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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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§ 11. <strong>Das</strong> Kapitel 85<br />

wenn sie <strong>an</strong> <strong>der</strong> Matut<strong>in</strong>, dem Hochamt und <strong>der</strong> Vesper e<strong>in</strong>es Tages<br />

teilgenommen hatten (vgl. § 11, 3 d). Der Allerheiligenterm<strong>in</strong> wird <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Präsenzkalen<strong>der</strong> vom Jahre 1724/25 bestätigt, <strong>der</strong> im September nach<br />

dem Fest des hl. Mauritius (22. September) ke<strong>in</strong>e weiteren Feste<strong>in</strong>tragungen<br />

und für den g<strong>an</strong>zen Oktober nur die E<strong>in</strong>tragung vacat bietet (K Best. 99<br />

Nr. 710). Die Punktatur beg<strong>in</strong>nt wie<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Vigil von Allerheiligen.<br />

M<strong>an</strong> darf demnach <strong>an</strong>nehmen, daß das Residenzjahr <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> ursprünglich<br />

<strong>an</strong> Allerheiligen beg<strong>an</strong>n. Dieser Term<strong>in</strong> wurde später - e<strong>in</strong><br />

genauer Zeitpunkt k<strong>an</strong>n nicht <strong>an</strong>gegeben werden - geän<strong>der</strong>t: im 17. und<br />

18. Jahrhun<strong>der</strong>t beg<strong>an</strong>n das Residenzjahr mit dem ersten Generalkapitel<br />

am Tag vor dem Fest Joh<strong>an</strong>nes des Täufers (vgl. unten). Heyen vermutet,<br />

daß mit diesem Term<strong>in</strong> - er galt seit 1595 auch für das Trierer <strong><strong>St</strong>ift</strong><br />

<strong>St</strong>. Paul<strong>in</strong> (vgl. GS NF 6 S. 145) - e<strong>in</strong>heitliche Residenzzeiten für alle<br />

Kollegiatstifte im Trierer Sprengel durchgesetzt werden sollten. Äußerungen<br />

von K<strong>an</strong>onikern, daß m<strong>an</strong> sich auch noch zwei o<strong>der</strong> mehr Wochen<br />

nach dem Fest Joh<strong>an</strong>nes des Täufers zur Residenz zurückmelden könne,<br />

wie sie aus <strong>St</strong>. Paul<strong>in</strong>-Trier (GS NF 6 S. 145) und Liebfrauen-Oberwesel<br />

(GS NF 14 S. 201) bek<strong>an</strong>nt s<strong>in</strong>d, liegen für <strong>Karden</strong> nicht vor, doch dürfte<br />

für bereits residierende K<strong>an</strong>oniker e<strong>in</strong>e gewisse Frist bei <strong>der</strong> Rückmeldung<br />

toleriert worden se<strong>in</strong>. Dafür sche<strong>in</strong>t nicht nur die Tatsache zu sprechen,<br />

daß im Präsenz kalen<strong>der</strong> von 1724/25 die Punktatur erst mit dem Fest<br />

Mariä Heimsuchung (2. Juli) beg<strong>in</strong>nt (K Best. 99 Nr. 710); auch das zweite<br />

Generalkapitel am Tage vor dem Fest Mariä Aufnahme (14. August)<br />

spricht für diese Annahme, zumal vor diesem zweiten Generalkapitel die<br />

<strong><strong>St</strong>ift</strong>s kurien gekauft se<strong>in</strong> mußten, <strong>der</strong>en Erwerb für neuaufgenommene<br />

K<strong>an</strong>oniker die Voraussetzung für die Verleihung aller Rechte (u. a. Sitz<br />

und <strong>St</strong>imme im Kapitel) war. V gl. weiter unten.<br />

Mit <strong>der</strong> Möglichkeit, daß residierende Kapitulark<strong>an</strong>oniker die Residenzverpflichtung<br />

umgehen konnten, wenn sie für e<strong>in</strong>ige Tage während des<br />

Jahres wie<strong>der</strong>holt von <strong>Karden</strong> abwesend waren, rechnen die <strong>St</strong>atuten aus<br />

<strong>der</strong> Mitte des 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts. Sie for<strong>der</strong>n, daß Kapitulark<strong>an</strong>oniker, die<br />

auf Reisen gehen o<strong>der</strong> über Nacht von <strong>Karden</strong> abwesend s<strong>in</strong>d, dies nur<br />

mit Zustimmung des Dek<strong>an</strong>s o<strong>der</strong> se<strong>in</strong>es <strong>St</strong>ellvertreters tun (K Best. 99<br />

Nr. 702 S. 67). Spätere Aufzeichnungen zeigen, daß m<strong>an</strong> sich im Kapitel<br />

Ged<strong>an</strong>ken darüber gemacht hat, wie l<strong>an</strong>ge e<strong>in</strong> residieren<strong>der</strong> Kapitulark<strong>an</strong>oniker<br />

auf diese Weise abwesend se<strong>in</strong> dürfe, um noch als residierend<br />

zu gelten. In <strong>der</strong> <strong>St</strong>atutensammlung aus dem 17./18. Jahrhun<strong>der</strong>t, die<br />

weitgehend den <strong>St</strong>atuten aus <strong>der</strong> Mitte des 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts entspricht,<br />

aber <strong>in</strong> vielen E<strong>in</strong>zelheiten ausführlicher ist (vgl. § 10 Nr. 21), f<strong>in</strong>det sich<br />

die Bestimmung, daß e<strong>in</strong> Kapitulark<strong>an</strong>oniker als nichtresidierend gelte und<br />

die Präbendene<strong>in</strong>künfte des g<strong>an</strong>zen Jahres verliere, wenn er während drei

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