachbezeichnung auf eine spezielle Zutat<br />

hinweisen (z. B. Milch, Kartoffel) werden mit dem Frischeprodukt hergestellt<br />

(nicht mit dem getrockneten und wieder rekonstituiertem Produkt: pürierte<br />

gekochte Kartoffeln und nicht Kartoffelflocken, Milch und nicht Milchpulver)<br />

Dieser Grundsatz besteht schon sehr lange und wurde nun<br />

endlich schriftlich festgehalten.<br />

5.2.2.2 Zutaten in Knospe-Qualität<br />

Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 10 von 16


Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />

6 Eier und<br />

Eiprodukte<br />

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Generell alle namensgebenden Zutaten<br />

Getreidemehle, -griesse, -dunste, -flocken, -schrote, -kleie, -kerne<br />

Streu- und Staubmehle<br />

Mehle von Hülsenfrüchten<br />

Mehle von Körnerfrüchten (z. B. Buchweizen, Amarant, Quinoa)<br />

Getreidestärken<br />

Gemüse<br />

Quellmehle<br />

Weizenkleber (Gluten)<br />

Spirituosen<br />

Konfitüre und Marmelade sowie andere Halbfabrikate<br />

Milch und Milchprodukte inkl. Milchpulver und Butter<br />

Eier und Eiprodukte<br />

Zucker und Zuckerarten<br />

Agavensirup<br />

Früchte, Nüsse und Trockenfrüchte<br />

Gewürze<br />

Ölsaaten<br />

Öle und Fette<br />

Malzmehle und Malzextrakte<br />

Kakao<br />

Schokolade und Couverture<br />

Backhefe<br />

getrocknete Sauerteige<br />

5.2.2.3 <strong>Bio</strong>logische Zutaten und Zusatzstoffe (CH-<strong>Bio</strong>, EU-<strong>Bio</strong><br />

oder gleichwertige Qualität)<br />

■ Acerolakirsche (natürliches Vitamin C)<br />

■ Honig<br />

■ Sauerteigstarter<br />

■ Backferment auf der Basis von Getreide, Leguminosenmehl und<br />

Honig<br />

■ Guarkernmehl (für Spezialbrote ohne Weizenmehl)<br />

6.1 Sämtliche Eiprodukte<br />

6.1.1 Geltungsbereich und Definitionen<br />

Diese Weisung gilt für den Handel und die Verarbeitung von Eiern des<br />

Haushuhnes (Gallus domesticus) und anderer Vogelarten, z. B. Enten,<br />

Gänsen, Truten und Wachteln.<br />

Es gelten die Definitionen der Lebensmittelgesetzgebung. Zu beachten sind<br />

Es ist nicht unüblich Gemüse in ein Brot zu geben.<br />

Zur Klarheit (Umsetzung MKV-Entscheid)<br />

Gesetzliche Grundlagen, welche zu beachten sind, z. B. die<br />

Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 11 von 16


Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />

insbesondere die Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV,<br />

916.371) und die Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft<br />

(817.022.108), Kapitel Eier und Eiprodukte.<br />

Kennzeichnungsanforderung für Frisch-Eier (zu verkaufen bis:<br />

21. Tag nach dem Legedatum)<br />

7 Gewürze,<br />

Würze,Bouillon,<br />

Suppen und Saucen<br />

6.1.3 Kennzeichnung und Stempeln der Eier<br />

…<br />

Eier, die nicht direkt vom Produzenten an den Endkonsumenten<br />

abgegeben werden, sondern über Dritte (Dorfladen, Marktfahrer)<br />

verkauft werden, müssen durch den Produzenten auf dem Hof mit der<br />

Knospe und der Betriebsnummer gestempelt werden. Das Legedatum und<br />

die Zertifizierungsstelle sind auf der Eierschachtel oder auf der<br />

Banderole anzugeben. Bezugsquellen von geeigneten<br />

Kennzeichnungsgeräten können bei <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> bestellt werden.<br />

