14.01.2014 Aufrufe

Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

280 6. Der Besitz<br />

o<strong>der</strong> 13. Jahrhun<strong>der</strong>t von den Pröpsten gewöhnlich <strong>an</strong> die Kustoden<br />

weitergegeben und von diesen schließlich <strong>an</strong><strong>der</strong>en Priestern im <strong><strong>St</strong>ift</strong><br />

übertragen wurde (Schäfer, Pfarrkirche und <strong><strong>St</strong>ift</strong> S. 174-188). Es ist<br />

deshalb wohl ke<strong>in</strong> Zufall, daß <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> die Vikarie des Kreuzaltars von<br />

dem seit 1212 gen<strong>an</strong>nten Kustos Konrad gestiftet und bis zur Aufhebung<br />

des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s (1802) durch den jeweiligen Kustos und die bei den dienstältesten<br />

Kapitulark<strong>an</strong>oniker besetzt wurde (vgl. § 15,2). An<strong>der</strong>erseits dürfte es<br />

ebenfalls ke<strong>in</strong> Zufall se<strong>in</strong>, daß nach Ausweis <strong>der</strong> Visitationsberichte seit<br />

1569 die von Filialen <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>skirche zu Pfarrkirchen aufgestiegenen<br />

Kirchen <strong>in</strong> Treis und Müden a. d. <strong>Mosel</strong> sowie <strong>in</strong> Forst im <strong>Karden</strong>er<br />

H<strong>in</strong>terl<strong>an</strong>d ebenso wie die Liebfrauenkirche <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> durch den Archidiakon<br />

und Propst besetzt wurden (vgl. Hüllen, Dek<strong>an</strong>at Zell S. 70-72; BA<br />

Trier Abt. 44 Nr. 13 Bl. 108 u. 213-218), <strong>der</strong> hier noch <strong>an</strong>deutungsweise<br />

als Pfarrer des Kernpfarrbezirks <strong>Karden</strong> erkennbar ist. Zu den im <strong><strong>St</strong>ift</strong>surbar<br />

aus <strong>der</strong> Zeit um 1100 gen<strong>an</strong>nten weitreichenden Besetzungsrechten des<br />

Propstes für die dem <strong><strong>St</strong>ift</strong> unterstellten Kirchen, zum Überg<strong>an</strong>g dieser<br />

Rechte auf den Dek<strong>an</strong> und <strong>der</strong>en Weitergabe <strong>an</strong> das Kapitel durch Dek<strong>an</strong><br />

Sebert im Jahre 1293 vgl. § 24,2.<br />

Der für die <strong><strong>St</strong>ift</strong>spfarrei nach dem Archidiakon und Propst ursprünglich<br />

zuständige Priester war e<strong>in</strong> K<strong>an</strong>oniker, wobei die bereits erwähnte Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Identität von <strong><strong>St</strong>ift</strong>skustos und Pfarrer e<strong>in</strong>zuschließen ist. Die<br />

Herkunft des <strong><strong>St</strong>ift</strong>spfarramtes aus den Reihen <strong>der</strong> K<strong>an</strong>oniker hat im<br />

Brauchtum bis zur Aufhebung des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s (1802) nachgewirkt und sich <strong>in</strong><br />

Rechtsverhältnissen bewahrt, die <strong>der</strong> Vikar und <strong><strong>St</strong>ift</strong>spfarrer Dommermuth<br />

(1781-1802) aufzeichnete: Wenn e<strong>in</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>spfarrer (pastor familiae) stirbt,<br />

wird er - obwohl er zur Gruppe <strong>der</strong> Vikare gehört - durch den Pfarrer<br />

<strong>der</strong> Liebfrauenkirche mit allen Ehren, wie sie e<strong>in</strong>em K<strong>an</strong>oniker zustehen<br />

(more c<strong>an</strong>onicorum), <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>skirche bzw. im Kreuzg<strong>an</strong>g beigesetzt.<br />

Umgekehrt ist es die Pflicht des <strong><strong>St</strong>ift</strong>spfarrers, e<strong>in</strong>en verstorbenen Pfarrer<br />

<strong>der</strong> Liebfrauenkirche <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>skirche bzw. im Kreuzg<strong>an</strong>g mit aller<br />

Feierlichkeit, wie sie e<strong>in</strong>em K<strong>an</strong>oniker zusteht (ea cum sollemnitate et iuribus<br />

<strong>in</strong>star c<strong>an</strong>onict) zu bestatten. Diese Bestattung war für den Pfarrer von<br />

Liebfrauen ke<strong>in</strong> Privileg, son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e Verpflichtung. Als <strong>der</strong> Pfarrer von<br />

Liebfrauen im Sommer 1793 vor se<strong>in</strong>em Tode darum bat, auf dem Friedhof<br />

neben <strong>der</strong> Liebfrauenkirche beigesetzt zu werden, wurde die Erfüllung <strong>der</strong><br />

Bitte aufgrund e<strong>in</strong>es durch Kapitelsbeschluß erteilten Indults zwar gewährt,<br />

jedoch h<strong>in</strong>zugefügt, es solle dadurch für die Zukunft ke<strong>in</strong> Präjudiz gegen<br />

die hergebrachte Ordnung entstehen (BA Trier, <strong>St</strong>erbebuch <strong>Karden</strong>-<strong><strong>St</strong>ift</strong><br />

Bl. 77 V - 79). M<strong>an</strong> wird aus dem gleichen Rechtsst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Pfarrer <strong>der</strong><br />

<strong><strong>St</strong>ift</strong>skirche und <strong>der</strong> Liebfrauenkirche den Rückschluß auf den geme<strong>in</strong>samen<br />

Ursprung bei<strong>der</strong> Pfarreien ziehen dürfen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!