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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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§ 27. Liste <strong>der</strong> <strong>in</strong>korporierten Kirchen und <strong>der</strong> Zehnt rechte 283<br />

<strong>St</strong>. <strong>St</strong>eph<strong>an</strong>us auf Burg Bischofste<strong>in</strong> (moselabwärts von <strong>Karden</strong>) übergeg<strong>an</strong>gen<br />

(vgl. § 24,2), die <strong>in</strong> den Visitationsberichten von 1475 bis zum Ende<br />

des 18. Jahrhun<strong>der</strong>ts als Kollatoren gen<strong>an</strong>nt werden und auch e<strong>in</strong> Drittel<br />

des Zehnten erhalten. Für die <strong>an</strong><strong>der</strong>en beiden Zehntdrittelläßt sich 1251<br />

e<strong>in</strong>e bereits seit geraumer Zeit übliche Zehntverpachtung feststellen: Yli<strong>an</strong>e<br />

von Cochem, ihre K<strong>in</strong><strong>der</strong> und Erben erhalten den Zehnten <strong>der</strong> Pfarrei für<br />

jährlich 43 Malter Korn und 25 Solidi Kölner Währung. Für den Tr<strong>an</strong>sport<br />

nach Cochem hat die Pächter<strong>in</strong> zu sorgen; das <strong><strong>St</strong>ift</strong> übernimmt mit se<strong>in</strong>em<br />

Schiff und auf se<strong>in</strong>e Kosten den Tr<strong>an</strong>sport von Cochem nach <strong>Karden</strong>.<br />

Die Geldpacht ist am Fest des Apostels Andreas (30. November) dem<br />

<strong><strong>St</strong>ift</strong>s kellner <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> zu zahlen (MrhUB 3 Nr. 1114 S. 824/25). Diese<br />

Zehntpacht begegnet später als Lehen <strong>an</strong> die Herren von W<strong>in</strong>neburg bei<br />

Cochem (vgl. § 25,1 a). Kuno II. von W<strong>in</strong>neburg erhält im Jahre 1359 als<br />

Erblehen vom <strong><strong>St</strong>ift</strong> <strong>Karden</strong> für sich und den jeweils ältesten Sohn auf<br />

W<strong>in</strong>neburg den Zehnten, den bereits se<strong>in</strong> Urgroßvater D<strong>an</strong>iel zu Lehen<br />

hatte, für e<strong>in</strong>e jährliche Pachtsumme von 43 Maltern Korn und 25 Solidi<br />

Kölner Währung. D<strong>an</strong>iel von W<strong>in</strong>neburg begegnet 1275-1277 und starb<br />

vor 1279 (Möller, <strong>St</strong>amm-Tafeln 2 S. 203). Die Kornpacht wird zu je 8<br />

Scheffeln auf die 21 Präbenden des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s verteilt, desgleichen die Geldpacht,<br />

von denen auf e<strong>in</strong>e K<strong>an</strong>onikerpräbende 12 Denare und auf die Präbende<br />

des Propstes 5 Solidi entfallen; <strong>der</strong> Kellner erhält e<strong>in</strong> Malter Korn. S<strong>in</strong>d<br />

mehr als 21 Präbenden besetzt, d<strong>an</strong>n wird <strong>der</strong> Kellner nicht aus dem<br />

Zehnten von Alflen, son<strong>der</strong>n aus <strong>an</strong><strong>der</strong>en E<strong>in</strong>künften des Kapitels entlohnt<br />

(K Best. 99 Nr. 133/34). Nach e<strong>in</strong>er Aufzeichnung von 1620 entrichteten<br />

die Herren von W<strong>in</strong>neburg bei je<strong>der</strong> Neuverleihung des Zehntlehens 16<br />

Goldgulden (K Best. 99 Nr. 309). Die Herren von W<strong>in</strong>neburg waren mit<br />

<strong>der</strong> Zehntpacht nicht immer pünktlich. So schuldete J oh<strong>an</strong>n I. von<br />

W<strong>in</strong>neburg im Jahre 1401 <strong>in</strong>sgesamt 136 Gulden Geldpacht und 10 Malter<br />

Kornpacht, die er bald zu zahlen gelobt (K Best. 99 Nr. 224). Joh<strong>an</strong>n II.<br />

war 1459 die Zehntpacht seit sieben Jahren schuldig und verpflichtete sich<br />

- neben den normalen Jahresraten - zu zusätzlichen Lieferungen von<br />

18 Maltern im Jahr (K Best. 99 Nr. 241). Se<strong>in</strong> Enkel Kuno III. verpf<strong>an</strong>dete<br />

entgegen den Lehensbed<strong>in</strong>gungen den Zehnten von Au<strong>der</strong>ath gegen 200<br />

Gulden. <strong>Das</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong> löste die Pf<strong>an</strong>dsumme e<strong>in</strong>; Kuno verzichtete im Jahre<br />

1477 zugunsten des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s auf e<strong>in</strong> Drittel des Alflener Pfarrzehnten (K<br />

Best. 99 Nr. 251). Entsprechend dieser Än<strong>der</strong>ung nennt <strong>der</strong> Visitationsbericht<br />

von 1569 folgende Zehntverteilung: Die K<strong>an</strong>oniker von <strong>Karden</strong>, die<br />

Herren von W<strong>in</strong>neburg und die Präbendaten von Bischofste<strong>in</strong> erhalten je<br />

e<strong>in</strong> Drittel; die Präbendaten geben von ihrem Drittel e<strong>in</strong> Neuntel (26<br />

Malter) dem Pleb<strong>an</strong> von Alflen (Hüllen, Dek<strong>an</strong>at Zell S. 83). Bei diesem<br />

Verteilungsschlüssel blieb es bis zum Ende des 18. Jahrhun<strong>der</strong>ts. Die

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