Eierstempel können im <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Shop bestellt werden. Auf dem Stempel<br />

sind die Knospe, die individuelle Betriebsnummer und ein CH integriert.<br />

…<br />

…<br />

7.1.5 Gewürz- und Kräutersalze<br />

…<br />

7.1.5.6 Kennzeichnung<br />

Kräuter und Gewürze, die weniger als 2 % des Gesamtgewichtes des<br />

Produktes ausmachen, können unter dem Gesamtbegriff Kräuter und/oder<br />

Gewürze aufgelistet werden.<br />

Das Antiklumpmittel muss deklariert werden.<br />

Für die Kennzeichnung mit der Knospe mit dem Zusatz BIO SUISSE müssen<br />

bei diesen oft sehr salzhaltigen Produkten 90 % der landwirtschaftlichen<br />

Zutaten und 90 % aller Zutaten aus der Schweiz stammen. Das Salz bei<br />

einem Schweizer Kräutersalz muss auch Schweizer Salz sein.<br />

Gewürzmischungen für die Weiterverarbeitung durch Metzger enthalten oft<br />

spezielle Zutaten und Zusatzstoffe, die nur für Fleischwaren erlaubt sind.<br />

Diese Produkte dürfen nicht mit der Knospe ausgezeichnet werden, sondern<br />

nur mit „zugelassen für Knospe-Fleischwaren“.<br />

…<br />

7.4.2 Bouillon<br />

…<br />

7.4.2.2 Zutaten in Knospe-Qualität<br />

■ Generell alle namensgebenden Zutaten<br />

■ Gemüse<br />

■ Kräuter<br />

Zur Erfüllung der Anforderung in der Eierverordnung, EiV<br />

(Deklaration des Produktionslandes) wurde im Knospe-Stempel<br />

bereits das CH integriert. Das „CH“ muss nicht mit einem<br />

separaten Stempel gestempelt werden.<br />

Bei einem Kräutersalz aus 10 % Schweizer Kräutern und 90<br />

% Meersalz kommen nur 10 % der Zutaten aus der Schweiz –<br />

100 % der landwirtschaftlichen Zutaten sind aber bei einem<br />

solchen Produkt aus der Schweiz, weil Salz nicht<br />

landwirtschaftlich ist. Bei salzhaltigen Kräuter- und<br />

Gewürzmischungen genügte es deshalb bisher für die Knospe<br />

mit dem Zusatz BIO SUISSE bisher nicht, wenn 90 % der<br />

landwirtschaftlichen Zutaten aus der Schweiz kamen. Wir<br />

haben in diesen Fällen immer verlangt, dass 90 % aller<br />

Zutaten aus der Schweiz kommen muss. Dies wurde im<br />

Regelwerk aber bisher nicht transparent gemacht. Auch für<br />

Gewürzmischungen für Fleischwaren gab es schon immer die<br />

nebenstehende spezielle Kennzeichnungsregel, die bis jetzt<br />

nicht im Regelwerk stand.<br />

Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 12 von 16


Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />

8 Pflanzliche Öle und<br />

plfanzliche Fette<br />

■ Gewürze<br />

■ Fette und Öle<br />

■ Hefe und Hefeextrakt<br />

■ Mehle und Stärken<br />

■ Zucker<br />

■ Fleisch und Knochen<br />

enzymatisch hydrolysiertes Pflanzenprotein<br />

…<br />

7.4.2.6 Kennzeichnung<br />

■ Pasteurisation und Sterilisation sind deklaratiospflichtig<br />

■ Das Antiklumpmittel …<br />

■ Enzymatisch hydrolysiertes Pflanzenprotein ist zu deklarieren<br />

Bei der Verarbeitung von Speiseölen und -fetten bleiben die<br />

ernährungsphysiologisch wertvollen Bestandteile weitestgehend<br />

erhalten. Durch die schonende Verarbeitung haben Knospe-Fette und<br />

Knospe-Öle eine hohe sensorische Qualität. Speiseöle für den<br />

direkten Konsum erfüllen die Anforderungen für «kaltgepresstes<br />

Speiseöl» nach Lebensmittelrecht, Speiseöle für die<br />

Weiterverarbeitung unter 100 °C (z. B Mayonnaise, Salatsaucen)<br />

sind mit den von <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> erlaubten Verarbeitungsverfahren und<br />

