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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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§ 11. <strong>Das</strong> Kapitel 87<br />

des 15. Jahrhun<strong>der</strong>ts konnten ihnen die täglichen Präbenden brote (focatiae)<br />

geliefert werden, wenn sie das Kapitel darum baten und zwei Schilde <strong>in</strong><br />

Gold nach <strong>der</strong> alten Währung des Königs von Fr<strong>an</strong>kreich dafür zahlten<br />

(BA Trier Abt. 95 Nr. 292 BI. 14).<br />

Residenz befrei ung. Nach altem Herkommen war <strong>der</strong> Archidiakon<br />

als Propst des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s von <strong>der</strong> Residenz befreit. Bereits 1178 ist se<strong>in</strong> Wohnsitz<br />

<strong>in</strong> Trier gen<strong>an</strong>nt, woh<strong>in</strong> ihm die E<strong>in</strong>künfte se<strong>in</strong>er Präbende zu liefern s<strong>in</strong>d<br />

(MrhUB 2 Nr. 28 S. 67). Zu diesen E<strong>in</strong>künften gehörten auch - 1470 und<br />

später gen<strong>an</strong>nt - die den residierenden Kapitulark<strong>an</strong>onikern vorbehaltenen<br />

und täglich aus <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>sbäckerei zu liefernden Präbendenbrote (focatiae) ,<br />

die <strong>der</strong> Verwalter se<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>künfte <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> erhielt. Dieses Recht auf die<br />

Brotlieferung zeigt e<strong>in</strong>deutig die rechtliche <strong>St</strong>ellung des Propstes und<br />

Archidiakons als Mitglied des Kapitels (vgI. § 12, 1). Die K<strong>an</strong>oniker im<br />

Dienst des Trierer Erzbischofs - gewöhnlich im Koblenzer Offizialat<br />

beschäftigt - galten 1411 und später bis zum Ende des 18. Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />

aufgrund e<strong>in</strong>es Privilegs als residierend und genossen die Residenzbefreiung<br />

mit den vollen E<strong>in</strong>künften ihrer Präbende, auch wenn sie nur zum<br />

Generalkapitel nach <strong>Karden</strong> kamen (vgI. § 14, 1). Nach den <strong>St</strong>atuten des<br />

Trierer Erzbischofs Klemens Wenzeslaus vom Jahre 1789 war <strong>der</strong> Dek<strong>an</strong><br />

von <strong>der</strong> Residenz befreit, wenn er die allgeme<strong>in</strong>en Versammlungen<br />

des Klerus des Erzbistums o<strong>der</strong> die <strong>der</strong> L<strong>an</strong>dstände (comitia statuum<br />

prov<strong>in</strong>cialium) des Kurfürstentums Trier besuchte (K Best. 99 Nr. 703<br />

§ 37; die <strong>an</strong><strong>der</strong>en dort gen<strong>an</strong>nten Befreiungen s<strong>in</strong>d bis auf die <strong>der</strong><br />

Offizialatsk<strong>an</strong>oniker e<strong>in</strong>fache Präsenzbefreiungen). Nach den <strong>St</strong>atuten von<br />

1251 waren Kapitulark<strong>an</strong>oniker, die auswärts studierten, ebenso von <strong>der</strong><br />

Residenz befreit wie K<strong>an</strong>oniker auf e<strong>in</strong>er Wallfahrt (<strong>in</strong> peregr<strong>in</strong>atione). Sie<br />

erhalten ihre E<strong>in</strong>künfte wie residierende K<strong>an</strong>oniker: sua beneficia deservient<br />

ac si essent presentes cum <strong>in</strong>tegritate (BA Trier Abt. 95 Nr. 292 BI. 18).<br />

b. Die Präsenz<br />

Die Residenz als Zeit <strong>der</strong> Anwesenheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s <strong>an</strong> Ort<br />

und <strong>St</strong>elle bot die Voraussetzung für die Präsenz, d. h. für die Teilnahme<br />

am Chor- und Gottesdienst des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s. In nüchterner Beurteilung <strong>der</strong><br />

Möglichkeiten menschlicher Schwachheit, <strong>der</strong> die Pflicht nicht immer e<strong>in</strong>e<br />

Lust ist, hat m<strong>an</strong> - wie bei <strong>der</strong> Residenz - auch bei <strong>der</strong> Präsenz<br />

e<strong>in</strong>en Teil <strong>der</strong> E<strong>in</strong>künfte mit <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Präsenzverpflichtungen<br />

verbunden. Die <strong>in</strong> den <strong>St</strong>atuten von 1316 und im Nekrolog aus <strong>der</strong> Mitte<br />

des 14. Jahrhun<strong>der</strong>ts gen<strong>an</strong>nten Präsenzstiftungen, die bei Anniversarien<br />

und <strong>an</strong><strong>der</strong>en Gelegenheiten <strong>an</strong> die teilnehmenden K<strong>an</strong>oniker, Vikare und

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