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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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§ 27. Liste <strong>der</strong> <strong>in</strong>korporierten Kirchen und <strong>der</strong> Zehntrechte 279<br />

mit Chor und Querhaus geweihten Teil <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>skirche stammen (vgl. § 3,<br />

4 u. 8). Im übrigen dürfte ke<strong>in</strong> vernünftiger Zweifel dar<strong>an</strong> bestehen,<br />

daß die <strong><strong>St</strong>ift</strong>skirche als Taufkirche des 17. und 18. Jahrhun<strong>der</strong>ts diesen<br />

Charakter auch bei <strong>der</strong> Kirchweihe von 1247 und <strong>in</strong> früherer Zeit hatte.<br />

Es entspricht den Verhältnissen e<strong>in</strong>er Tauf- und Pfarrkirche, wenn <strong>der</strong><br />

Trierer Erzbischof Joh<strong>an</strong>n Hugo 1678 darauf h<strong>in</strong>weist, daß die Sitzplätze<br />

(sedes ) außerhalb des Kapitels-Chors den Laien (saecularibus), Männern wie<br />

Frauen, zustehen (K Best. 99 Nr. 702 S. 187). Als das Trierer Generalvikariat<br />

sich 1788 nach den Pfarrverhältnissen <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> erkundigte, <strong>an</strong>tworteten<br />

Dek<strong>an</strong> und Kapitel, zur <strong><strong>St</strong>ift</strong>spfarrei gehörten die <strong><strong>St</strong>ift</strong>sgeistlichen mit<br />

ihrem Ges<strong>in</strong>de, aber auch alle im Dienst des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s stehenden Personen<br />

samt ihren Hausgenossen, g<strong>an</strong>z gleich, ob diese Personen <strong>in</strong>nerhalb o<strong>der</strong><br />

außerhalb <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>simmunität wohnten. Der Trierer Erzbischof bestätigte<br />

diese Ordnung, die e<strong>in</strong>e Personal pfarrei auch <strong>an</strong> <strong>der</strong> Liebfrauenkirche<br />

e<strong>in</strong>schließt, unter dem 9. Mai 1788 (K Best. 99 Nr. 704 S. 437). - Zu den<br />

Personalpfarreien, die im Unterschied zu Territorialpfarreien nicht auf<br />

e<strong>in</strong>en abgegrenzten Bezirk beschränkt waren, vgl. die früh bezeugten<br />

Verhältnisse <strong>an</strong> den Kölner <strong><strong>St</strong>ift</strong>skirchen bei H. Schäfer, Pfarrkirche und<br />

<strong><strong>St</strong>ift</strong> S. 28-31.<br />

Nachrichten über die Pfarrer <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>spfarrei liegen aus den Visitationsberichten<br />

seit 1569 nicht vor, weil die <strong><strong>St</strong>ift</strong>skirche nie visitiert und gleichsam<br />

als exemt beh<strong>an</strong>delt wurde. E<strong>in</strong>zelheiten zur <strong><strong>St</strong>ift</strong>spfarrei bieten vor allem<br />

die Kirchenbücher von <strong>St</strong>. <strong>Kastor</strong>, die getrennt von den Tauf-, Ehe- und<br />

<strong>St</strong>erbebüchern <strong>der</strong> Pfarrei Liebfrauen geführt wurden. E<strong>in</strong>e Schlüsselstellung<br />

kommt dabei <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>skirche <strong>der</strong> Vikarie des Altars Hl. Kreuz zu,<br />

<strong>der</strong> <strong>der</strong> Trierer Erzbischof Karl Kaspar im Jahre 1654 die Vikarie des<br />

Altars <strong>St</strong>. Barbara <strong>an</strong>geglie<strong>der</strong>t hatte (vgl. § 15,2). Kaspar Weller, <strong>der</strong> Vikar<br />

bei<strong>der</strong> Altäre, nennt sich 1674 mit beiden Titulaturen auch <strong><strong>St</strong>ift</strong>spfarrer<br />

(pastor familiae; K Best. 99 Nr. 727). Den Titel des pastor familiae führen im<br />

18. Jahrhun<strong>der</strong>t die Vikare des Kreuzaltars Friedrich Wickert (1739-1744),<br />

J oh<strong>an</strong>n Adam Dötsch (1745 - 1781) und J oh<strong>an</strong>n Peter Dommermuth<br />

(1781-1802; vgl. § 34). Hier deutet sich e<strong>in</strong>e ähnliche Entwicklung<br />

wie im <strong><strong>St</strong>ift</strong> <strong>St</strong>. Severus-Boppard <strong>an</strong>, wo aus <strong>der</strong> Kreuzvikarie des<br />

16. Jahrhun<strong>der</strong>ts das Amt des Pfarrers im 17. und 18. Jahrhun<strong>der</strong>t erwuchs.<br />

Da <strong>der</strong> Kreuzaltar <strong>in</strong> Boppard bereits 1441 als Pfarraltar gen<strong>an</strong>nt wird,<br />

vor dem das Sendgericht <strong>der</strong> Pfarrei st<strong>an</strong>df<strong>an</strong>d (v gl. GS NF 14 S. 61/<br />

62 u. 143-146), darf m<strong>an</strong> - vom Sendgericht abgesehen - unter<br />

Berücksichtigung von <strong>an</strong><strong>der</strong>en <strong><strong>St</strong>ift</strong>en auch für <strong>Karden</strong> e<strong>in</strong>e ähnliche<br />

Entwicklung <strong>an</strong>nehmen: He<strong>in</strong>rich Schäfer hat mit e<strong>in</strong>er Fülle von Beispielen<br />

aus rhe<strong>in</strong>ischen <strong><strong>St</strong>ift</strong>en darauf h<strong>in</strong>gewiesen, daß die Verpflichtung zur<br />

Seelsorge - ursprünglich e<strong>in</strong>e Aufgabe des Propstes - im 11., 12.

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