Verarbeitungshilfsstoffen raffiniert und nur einmal bei 130 °C<br />

schonend gedämpft. Chemische Verarbeitungen wie Umesterung und<br />

Fetthydrierung sind verboten.<br />

…<br />

8.2 Öle und Fette zum Braten und Backen sowie zur<br />

Weiterverarbeitung°<br />

8.2.1 Verarbeitungsverfahren<br />

■ Übliche mechanische Verfahren zum Reinigen, Schälen und<br />

Aufbereiten der Rohware<br />

■ Mechanisches Pressen<br />

■ Zentrifugieren<br />

■ Dekantieren<br />

■ Filtrieren<br />

■ Entschleimen<br />

■ Entsäuern (physikalisch)<br />

■ Waschen<br />

■ Vakuumtrocknen<br />

In Flüssigwürze und in Bouillon durfte bis jetzt an vergleichbaren<br />

Zutaten nur Knospe-Hefeextrakt eingesetzt werden. Diese<br />

Zutat ist glutaminsäurereich und deshalb für den würzigen<br />

Geschmack ohne Glutamatzusatz verantwortlich. Wenn aber<br />

Hefeextrakt erlaubt ist, spricht eigentlich nichts gegen<br />

enzymatisch hydrolysiertes Pflanzenprotein, mit dem sich<br />

geschmacklich ein besseres Produkt herstellen lässt.<br />

Gesamter Text dient der Klarheit, vorher war dies nicht eindeutig.<br />

Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 13 von 16


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■ Bleichen/Entfärben<br />

■ Thermisches Fraktionieren (Umkristallisieren/Trockenfraktionieren)<br />

■ Dämpfen/Desodorieren:<br />

– Öle und Fette zur Weiterverarbeitung unter 100 °C (z. B. Öle zur<br />

Speisemargarine- oder Mayonnaiseherstellung): Schonendes<br />

Dämpfen/Desodorieren bei maximal 130 °C (einmal).dürfen mit<br />

den vorgängigen Verfahren und den dafür zugelassenen<br />

Verarbeitungshilfsstoffen raffiniert werden, jedoch nur einmal bei<br />

max. 130 °C gedämpft werden. Dieses Öl darf dann nicht als<br />

schonend gedämpft gemäss Verordnung des EDI über Speiseöl,<br />

Speisefett und daraus hergestellte Erzeugnisse (817.022.105)<br />

ausgelobt werden.<br />

– Öle und Fette zur Weiterverarbeitung über 100 °C und für den<br />

Gebrauch zum Braten und Backen<br />

(z. B. Fritieröle): Keine Beschränkung der Desodorierungs-Temperatur.<br />

Nicht zugelassen: Extraktion mit organischen Lösungsmitteln, chemische<br />

Modifikation (Hydrieren/Härten, Umestern),<br />

Neutralisation mit NaOH (Ausnahme: Ölherstellung aus Rapssaat).<br />

8.4 Mayonnaise 8.4.1 Verarbeitungsverfahren<br />

■ Mischen<br />

■ Emulgieren/Homogenisieren<br />

■ Pasteurisierung (nur bei kalorienreduzierter Mayonnaise)<br />

8.4.2 Zutaten in Knospe-Qualität<br />

■ Generell alle namensgebenden Zutaten<br />

■ Pflanzliche Öle und Fette, verarbeitet gemäss <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Vorgaben (Öle<br />

und Fette zur Weiterverarbeitung<br />

unter 100 °C)<br />

■ Essig<br />

■ Senf<br />

■ Zitronensaft<br />

■ Zucker und Zuckerarten<br />

■ Eier und Eiprodukte<br />

■ enzymatisch modifiziertes Eigelb (nur bei kalorienreduzierter<br />

Mayonnaise)<br />

■ Kräuter<br />

■ Gewürze<br />

■ Stärke und Quellstärke (nur bei kalorienreduzierter Mayonnaise)<br />

Eine fettreduzierte bzw. kalorienreduzierte Mayonnaise<br />

enthält mehr Wasser und weniger Öl. Um die<br />

mikrobiologische Stabilität zu gewährleisten, muss das Produkt<br />

pasteurisiert werden. Die Pasteurisierung benötigt ein<br />

enzymatisch modifiziertes Eigelb, damit es bei der Erhitzung<br />

nicht ausflockt. Zur Verdickung darf auch Stärke und<br />

Quellstärke verwendet werden.<br />

8.4.5 Kennzeichnung<br />

Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 14 von 16


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■ Die Pasteurisierung ist zu deklarienen.<br />

