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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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§ 11. <strong>Das</strong> Kapitel 81<br />

(resMentia stricta o<strong>der</strong> residentia maior) begonnen hatte. Ihm wurde beim<br />

zweiten Generalkapitel <strong>an</strong> <strong>der</strong> Vigil von Mariä Aufnahme (14. August) auf<br />

Antrag die Zulassung zu den Kapitelssitzungen erteilt und <strong>der</strong> Sitz im<br />

Kapitelsaal zugewiesen (K Best. 99 Nr.701 BI. 200 v ; 99 Nr.702 S.253).<br />

Die Amtsdaten für den K<strong>an</strong>oniker Hugo Fr<strong>an</strong>z Pfeiffer (1759-1784)<br />

fassen den g<strong>an</strong>zen Vorg<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Aufnahme zusammen: Er wurde im J<strong>an</strong>uar<br />

1759 zum Adelsk<strong>an</strong>onikat <strong>der</strong> Präbende Vlatten präsentiert und entrichtete<br />

bei <strong>der</strong> ersten Aufnahme am 15. Februar 1759 das <strong>St</strong>atutengeld. Auf<br />

den Titel des K<strong>an</strong>onikats empf<strong>in</strong>g er 1766 die Subdiakonats- und die<br />

Diakonatsweihe und meldete sich am 23. Juni 1767 beim Generalkapitel<br />

zur strengen Residenz. Die Aufnahme als Kapitulark<strong>an</strong>oniker erhielt er<br />

beim zweiten Generalkapitel am 14. August 1767 (vgI. Liste <strong>der</strong> K<strong>an</strong>oniker).<br />

Zum Jahr <strong>der</strong> strengen Residenz vgI. § 11, 2 a.<br />

d. Wartezeiten. Karenz- und Exspekt<strong>an</strong>zjahre<br />

Der Dek<strong>an</strong> Joh<strong>an</strong>n (von Mertloch) erließ im Jahre 1301 mit Zustimmung<br />

des Kapitels und des Erzbischofs von Trier für die Karenzjahre<br />

folgende Bestimmungen:<br />

Nach dem Tode e<strong>in</strong>es K<strong>an</strong>onikers fallen die E<strong>in</strong>künfte se<strong>in</strong>er Präbende<br />

im ersten Jahr <strong>an</strong> die Präsenzkasse zur <strong><strong>St</strong>ift</strong>ung des Anniversars, <strong>in</strong> den<br />

drei folgenden Jahren aber <strong>an</strong> die Fabrikkasse, und zwar <strong>in</strong> <strong>der</strong> Weise,<br />

daß die E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>es Jahres je zur Hälfte für die Regelung von<br />

f<strong>in</strong><strong>an</strong>ziellen Verpflichtungen des Verstorbenen und zur Verfügung des<br />

Kapitels zu verwenden s<strong>in</strong>d (K Best. 99 Nr.65). Die Verwendung <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>künfte des ersten Karenzjahres k<strong>an</strong>n im S<strong>in</strong>ne des Gnadenjahrs<br />

verst<strong>an</strong>den werden, mit denen nach Ausweis des Nekrologs viele K<strong>an</strong>oniker<br />

und Vikare ihr Anniversar stifteten.<br />

Die Regelung vom Jahre 1301 sche<strong>in</strong>t schon bald als ungenügend<br />

empfunden worden zu se<strong>in</strong>, weil sie <strong>an</strong><strong>der</strong>e Gegebenheiten nach dem<br />

Freiwerden e<strong>in</strong>es K<strong>an</strong>onikats nicht berücksichtigte. Es kam noch unter<br />

Dek<strong>an</strong> J oh<strong>an</strong>n (von Mertloch) unter Zustimmung des Kapitels und <strong>in</strong><br />

Erneuerung älterer <strong><strong>St</strong>ift</strong>s gewohnheiten zu e<strong>in</strong>er umfassenden Regelung,<br />

die vom Trierer Erzbischof Baldu<strong>in</strong> (1307 -1354) bee<strong>in</strong>flußt worden se<strong>in</strong><br />

könnte. Im e<strong>in</strong>zelnen wird folgendes bestimmt:<br />

Der zu e<strong>in</strong>er freigewordenen Präbende <strong>an</strong>genommene K<strong>an</strong>oniker hat<br />

- wenn das K<strong>an</strong>onikat durch den Tod des Inhabers freigeworden ist -<br />

vier Karenzjahre e<strong>in</strong>zuhalten. Die Präbendene<strong>in</strong>künfte fallen im ersten<br />

Jahr je zur Hälfte dem Kapitel und dem Verstorbenen (wohl zur Regelung<br />

von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten) zu, im zweiten Jahr gehen sie <strong>an</strong> die Kasse <strong>der</strong>

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