14.01.2014 Aufrufe

Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

82 4. Verfassung und Verwaltung<br />

Präsenz, im dritten und vierten Jahr <strong>an</strong> die Kasse <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>sfabrik. Die <strong>an</strong><br />

die Präsenzkasse fallenden E<strong>in</strong>künfte s<strong>in</strong>d wohl - wie 1301 - mit denen<br />

des Gnadenjahrs gleichzusetzen.<br />

Wird e<strong>in</strong> K<strong>an</strong>onikat durch E<strong>in</strong>tritt e<strong>in</strong>es K<strong>an</strong>onikers <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Orden<br />

frei, d<strong>an</strong>n fallen lediglich die E<strong>in</strong>künfte von zwei Karenzjahren <strong>an</strong> die<br />

Fabrikkasse. <strong>Das</strong> gilt auch für den Fa~ daß e<strong>in</strong> K<strong>an</strong>onikat durch Tausch<br />

o<strong>der</strong> Verzieht frei wird. In bei den Fällen tritt <strong>der</strong> nachrückende K<strong>an</strong>oniker<br />

nach zwei Jahren <strong>in</strong> den Genuß se<strong>in</strong>er Präbende. <strong>St</strong>irbt e<strong>in</strong> K<strong>an</strong>oniker<br />

während se<strong>in</strong>er bei den letzten Karenzjahre, so soll die bereits abgelaufene<br />

zweijährige Karenzzeit dem Nachfolger im K<strong>an</strong>onikat nicht wie<strong>der</strong>um<br />

<strong>an</strong>gerechnet werden; es beg<strong>in</strong>nen vielmehr mit dem Todestag wie<strong>der</strong> die<br />

bei den Karenzjahre zugunsten <strong>der</strong> Fabrikkasse (BA Trier Abt. 95 Nr. 292<br />

BI. 18 v - 19; gedruckt bei K. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben 2<br />

S. 14).<br />

In den um die Mitte des 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts nie<strong>der</strong>geschriebenen <strong>St</strong>atuten<br />

s<strong>in</strong>d fünf Karenzjahre vorgeschrieben. Die Präbendene<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>es<br />

nom<strong>in</strong>atus vel praesentatus ad c<strong>an</strong>onicatum fallen, wenn das K<strong>an</strong>onikat durch<br />

den Tod des Inhabers freigeworden ist, im ersten Jahr <strong>an</strong> den Erzbischof<br />

von Trier, können aber bei dessen Siegler <strong>in</strong> Trier e<strong>in</strong>gelöst werden. Hier<br />

ist ohne Zweifel auf das dem Trierer Erzbischof im Jahre 1397 durch<br />

Papst Bonifatius IX. verliehene Recht Bezug genommen, von allen<br />

frei werdenden Pfründen se<strong>in</strong>es Sprengels die E<strong>in</strong>künfte des ersten Jahres<br />

e<strong>in</strong>zuziehen (vgI. Blattau, <strong>St</strong>atuta synodalia 1 Nr. 44 S. 206). Die Präbendene<strong>in</strong>künfte<br />

des zweiten Karenzjahres fallen <strong>an</strong> die Präsenzkasse, doch können<br />

sie von ~em zur Präbende nom<strong>in</strong>ierten o<strong>der</strong> präsentierten K<strong>an</strong>oniker<br />

e<strong>in</strong>gelöst werden, wenn er bereits <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> die Residenz hält und am<br />

Chordienst teilnimmt. Die E<strong>in</strong>künfte des dritten Karenzjahres gehen -<br />

<strong>der</strong> Anteil richtet sich nach dem Todestag des verstorbenen K<strong>an</strong>onikers<br />

- zu e<strong>in</strong>em Teil <strong>an</strong> dessen Erben zur Begleichung von Schulden und zum<br />

<strong>an</strong><strong>der</strong>en Teil <strong>an</strong> die Fabrikkasse, die auch die E<strong>in</strong>künfte des vierten und<br />

fünften Karenzjahres erhält. E<strong>in</strong> K<strong>an</strong>oniker, <strong>der</strong> während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong><br />

Karenzjahre se<strong>in</strong>e zweijährige <strong>St</strong>udienverpflichtung <strong>an</strong> e<strong>in</strong>er Universität<br />

erfüllt (vgl. § 11, 1), erhält die Nutzungsrechte <strong>an</strong> den mit den Präbenden<br />

verbundenen Allodien (vgI. § 11, 3 c). Nach Ablauf <strong>der</strong> Karenzjahre ist <strong>der</strong><br />

zu e<strong>in</strong>er Präbende nom<strong>in</strong>ierte o<strong>der</strong> präsentierte K<strong>an</strong>oniker, wenn er die<br />

Diakonats- o<strong>der</strong> die Priesterweihe empf<strong>an</strong>gen hat, zur Residenz und zum<br />

Kapitel zuzulassen (K Best. 99 Nr. 702 S. 57 - 59). Im Visitations bericht<br />

von 1569 werden die K<strong>an</strong>oniker <strong>in</strong> den Karenzjahren zum Unterschied<br />

von den Kapitulark<strong>an</strong>onikern (residentes) Exspekt<strong>an</strong>ten gen<strong>an</strong>nt (vgI.<br />

Hüllen, Dek<strong>an</strong>at Zell S. 73), e<strong>in</strong>e Bezeichnung, die noch im Kurtrierischen<br />

Hofkalen<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> zweiten Hälfte des 18. Jahrhun<strong>der</strong>ts üblich ist.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!