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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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84 4. Verfassung und Verwaltung<br />

munität (v gI. § 11, 5). Die Residenz <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>simmunität bzw.<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong><strong>St</strong>ift</strong>shaus außerhalb <strong>der</strong> Immunität war bis zum Ende des<br />

18. Jahrhun<strong>der</strong>ts verpflichtend, wie die Aufzeichnungen über den Erwerb<br />

e<strong>in</strong>es <strong><strong>St</strong>ift</strong>shauses als Voraussetzung für die Zuerkennung <strong>der</strong> vollen Rechte<br />

als Kapitulark<strong>an</strong>oniker zeigen (K Best. 99 Nr. 701 BI. 200-231).<br />

Über die Dauer <strong>der</strong> Residenz unterrichtet im negativen S<strong>in</strong>ne zunächst<br />

e<strong>in</strong> Kapitelsbeschluß aus dem Jahre1251. Anlaß war die Vernachlässigung<br />

<strong>der</strong> Residenz durch die Prälaten und <strong>an</strong><strong>der</strong>e Mitglie<strong>der</strong> des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s, durch<br />

die nicht nur das geistliche Leben, son<strong>der</strong>n auch die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse stark <strong>in</strong> Mitleidenschaft gezogen worden waren. Zur Abwendung<br />

dieser Schäden wurde für die Zukunft folgendes festgesetzt: Wer<br />

vom Kapitel die Residenz <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> während e<strong>in</strong>es Jahres nicht halten<br />

k<strong>an</strong>n, muß vor dem Fest <strong>St</strong>. Peter <strong>in</strong> Ketten (1. August) beim Dek<strong>an</strong> und<br />

den Kapitularen um Urlaub bitten. Der Urlaub wird unter <strong>der</strong> Bed<strong>in</strong>gung<br />

gewährt, daß e<strong>in</strong> K<strong>an</strong>oniker vom Ertrag se<strong>in</strong>er Präbende (Korn, Spelt,<br />

Hafer, We<strong>in</strong>, Brot) und vom Ertrag <strong>der</strong> We<strong>in</strong>berge se<strong>in</strong>es Allods nur e<strong>in</strong><br />

Drittel erhält. E<strong>in</strong> Prälat soll von se<strong>in</strong>er K<strong>an</strong>onikerpräbende überhaupt<br />

nichts erhalten, es sei denn, das Kapitel habe aus beson<strong>der</strong>em Entgegenkommen<br />

etwas <strong>an</strong><strong>der</strong>es beschlossen. Die <strong>an</strong>fallenden E<strong>in</strong>künfte <strong>der</strong> nichtresidierenden<br />

K<strong>an</strong>oniker s<strong>in</strong>d für die täglichen Austeilungen <strong>an</strong> die residierenden<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Kapitels zusätzlich zu verwenden, damit sie den täglichen<br />

Chor- und Gottesdienst von Sorgen frei halten können (vg. § 10,3). Vom<br />

Meldeterm<strong>in</strong> des 1. August und von den täglichen Austeilungen ist für die<br />

nähere Bestimmung <strong>der</strong> Residenzzeit auszugehen. Der Meldeterm<strong>in</strong> des<br />

1. August ließ zeitlich bis zum Abschluß <strong>der</strong> Getreideernte bzw. <strong>der</strong><br />

We<strong>in</strong>lese, bei <strong>der</strong> die K<strong>an</strong>oniker <strong>in</strong> den e<strong>in</strong>zelnen Orten <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Mosel</strong> die<br />

vom Kapitel festgesetzten stationes v<strong>in</strong>demiales hielten und vor allem bei <strong>der</strong><br />

Teilung <strong>der</strong> Trauben mitwirkten (K Best. 99 Nr. 704 S. 146), soviel<br />

Spielraum, daß Klarheit darüber best<strong>an</strong>d, mit welchen Mitglie<strong>der</strong>n des<br />

Kapitels m<strong>an</strong> im kommenden Residenzjahr rechnen konnte. Der Term<strong>in</strong><br />

für den Beg<strong>in</strong>n <strong>der</strong> täglichen Lieferungen <strong>an</strong> Brot und We<strong>in</strong> für die<br />

residierenden K<strong>an</strong>oniker (vgI. § 11,3 d) war noch im 17. und 18. Jahrhun<strong>der</strong>t<br />

<strong>der</strong> 1. November (Fest Allerheiligen). <strong>Das</strong> Kapitel ließ aus gegebener<br />

Ver<strong>an</strong>lassung im Jahre 1653 feststellen: <strong>St</strong>irbt e<strong>in</strong> K<strong>an</strong>oniker nach dem<br />

Fest Allerheiligen, so erhalten die Erben se<strong>in</strong>e täglichen Z~teilungen für<br />

die Zeit, <strong>in</strong> <strong>der</strong> er nach Allerheiligen noch lebte. So wurde es mit den<br />

Erben des K<strong>an</strong>onikers Nikolaus J odoci (1632 - 1653) gehalten, <strong>der</strong> am 23.<br />

Juni 1653 starb. Da er nach Allerheiligen 1652 noch 8 Monate lebte,<br />

erhielten . se<strong>in</strong>e Erben von se<strong>in</strong>em Anteil am Ellenzer We<strong>in</strong> zwei Drittel<br />

.<br />

(K Best. 99 Nr. 702 BI. 9P). Der Ellenzer We<strong>in</strong> - so wurde es seit 1334<br />

immer wie<strong>der</strong> betont - war den residierenden K<strong>an</strong>onikern vorbehalten,

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