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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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§ 11. <strong>Das</strong> Kapitel 75<br />

Domklerus - und nur diesen - die nie<strong>der</strong>en Weihen und die Subdiakonatsweihe<br />

zu erteilen und im Zusammenwirken mit dem Domkapitel d<strong>an</strong>n die<br />

Subdiakone dem Bischof zur Diakonatsweihe zu präsentieren (K Best. 1 D<br />

Nr. 108)1). Wenn m<strong>an</strong> bedenkt, daß die nie<strong>der</strong>en Weihen als Durchg<strong>an</strong>gsstufen<br />

zu den höheren Weihen bis <strong>in</strong> das 12. Jahrhun<strong>der</strong>t mit <strong>der</strong> B<strong>in</strong>dung<br />

<strong>an</strong> e<strong>in</strong>e bestimmte Kirche verbunden waren und so auch e<strong>in</strong>en relativ<br />

lokalen Charakter hatten (vgl. W. Ülhof <strong>in</strong> LThK2 10 Sp. 983), d<strong>an</strong>n war<br />

<strong>der</strong> Scholaster des Domstifts - aber auch je<strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e Scholaster e<strong>in</strong>es<br />

Klerikerstifts im Bistum - wegen se<strong>in</strong>er Bestellung zur Ausbildung <strong>der</strong><br />

jungen Kleriker die prädest<strong>in</strong>ierte Person zur Erteilung <strong>der</strong> nichtsakramentalen<br />

nie<strong>der</strong>en Weihen. Spuren dieser Zuständigkeit und des Mitspracherechts<br />

vor dem Empf<strong>an</strong>g <strong>der</strong> höheren Weihen haben sich auch <strong>in</strong> <strong>Karden</strong><br />

erhalten: Der Scholaster Gerhard erteilt mit Urkunde vom 10. Juli 1338<br />

aufgrund <strong>der</strong> ihm mit <strong>der</strong> Scholasterie zustehenden V ollmacht dem<br />

<strong>Karden</strong>er K<strong>an</strong>oniker Rudolf Losse (1336-1360) die Erlaubnis, sich die<br />

. Weihen <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> vorgeschriebenen Fristen von jedem Bischof erteilen<br />

zu lassen, <strong>der</strong> <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>schaft mit dem Apostolischen <strong>St</strong>uhl steht (<strong>St</strong>engel,<br />

Nov Alam 1 S. 360 Nr. 542). In dem Maße freilich, <strong>in</strong> dem imßpätmittelalter<br />

<strong>der</strong> Mißbrauch geduldet wurde, daß neben <strong>an</strong><strong>der</strong>en Dignitären im Trierer<br />

Domkapitel auch <strong>der</strong> Scholaster nicht mehr die Priesterweihe empf<strong>in</strong>g<br />

(vgl. Bastgen, Domkapitel S. 40; Blattau, <strong>St</strong>atuta synodalia 1 Nr. 59 S. 315),<br />

mußte die Erteilung <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>en Weihen - bei ähnlicher Entwicklung<br />

- auch <strong>in</strong> den <strong>an</strong><strong>der</strong>en <strong><strong>St</strong>ift</strong>en aufhören. Hier schlug nun wohl die <strong>St</strong>unde<br />

<strong>der</strong> Weihbischöfe. Im 17. und 18. Jahrhun<strong>der</strong>t wurden die Weihen<br />

vorzugsweise <strong>in</strong> Trier und Koblenz, aber auch auf Visitations reisen <strong>an</strong><br />

<strong>an</strong><strong>der</strong>en Orten des Bistums erteilt (BA Trier Abt. 45 passim).<br />

b. Möglichkeiten zur Ergänzung des Kapitels<br />

Besetzung im Turnus maior des Kapitels. Der Turnus maior - so<br />

bezeichnet zur Unterscheidung vom Turnus m<strong>in</strong>or für die Besetzung von<br />

Pleb<strong>an</strong>ien, Vikarien und Altarpfründen - wird für <strong>Karden</strong> ausdrücklich<br />

zum erstenmal im Jahre 1366 erwähnt: Der Trierer Erzbischof Boemund<br />

verleiht nach <strong>der</strong> Befragung von Rechtsgelehrten se<strong>in</strong>em Vikar <strong>in</strong> <strong>Karden</strong><br />

alle Rechte e<strong>in</strong>es Kapitulark<strong>an</strong>onikers ad electiones, nom<strong>in</strong>ationes et collationes<br />

dignitatum, personatuum, officiorum et beneficiorum (K Best. 99 Nr. 165; vgl.<br />

1) <strong>Das</strong> Regest <strong>in</strong> MrhR 3 S. 432 Nr. 1928 ist ungenau; vgl. F. PAULY, Zur Spendung <strong>der</strong><br />

ord<strong>in</strong>es m<strong>in</strong>ores und des Subdiakonats <strong>an</strong> die Mitglie<strong>der</strong> des Trierer Domkapitels durch den<br />

Domscholaster im 13. Jahrhun<strong>der</strong>t (Reformatio ecclesiae. Festschrift Erw<strong>in</strong> Iserloh. 1980.<br />

S. 105-111).

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