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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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286 6. Der Besitz<br />

Jahre 1471 hatte Elisabeth, die Tochter Dietrichs, Frau von Brohl und<br />

Witwe von Vlatten, das Lehen <strong>in</strong> Besitz. Auf Bitten des <strong>Karden</strong>er Kapitels<br />

ordnete Papst Sixtus IV. die Inkorporation <strong>der</strong> Kirche <strong>in</strong> Bruttig <strong>in</strong> das<br />

Kapitelsgut des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s <strong>Karden</strong> <strong>an</strong>, bewilligte <strong>der</strong> Witwe von Vlatten und<br />

<strong>der</strong>en Erben jedoch das Recht, zum <strong>Karden</strong>er Kapitel drei K<strong>an</strong>oniker ihrer<br />

Wahl zu präsentieren, und bestätigte die Ausübung des Patronats rechts<br />

für Bruttig, Valwig und Ernst (CDRM 4 Nr. 325 S. 611-615; K Best. 99<br />

Nr. 245-247). Die Teilungsurkunde <strong>der</strong> Erben vom Jahre 1486 beleuchtet<br />

den Vertrag von 1471 <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelheiten: Inkorporiert wurde die Personatistenpfründe<br />

von Bruttig samt ihren E<strong>in</strong>künften, Kuno (In.) von W<strong>in</strong>neburg<br />

und Beilste<strong>in</strong> hatte die Rechte zur Präsentation für e<strong>in</strong> K<strong>an</strong>onikat <strong>in</strong><br />

<strong>Karden</strong> und für die Pleb<strong>an</strong>ie <strong>in</strong> Valwig, Dietrich von Braunsberg für e<strong>in</strong><br />

K<strong>an</strong>onikat und für die Pleb<strong>an</strong>ie <strong>in</strong> Ernst, <strong>der</strong> Erbstamm von Eltz für e<strong>in</strong><br />

K<strong>an</strong>onikat <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> erhalten, während das Recht zur Präsentation für<br />

die Personatistenstelle <strong>in</strong> Bruttig von den drei Erbstämmen geme<strong>in</strong>sam<br />

ausgeübt werden sollte (CDRM 4 Nr. 368 S. 672-678). Die Belehnungen<br />

durch den jeweiligen Archidiakon liefen auch <strong>in</strong> Zukunft weiter (BA Trier<br />

Abt. 32 Nr. 101 BI. 272-278). Bei diesen Rechtsverhältnissen blieb es bis<br />

zum Ende des 18. Jahrhun<strong>der</strong>ts. <strong>Das</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong> <strong>Karden</strong> bezog nach dem<br />

Visitations bericht von 1569 e<strong>in</strong> Drittel des We<strong>in</strong>zehnten aus dem gesamten<br />

Bezirk, die Patronatsherren zwei Drittel des We<strong>in</strong>- wie des Kornzehnten,<br />

während <strong>der</strong> Pleb<strong>an</strong> e<strong>in</strong> Drittel des Kornzehnten aus den Gemarkungen<br />

Bruttig, F<strong>an</strong>kel, Ernst und Valwig erhielt (vgL Hüllen, Dek<strong>an</strong>at Zell S. 62).<br />

Der 1569 mit durchschnittlich 14 Fu<strong>der</strong>n We<strong>in</strong> <strong>an</strong>gegebene Zehnt<strong>an</strong>teil des<br />

Kapitels wurde bis 1798 geliefert (K Best. 256 Nr. 10733).<br />

**Buch bei Kastellaun (Rhe<strong>in</strong>-Hunsrück-Krs.). <strong>Das</strong> Urbar des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s<br />

aus <strong>der</strong> Zeit um 1100 nennt die Kirche, die vom <strong>Karden</strong>er Propst besetzt<br />

wird und dem Kapitel zwei Drittel des Zehnten liefert, während das letzte<br />

Drittel dem Inhaber <strong>der</strong> Kirchenpfründe zufließt. Nach dem Kirchenregister<br />

des Liber <strong>an</strong>nalium iurium aus <strong>der</strong> Zeit um 1200 gehörte Buch nicht<br />

zu den Pfarrkirchen (ecclesie) des L<strong>an</strong>dkapitels Kaimt-Zell, son<strong>der</strong>n zu den<br />

Kapellen, die e<strong>in</strong>en halb selbständigen <strong>St</strong>atus erreicht hatten und ihren<br />

Pfründen entsprechend besteuert wurden (vgL Pauly, SiedlPfarrorg 1<br />

S. 20). Im Visitations bericht von 1475 ersche<strong>in</strong>t Buch bei den Pfarrkirchen,<br />

<strong>in</strong> denen das Sendgericht gehalten wird (Fabricius, Registrum visitationis<br />

S. 13). Zu diesem Zeitpunkt waren das Präsentations recht samt zwei<br />

Dritteln des Zehnten durch den Archidiakon und Propst von <strong>Karden</strong> <strong>an</strong><br />

verschiedene Adelsfamilien als Lehen ausgegeben; seit 1516 ersche<strong>in</strong>en die<br />

Herren von Eltz als Lehens<strong>in</strong>haber von Patronats- und Zehntrecht (vgL<br />

§ 25,1 a), so auch im Visiationsbericht von 1569, <strong>in</strong> dem als Filiale <strong>der</strong> Ort<br />

Mörz gen<strong>an</strong>nt wird (vgL Hüllen, Dek<strong>an</strong>at Zell S. 66/67). Die zwei

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