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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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4. VERFASSUNG UND VERWALTUNG<br />

§ 10. Di ~ <strong>St</strong>atuten<br />

Die Reform<strong>an</strong>weisungen des Trierer Erzbischofs Joh<strong>an</strong>n Hugo von<br />

Orsbeck vom Jahre 1678 sprechen von e<strong>in</strong>em <strong>St</strong>atutenbuch (fiber statutorum),<br />

von dem <strong>der</strong> Kapitelssekretär e<strong>in</strong>e Auswahl abschreiben und beim<br />

Dek<strong>an</strong> h<strong>in</strong>terlegen soll, damit die K<strong>an</strong>oniker je<strong>der</strong>zeit Gelegenheit haben,<br />

sie e<strong>in</strong>zusehen. Dieses <strong>St</strong>atutenbuch ist nicht erhalten, es sei denn, m<strong>an</strong><br />

habe die um die Mitte des 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts entst<strong>an</strong>dene Sammlung im<br />

Auge gehabt (vgl. unten Nr. 15). Diese Sammlung mit dem Titel <strong>St</strong>atuta,<br />

consuetud<strong>in</strong>es et observationes ecclesiae coJlegiatae s<strong>an</strong>cti Castoris <strong>in</strong> Cardona ist<br />

aber offensichtlich unvollendet geblieben und vielleicht als Vorarbeit für<br />

e<strong>in</strong>e <strong><strong>St</strong>ift</strong>s reform entst<strong>an</strong>den. Wie bruchstückhaft sie blieb, zeigt am Anf<strong>an</strong>g<br />

die Bemerkung, e<strong>in</strong>e Aufzählung <strong>der</strong> Rechte und Pflichten des Propstes<br />

erübrige sich, da diese ja allgeme<strong>in</strong> bek<strong>an</strong>nt seien. Ähnliche Bemerkungen<br />

begegnen auch <strong>an</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>en <strong>St</strong>ellen. An<strong>der</strong>seits hat m<strong>an</strong> - wie R<strong>an</strong>dbemerkungen<br />

o<strong>der</strong> <strong>St</strong>reichungen e<strong>in</strong>zelner Sätze zeigen - <strong>in</strong> den folgenden<br />

Jahrhun<strong>der</strong>ten Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen. So entspricht es <strong>der</strong> Entwicklung<br />

des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s, wenn <strong>in</strong> den Reform<strong>an</strong>weisungen des Trierer Erzbischofs<br />

vom Jahre 1678 die statuta von den consuetud<strong>in</strong>es unterschieden werden,<br />

die die Vorgänger des Erzbischofs - <strong>der</strong> Erzbischof Jakob von Eltz<br />

(1567 -1581) wird namentlich gen<strong>an</strong>nt - erlassen haben (K Best. 99<br />

Nr. 702 S. 193). Die recht zahlreichen Beschlüsse des Kapitels zur Regelung<br />

kontroverser Fragen, die Än<strong>der</strong>ung überholter und die E<strong>in</strong>führung neuer<br />

Bestimmungen durch den Dek<strong>an</strong> zusammen mit dem Kapitel, durch den<br />

Propst, den Erzbischof von Trier o<strong>der</strong> den Papst unterstreichen diese<br />

Unterscheidung. M<strong>an</strong> k<strong>an</strong>n deshalb h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> <strong>St</strong>atuten folgendes<br />

sagen: <strong>Das</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong> lebte offenbar nach e<strong>in</strong>em ungeschriebenen Gewohnheitsrecht,<br />

von dem Teile von Fall zu Fall schriftlich präzisiert wurden, das<br />

aber auch je nach Notwendigkeit durch Abän<strong>der</strong>ungen, <strong>St</strong>reichungen o<strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>führung neuer Gewohnheiten Ergänzungen erfahren hat.<br />

Mit <strong>der</strong> Erwähnung von Dek<strong>an</strong> und Kapitel, Propst, Erzbischof und<br />

Papst s<strong>in</strong>d die Personen gen<strong>an</strong>nt, die Anordnungen mit statutenhaftem<br />

Charakter erlassen konnten. Aus dem 14. Jahrhun<strong>der</strong>t s<strong>in</strong>d Fälle bek<strong>an</strong>nt,<br />

<strong>in</strong> denen Trierer Erzbischöfe Beschlüsse des Kapitels außer Kraft setzten<br />

bzw. bestätigten (vgl. unten Nr. 10 u. 11). Erzbischof Jakob von Eltz hat<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Reform<strong>an</strong>weisungen von 1573 die zu Anf<strong>an</strong>g des 14. Jahrhun<strong>der</strong>ts

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