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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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86 4. Verfassung und Verwaltung<br />

Monaten von <strong>Karden</strong> abwesend sei und <strong>an</strong> Matut<strong>in</strong>, Hochamt und Vesper<br />

nicht teilgenommen habe; das Zeitmaß von drei Monaten konnte sich auch<br />

aus e<strong>in</strong>zelnen Tagen addieren (K Best. 99 Nr. 702 S. 103).<br />

Die strenge o<strong>der</strong> große Residenz (residentia stricta vef maior).<br />

Im 17. und 18. Jahrhun<strong>der</strong>t beg<strong>in</strong>nen K<strong>an</strong>oniker nach Ablauf <strong>der</strong> fünf<br />

Karenzjahre, <strong>der</strong> zweijährigen <strong>St</strong>udienzeit und nach dem Empf<strong>an</strong>g <strong>der</strong><br />

Weihe zum Diakon bzw. zum Pr~ter mit <strong>der</strong> Meldung beim ersten<br />

Generalkapitel <strong>an</strong> <strong>der</strong> Vigil des Festes Joh<strong>an</strong>nes' des Täufers mit <strong>der</strong> e<strong>in</strong><br />

Jahr dauernden strengen o<strong>der</strong> großen Residenz. Während dieser Zeit s<strong>in</strong>d<br />

sie zur Teilnahme am großen Choroffizium - Matut<strong>in</strong> mit Laudes, Terz,<br />

Hochamt, Sext, Non, Vesper, Komplet - verpflichtet und erhalten die<br />

vollen E<strong>in</strong>künfte ihrer Präbende. Versäumt e<strong>in</strong>er diese Verpflichtung aus<br />

eigener Schuld, d<strong>an</strong>n geht er <strong>der</strong> Präbendene<strong>in</strong>künfte für das g<strong>an</strong>ze Jahr<br />

verlustig, falls sie ihm nicht durch Dek<strong>an</strong> und Kapitel aus beson<strong>der</strong>em<br />

Entgegenkommen gewährt werden (K Best. 99 Nr. 702 S. 59). Während<br />

dieses Jahres hatte <strong>der</strong> K<strong>an</strong>oniker se<strong>in</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>shaus zu erwerben, wenn e<strong>in</strong><br />

solches frei war, bzw. sich zur Übernahme des nächsten freiwerdenden<br />

Hauses zu verpflichten (K Best. 99 Nr. 702 S. 223-225). In den Kapitelsprotokollen<br />

des 18. Jahrhun<strong>der</strong>ts werden zusätzliche E<strong>in</strong>zelheiten gen<strong>an</strong>nt:<br />

So erhält <strong>der</strong> K<strong>an</strong>oniker Jakob Schaaf d. Ä., <strong>der</strong> als Priester im Februar<br />

1748 e<strong>in</strong> K<strong>an</strong>onikat erhalten und das <strong>St</strong>atutengeld entrichtet hatte, beim<br />

ersten Generalkapitel am 23. Juni - nach Vorlage <strong>der</strong> <strong>St</strong>udienzeugnisse<br />

und best<strong>an</strong>dener Ges<strong>an</strong>gsprobe (specimen c<strong>an</strong>tus) - die Zulassung zur<br />

strengen Residenz und beim zweiten Generalkapitel am 14. August 1748<br />

-Sitz und <strong>St</strong>imme im Kapitel. <strong>Das</strong> Jahr <strong>der</strong> strengen Residenz endete für<br />

ihn mit dem ersten Generalkapitel des Jahres 1749. Am Ende <strong>der</strong> strengen<br />

Residenz wünschte <strong>der</strong> Dek<strong>an</strong> dem neuen Kapitulark<strong>an</strong>oniker für die<br />

Zukunft gleichen Eifer im Besuch des Chordienstes (K Best. 99 Nr. 704<br />

S. 6, 9 u. 16).<br />

Die kle<strong>in</strong>e Residenz (residentia m<strong>in</strong>or) wird unter dieser Bezeichnung<br />

zwar nicht gen<strong>an</strong>nt, doch k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> sie sachlich auf diese Weise<br />

e<strong>in</strong>ordnen: K<strong>an</strong>oniker, die nach Ablauf <strong>der</strong> fünf Karenzjahre und nach<br />

absolviertem <strong>St</strong>udium nach <strong>Karden</strong> zurückkehrten und die Residenz<br />

hielten, aber als Kapitulark<strong>an</strong>oniker nicht aufgenommen werden konnten,<br />

weil sie die Weihe zum Diakon o<strong>der</strong> Priester noch nicht empf<strong>an</strong>gen hatten,<br />

erhielten für die k<strong>an</strong>onischen Tagzeiten, <strong>an</strong> denen sie teilnahmen, das<br />

entsprechende Präsenzgeld, dazu die E<strong>in</strong>künfte aus dem Allod ihrer<br />

Präbende, nicht aber Anteil <strong>an</strong> dem den residierenden Kapitulark<strong>an</strong>onikern<br />

vorbehaltenen We<strong>in</strong> aus Ellenz; so bereits 1334 (BA Trier Abt. 95 Nr. 292<br />

BI. 20) und nach den <strong>St</strong>atuten aus <strong>der</strong> Mitte des 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts (K<br />

Best. 99 Nr. 702 S. 59 u. 66/67). Nach <strong>der</strong> <strong>St</strong>atuten sammlung vom Ende

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