8.4.6 Verpackung<br />

■ Die Anforderungen zur Verpackung sind in den<br />

allgemeinen Anforderungen Kapitel 1.9 geregelt.<br />

■ Aluminium-Tuben sind erlaubt.<br />

9 Alkoholika und Essig 9.2 Wein und Schaumwein<br />

9.2.3 <strong>Bio</strong>logische Zutaten und Zusatzstoffe (CH-<strong>Bio</strong>, EU-<br />

<strong>Bio</strong> oder gleichwertige Qualität)<br />

Hühnereiweiss (Inland: Knospe-Qualität; Ausland: <strong>Bio</strong>qualität)<br />

Magermilch (Inland: Knospe-Qualität; Ausland: <strong>Bio</strong>qualität)<br />

Weinhefe als Schönungsmittel (Inland: Knospe-Qualität aus <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong><br />

Betrieben; Ausland: aus <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> anerkannten Betrieben)<br />

Kasein<br />

Pflanzenprotein<br />

Speisegelatine<br />

Keine inhaltliche Änderung, nur eine Präzisierung betreffend<br />

der erforderlichen Qualität<br />

10–11<br />

– –<br />

12<br />

Süsswaren<br />

12.1 Gelée und Gummizuckerwaren<br />

…<br />

12.1.5 Nicht landwirtschaftliche Zutaten, Zusatzstoffe,<br />

Kulturen sowie Verarbeitungshilfsstoffe<br />

CO2<br />

Wasser: Trinkwasser oder mit physikalischen Methoden<br />

entmineralisiertes Wasser<br />

Zitronensäure [E 330] : nur rein mikrobiologisch hergestellte Form<br />

L (+)-Weinsäure [E 334]: aus Trauben gewonnen<br />

Natriumtartrat [E 335] :aus natürlichem Ursprung<br />

Kaliumtartrat [E 336] :aus natürlichem Ursprung<br />

Pektin (nicht amidiert) [E 440]<br />

Agar-Agar [E 406]<br />

Trenn- und Glanzmittel (pflanzliche Fette und Öle , Carnaubawachs,<br />

Bienenwachs)<br />

Calciumcitrat hat keine ausreichende Pufferwirkung und<br />

Kalium- und Natriumcitrat sind nach <strong>Bio</strong>verordnung nicht<br />

zulässig. Aus diesem Grund werden Kalium und<br />

Natriumtartrat aus natürlichem Ursprung zugelassen, weil es<br />

ohne diese keine Geléeherstellung möglich ist.<br />

Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 15 von 16


Nummer Titel Originaltext mit Änderungen, gestrichener oder neuer Text Erläuterungen<br />

13–16<br />

– –<br />

17<br />

17 Hof- und<br />

Lohnverarbeitung,<br />

Handel und<br />

Direktvermarktung<br />

17 Hof- und Lohnverarbeitung, Handel und<br />

Direktvermarktung<br />

…<br />

Auch im Lohn verarbeitete Lebensmittel müssen die <strong>Bio</strong> <strong>Suisse</strong> Anforderungen<br />

erfüllen. Dies wird über die Zertifizierung des Lohnverarbeiters oder mittels<br />

eines Lohnverarbeitungsvertrages und entsprechender Kontrolle sichergestellt.<br />

Ergänzende Informationen zum Thema Direktvermarktung und Handel siehe<br />

in den allgemeine Richtlinien, Teil I, Kapitel 3.3.3. Direktvermarktung und<br />

Handel auf Anbaubetrieben<br />

Die Kapitel Handel und Direktvermarktung sind neu vorne im<br />

allgemeinen Teil geregelt (Teil I, Kapitel 3.3.3. Direktvermarktung<br />

und Handel auf Anbaubetrieben)<br />

18<br />

– –<br />

Änderungen Regelwerk Teil III 2014: Richtlinien für Verarbeitung und Handel, Seite 16 von 16

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