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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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§ 10. Die <strong>St</strong>atuten 69<br />

erlassenen Bestimmungen über die jährlich wechselnde Bestellung des<br />

Kellners und des Präsenzmeisters mit <strong>der</strong> Begründung geän<strong>der</strong>t, diese<br />

Praxis habe sich bei <strong>der</strong> Unerfahrenheit e<strong>in</strong>zelner Mitglie<strong>der</strong> des Kapitels<br />

<strong>in</strong> geschäftlichen D<strong>in</strong>gen nicht bewährt (v gl. § 13, 1 u. 2). Bestätigungen<br />

von Kapitelsbeschlüssen durch den Papst s<strong>in</strong>d nicht bek<strong>an</strong>nt, doch hat<br />

sich das Kapitel im 12. Jahrhun<strong>der</strong>t zweimal päpstliche Bestätigungen<br />

se<strong>in</strong>es Besitzes und se<strong>in</strong>er (nicht näher gen<strong>an</strong>nten) Privilegien erteilen<br />

lassen (vgl. § 24,1). Die durch Papst Pius II. im Jahre 1461 den Trierer<br />

Erzbischöfen gewährte Vollmacht zur Bestätigung <strong>der</strong> Dek<strong>an</strong>swahlen <strong>in</strong><br />

allen <strong><strong>St</strong>ift</strong>en ihres Sprengels hat die <strong>Karden</strong>er <strong>St</strong>atuten <strong>in</strong>sofern wesentlich<br />

berührt, weil sie das Bestätigungsrecht <strong>der</strong> <strong>Karden</strong>er Pröpste beseitigte<br />

(v gl. unten Nr. 8 u. 13). Im Jahre 1505 w<strong>an</strong>dte sich das Kapitel <strong>an</strong> den<br />

Papst mit <strong>der</strong> Bitte um Bestätigung <strong>der</strong> Wahl des Dek<strong>an</strong>s, weil es nicht<br />

die vom Papst providierte Person gewählt hatte.<br />

An Bestimmungen mit <strong>St</strong>atutencharakter s<strong>in</strong>d im e<strong>in</strong>zelnen zu nennen:<br />

1. Die älteste Nachricht über die Ordnung des Lebens im <strong><strong>St</strong>ift</strong> enthält<br />

<strong>der</strong> Holzvertrag mit <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Treis vom Jahre 1137: Es gehört zur<br />

Ordnung des k<strong>an</strong>onischen Lebens, daß die K<strong>an</strong>oniker Eigentum besitzen<br />

und <strong>in</strong> eigenen Häusern wohnen (MrhUB 1 Nr.494 S. 500).<br />

2. Die Zahl <strong>der</strong> (24) K<strong>an</strong>onikate wird im Jahre 1183 durch Kapitelsbeschluß<br />

auf 23 reduziert. Die E<strong>in</strong>künfte des aufgehobenen K<strong>an</strong>onikats<br />

gehen <strong>an</strong> die Fabrikkasse für den vor kurzem beschlossenen Neubau <strong>der</strong><br />

Kirche (MrhUB 2 Nr. 57 S. 98).<br />

3. Beschluß von Dek<strong>an</strong> und Kapitel vom 7. April 1251 über Residenz<br />

und Präsenz: Mitglie<strong>der</strong> des Kapitels - ob e<strong>in</strong>fache K<strong>an</strong>oniker o<strong>der</strong><br />

Prälaten - s<strong>in</strong>d verpflichtet, wenn sie die Residenz während e<strong>in</strong>es Jahres<br />

nicht halten können, vor dem Fest V<strong>in</strong>cula Petri (1. August) vom Dek<strong>an</strong><br />

und den residierenden K<strong>an</strong>onikern die Erlaubnis zu erbitten. K<strong>an</strong>oniker<br />

erhalten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall e<strong>in</strong> Drittel <strong>der</strong> Präbendene<strong>in</strong>künfte, Prälaten<br />

dagegen nichts, es sei denn, Dek<strong>an</strong> und Kapitel hätten aus beson<strong>der</strong>er<br />

Gunst e<strong>in</strong>stimmig etwas <strong>an</strong><strong>der</strong>es bewilligt. Der Beschluß ist auch von<br />

Bedeutung für die erfolgte Trennung zwischen E<strong>in</strong>künften aus Präbenden<br />

. und E<strong>in</strong>künften aus den Son<strong>der</strong>gütern <strong>der</strong> (vier) Prälaten (BA Trier<br />

Abt. 95 Nr. 292 BI. 17 V -18). Gedruckt bei K. Lamprecht, Deutsches<br />

Wirtschaftsleben 2 S. 12-13.<br />

4. Beschluß von Dek<strong>an</strong> und Kapitel vom 18. November 1301 über<br />

das Gnadenjahr nach dem Tod e<strong>in</strong>es K<strong>an</strong>onikers und über die Verwendung<br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>künfte se<strong>in</strong>er Präbende <strong>in</strong> den folgenden drei Karenzjahren (K<br />

Best. 99 Nr. 65).<br />

5. Beschluß von Dek<strong>an</strong> und Kapitel vom 7. Juni 1316 über die Teilung<br />

<strong>der</strong> Präbendene<strong>in</strong>künfte <strong>der</strong> K<strong>an</strong>oniker und <strong>der</strong> Amtse<strong>in</strong>künfte von

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