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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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74 4. Verfassung und Verwaltung<br />

zweijähriges <strong>St</strong>udium (de biennio) war dem Scholaster <strong>in</strong> schriftlicher Form<br />

vorzulegen. <strong>Das</strong> Kapitel verweigerte dem Andreas Wirtz, <strong>der</strong> 1565 e<strong>in</strong><br />

K<strong>an</strong>onikat erhalten und die Weihe zum Diakon empf<strong>an</strong>gen hatte, die<br />

Aufnahme als Kapitulark<strong>an</strong>oniker, weil dieser bereits nach e<strong>in</strong>em <strong>St</strong>udienjahr<br />

zurückkehrte und dem Scholaster ke<strong>in</strong>en ausreichenden <strong>St</strong>udiennachweis<br />

über zwei Jahre erbr<strong>in</strong>gen konnte. V gl. Liste <strong>der</strong> K<strong>an</strong>oniker.<br />

Weihen. Die <strong>St</strong>atuten aus <strong>der</strong>Mitte des 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts bestimmen,<br />

daß e<strong>in</strong> K<strong>an</strong>oniker nach Ablauf <strong>der</strong> fünf Karenzjahre zur Residenz als<br />

Kapitulark<strong>an</strong>oniker mit Sitz und <strong>St</strong>imme im Kapitel aufgenommen werden<br />

k<strong>an</strong>n, wenn er die Diakonatsweihe empf<strong>an</strong>gen hat, doch rechnen die<br />

<strong>St</strong>atuten auch mit K<strong>an</strong>onikern, die erst <strong>in</strong> den nie<strong>der</strong>en Weihen stehen.<br />

Nach den Reformstatuten des Trierer Erzbischofs Jakob von 1573 sollte<br />

- entsprechend den Bestimmungen des Konzils von Trient - wenigstens<br />

die Hälfte des Kapitels aus Priestern, <strong>der</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e Teil aus Diakonen und<br />

Subdiakonen bestehen (K Best. 99 Nr. 574). <strong>Das</strong> waren M<strong>in</strong>imalfor<strong>der</strong>ungen,<br />

die - wenigstens im ausgehenden 17. Jahrhun<strong>der</strong>t und später -<br />

nach Ausweis <strong>der</strong> seit 1673 erhaltenen Trierer Weiheprotokolle (BA Trier<br />

Abt. 45) übertroffen wurden. <strong>Karden</strong>er K<strong>an</strong>onikate wurden zwar auch als<br />

Weihetitel zum Empf<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Sub dia konats weihe benutzt, doch haben die<br />

K<strong>an</strong>oniker des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s - wenige ausgenommen - auch die Diakonats- und<br />

die Priesterweihe empf<strong>an</strong>gen.<br />

Der Empf<strong>an</strong>g <strong>der</strong> höheren Weihen führt zur Frage nach dem Empf<strong>an</strong>g<br />

<strong>der</strong> nie<strong>der</strong>en Weihen und ihres Spen<strong>der</strong>s. Die Frage ist deshalb von großer<br />

Bedeutung, weil sie e<strong>in</strong>e wichtige Phase <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>sentwicklung bis zum<br />

Spätmittelalter h<strong>in</strong> berührt. Knaben, die nach dem Empf<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Tonsur<br />

e<strong>in</strong> K.<strong>an</strong>onikat erhielten und schrittweise <strong>in</strong> das Kapitel h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>wuchsen<br />

(vgl. oben), mußten zu irgende<strong>in</strong>er Zeit ja die nie<strong>der</strong>en Weihen des<br />

Ostiariers, des Lektors, des Exorzisten, des Akolythen und des Sub diakons<br />

empf<strong>an</strong>gen. Nach Abschluß des Konzils von Trient (1545-1563) war<br />

diese Frage im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er Spendung durch den Bischof geklärt. Von<br />

Interesse s<strong>in</strong>d die früheren Jahrhun<strong>der</strong>te, <strong>in</strong> denen die Diözes<strong>an</strong>bischöfe<br />

wegen ihrer Be<strong>an</strong>spruchung im Königsdienst und als L<strong>an</strong>desfürsten die<br />

nie<strong>der</strong>en Weihen - wenn überhaupt - nur <strong>in</strong> sehr seltenen Fällen<br />

gespendet haben und sich auf die höheren Weihen (Diakone, Priester) im<br />

S<strong>in</strong>ne des Weihesakramentes beschränkten. Da das Institut <strong>der</strong> Weihbischöfe<br />

im S<strong>in</strong>ne von Hilfsbischöfen (episcopi auxiliares) erst im 13./14.<br />

Jahrhun<strong>der</strong>t zur Blüte kam (vgl. Ph. Hofmeister <strong>in</strong> LThK2 10 Sp. 980),<br />

muß die Erteilung <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>en Weihen ursprünglich die Aufgabe <strong>an</strong><strong>der</strong>er<br />

Personen gewesen se<strong>in</strong>.<br />

Papst Urb<strong>an</strong> IV. bestätigte im Jahre 1263 dem Trierer Domscholaster<br />

das mit dem Scholasteramt verbundene Recht, den Angehörigen des

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