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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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268 6. Der Besitz<br />

curia Forst best<strong>an</strong>d, doch war das <strong><strong>St</strong>ift</strong> nicht <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zige - wenn auch e<strong>in</strong><br />

mit bestimmten V orrechten ausgestatteter - Grundbesitzer. Die alte<br />

Trierer Benedikt<strong>in</strong>erabtei <strong>St</strong>. Maxim<strong>in</strong> hatte seit 925/26 e<strong>in</strong>en Hof <strong>in</strong> Brohl<br />

mit Asylrecht und zugehörendem Besitz <strong>in</strong> Möntenich und <strong>Karden</strong><br />

(Fabricius, Erläuterungen 7,1 S. 171 u. 211/12), die Kölner Benedikt<strong>in</strong>erabtei<br />

<strong>St</strong>. P<strong>an</strong>taleon - die älteste <strong>der</strong> <strong>St</strong>adt und um 957 durch Erzbischof<br />

Bruno gegründet - besaß Be<strong>der</strong>echt im Nassen Kirchspiel und drei<br />

Heimburgen (Bürgermeister) <strong>in</strong> Brohl, Roes und Dünfus (ebd. 7,1 S. 131<br />

u. 208/209). Mit dem Nassen Kirchspiel wird das auch nach Brohl ben<strong>an</strong>nte<br />

alte Pellenzgericht berührt, das die Grafen von Virneburg von den<br />

Pfalzgrafen und diese vom Erzstift Trier zu Lehen trugen; als Unterlehen<br />

<strong>der</strong> Virneburger war es im 14. Jahrhun<strong>der</strong>t im Besitz <strong>der</strong> Herren von<br />

Pyrmont, <strong>der</strong>en Burg <strong>in</strong>nerhalb des Gerichtsbezirks lag. Zum Gerichtsbezirk<br />

(mit <strong>der</strong> Richtstätte <strong>in</strong> Forst) gehörten Forst, Brohl, B<strong>in</strong>n<strong>in</strong>gen,<br />

Dünfus und Roes, ferner die Weiler und Höfe Möntenich, Pfaffenhausen,<br />

Molzig, die Mühle bei Brohl, die Weiermühle und <strong>an</strong><strong>der</strong>e Kle<strong>in</strong>siedlungen<br />

(Fabricius, Erläuterungen 7,1 S. 207 -221).<br />

Die Gerichtsstätte <strong>in</strong> Forst, dessen <strong>Kastor</strong>kirche (als Filiale von<br />

<strong>Karden</strong>) <strong>der</strong> kirchliche Mittelpunkt des g<strong>an</strong>zen Bezirks war (Fabricius,<br />

Erläuterungen 5,2 S. 188), läßt die Vermutung zu, daß die 1178 gen<strong>an</strong>nten<br />

neun Orte um Forst nicht nur mit dem Forster Kirchenbezirk, son<strong>der</strong>n<br />

auch mit dem Pellenzgericht Brohl im Nassen Kirchspiel - auch Nasser<br />

Kirchspiel gen<strong>an</strong>nt - identisch waren. Die Papsturkunde vom Jahre 1178<br />

gibt außer dem H<strong>in</strong>weis, daß von den neun Dörfern (o<strong>der</strong> Höfen) zwei<br />

dem Propst von <strong>Karden</strong> gehören, dem die E<strong>in</strong>künfte mit dem Schiff nach<br />

Trier zu liefern s<strong>in</strong>d, während die sieben <strong>an</strong><strong>der</strong>en dem <strong><strong>St</strong>ift</strong> <strong>Karden</strong><br />

zustehen, ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>zelheiten über die Ausdehnung <strong>der</strong> Grundherrschaft.<br />

Erst aus e<strong>in</strong>er Urkunde von 1229 erfahren wir, daß <strong>in</strong> Forst (wenigstens)<br />

vier Hüfner (m<strong>an</strong>sionarii) des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s saßen, die als Zeugen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Urkunde des Archidiakons und Propstes Ingebr<strong>an</strong>d fungieren. Sie bezeugen<br />

zusammen mit den Hüfnern des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s <strong>in</strong> Macken und Bittelsdorf zur<br />

Rechtslage <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>s güter folgendes: Wenn e<strong>in</strong> Hüfner Hufenl<strong>an</strong>d verkaufen<br />

will, muß er es zuerst dem <strong><strong>St</strong>ift</strong> <strong>an</strong>bieten, von dem er es erhalten hat.<br />

Will das <strong><strong>St</strong>ift</strong> den Kauf nicht tätigen, so k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Hüfner es e<strong>in</strong>em <strong>an</strong><strong>der</strong>en<br />

verkaufen, <strong>der</strong> aber nicht mächtiger (potentior) se<strong>in</strong> darf als er selbst<br />

(MrhUB 3 Nr. 370 S. 297). E<strong>in</strong>e wichtige E<strong>in</strong>zelheit zur <strong>St</strong>ellung <strong>der</strong><br />

Hüfner <strong>in</strong> Forst bietet e<strong>in</strong> Vergleich vom Jahre 1317 nach e<strong>in</strong>er Ause<strong>in</strong><strong>an</strong><strong>der</strong>setzung<br />

mit dem Gerichtsherrn He<strong>in</strong>rich von Pyrmont: Ke<strong>in</strong>er <strong>der</strong><br />

Hüfner des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s darf zum Centurio (Heimburgen) <strong>in</strong> Forst bestellt werden<br />

o<strong>der</strong> sich bestellen lassen, sol<strong>an</strong>ge noch e<strong>in</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>er M<strong>an</strong>n <strong>in</strong> Forst,<br />

Pfaffenhausen o<strong>der</strong> Molzig lebt. Erst wenn <strong>in</strong> den gen<strong>an</strong>nten Orten ke<strong>in</strong>

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