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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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§ 27. Liste <strong>der</strong> <strong>in</strong>korporierten Kirchen und <strong>der</strong> Zehntrechte 291<br />

<strong>Karden</strong>er Kapitel se<strong>in</strong>e Präsentation <strong>an</strong> den Archidiakon von <strong>Karden</strong> (K<br />

Best. 99 Nr. 164), <strong>der</strong> im Besitz se<strong>in</strong>er zwei Zehntdrittel bis zur Aufhebung<br />

des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s (1802) blieb (K Best. 256 Nr. 10733 S. 83).<br />

**La u bach (Krs. Cochem-Zell). Filiale von Masburg (s. dort).<br />

**Macken (Krs. Mayen-Koblenz). In dem am <strong>Mosel</strong>abh<strong>an</strong>g des<br />

Hunsrücks gelegenen Ort besitzt das <strong><strong>St</strong>ift</strong> nach dem Urbar aus <strong>der</strong> Zeit<br />

um 1100 neben e<strong>in</strong>er Grundherrschaft die Kirche und das Zehntrecht.<br />

Teile <strong>der</strong> Gemarkung entrichten neben dem Zehnten auch noch den fünften<br />

bzw. den vierzehnten Teil des Ertrags. In e<strong>in</strong>em zwischen dem <strong><strong>St</strong>ift</strong> und<br />

den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de geführten <strong>St</strong>reit stellten die Schlichter im<br />

Jahre 1221 fest, das <strong><strong>St</strong>ift</strong> habe e<strong>in</strong> Anrecht auf den kle<strong>in</strong>en Zehnten und<br />

den Me<strong>der</strong>n (Ackerfruchtabgabe vom gerodeten L<strong>an</strong>d), sei aber nicht<br />

verpflichtet, <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de den Eber und den Wid<strong>der</strong> zu stellen (K Best. 99<br />

Nr. 477; MrhR 4 S. 715/16 Nr. 2329). Im Jahre 1344 wurde genau festgelegt,<br />

welche Güter <strong>in</strong> Macken zehntpflichtig und welche als medempflichtig die<br />

siebte Garbe zu entrichten hatten (K Best. 99 Nr. 505). Der Visitationsbericht<br />

von 1569 nennt den Archidiakon und Propst als Kollator, die<br />

K<strong>an</strong>oniker als Pfarrer, depen <strong>der</strong> gesamte Fruchtzehnt zusteht. Sie geben<br />

e<strong>in</strong>en Teil davon dem Pleb<strong>an</strong>, <strong>der</strong> auch den kle<strong>in</strong>en Zehnten erhält, dafür<br />

aber <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de den Eber stellen muß (Hüllen, Dek<strong>an</strong>at Zell S.74).<br />

Die Best<strong>an</strong>dsaufnahme vor <strong>der</strong> Aufhebung des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s (1802) nennt das<br />

Zehntrecht <strong>in</strong> Macken (K Best. 256 Nr. 10733 S. 44).<br />

**Martental (Krs. Cochem-Zell). Filiale von Masburg (s. dort).<br />

**Masburg (Krs. Cochem-Zell). Nach dem Urbar aus <strong>der</strong> Zeit um<br />

1100 stehen dem <strong><strong>St</strong>ift</strong> <strong>Karden</strong> zwei Drittel des Zehnten zu, während <strong>der</strong><br />

Inhaber <strong>der</strong> Pfarrstelle das letzte Drittel erhält. Die Besetzung <strong>der</strong> Kirche<br />

nimmt <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>spropst vor, <strong>der</strong> nach <strong>der</strong> päpstlichen Bestätigungsurkunde<br />

von 1178 das Anrecht auf die jährliche Lieferung von e<strong>in</strong>er halben Mark<br />

Silber hat (MrhUB 2 Nr.28 S.67). Der Trierer Erzbischof Joh<strong>an</strong>n<br />

<strong>in</strong>korporierte die Kirche samt dem Zehntdrittel des Pfarrers im Jahre 1212<br />

dem <strong><strong>St</strong>ift</strong> <strong>Karden</strong> mit <strong>der</strong> Auflage, für den Lebensunterhalt des ständigen<br />

Vikars zu sorgen (MrhUB 2 Nr. 288 S. 322/23). Nach dem Visitationsbericht<br />

von 1680 erhält <strong>der</strong> nun Pfarrer gen<strong>an</strong>nte Vikar e<strong>in</strong> Drittel des Zehnten<br />

aus <strong>der</strong> Gemarkung des Pfarrortes, nicht jedoch aus den Gemarkungen <strong>der</strong><br />

Filialen Bermel, Hauroth, Laubach, Müllenbach, Eppenberg, Kalenborn<br />

und Martental (BA Trier Abt. 44 Nr. 13 BI. 101; Fabricius, Erläuterungen<br />

7,1 S.43/44). Diese Orte ersche<strong>in</strong>en auch <strong>in</strong> <strong>der</strong> Best<strong>an</strong>dsaufnahme <strong>der</strong><br />

Zehntrechte vor <strong>der</strong> Aufhebung des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s (1802), jedoch mit dem Zusatz,<br />

daß auch e<strong>in</strong> Teil <strong>der</strong> Gemarkung Urmersbach (Pfarrei Düngenheim) nach<br />

Masburg zehntpflichtig ist (K Best. 256 Nr. 10733 S. 44). (Zu Urmersbach<br />

vgl. Pauly, SiedlPfarrorg 2 S. 277).

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