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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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264 6. Der Besitz<br />

Erfassung <strong>der</strong> ersten bzw. <strong>der</strong> letzten Besitzerwähnungen Wert gelegt<br />

wurde, so s<strong>in</strong>d doch - den Bearbeitern von Ortsgeschichten vielleicht<br />

e<strong>in</strong>e Hilfe - auch zusätzliche Besitztitel <strong>in</strong> die Liste aufgenommen, ohne<br />

daß diese damit den Ansche<strong>in</strong> <strong>der</strong> Vollständigkeit erwecken soll. Die<br />

Masse des Besitzes, aus dem das <strong><strong>St</strong>ift</strong> - außer den <strong>in</strong> § 27 beh<strong>an</strong>delten<br />

beständigeren und damit wichtigeren Zehnte<strong>in</strong>künften - se<strong>in</strong>e Erträge<br />

erhielt, ist jedoch berücksichtigt.<br />

Orte, <strong>in</strong> denen das <strong><strong>St</strong>ift</strong> bei <strong>der</strong> Aufhebung im Jahre 1802 noch<br />

Grundbesitz o<strong>der</strong> Grundrechte hatte, s<strong>in</strong>d durch zwei vorgesetzte **<br />

gekennzeichnet. Vor <strong>der</strong> Aufhebung wurde e<strong>in</strong> Verzeichnis <strong>der</strong> Güter und<br />

E<strong>in</strong>künfte nach Orten und e<strong>in</strong>zelnen Vermögens massen erstellt (K Best. 256<br />

Nr. 10733), das jedoch - die Zehnte<strong>in</strong>künfte ausgenommen - ke<strong>in</strong>en<br />

Überblick über die Gesamterträge bietet.<br />

Alflen (Krs. Cochem-Zell). Nach dem Urbar aus <strong>der</strong> Zeit um 1100<br />

ist das <strong><strong>St</strong>ift</strong> nicht nur im Besitz <strong>der</strong> Kirche und ihres ausgedehnten<br />

Zehntbezirks mit vier Dörfern (vgl. § 27), son<strong>der</strong>n hat auch e<strong>in</strong>e<br />

Grundherrschaft, zu <strong>der</strong> e<strong>in</strong> Herrenhof (curia) mit Hofl<strong>an</strong>d (terra dom<strong>in</strong>icalis)<br />

sowie zwölf Z<strong>in</strong>s hufen (m<strong>an</strong>sus census reddentes) und sechs Diensthufen<br />

(m<strong>an</strong>sus servitiales) mit zahlreichen nicht näher bezeichneten Dienstverpflichtungen<br />

gegenüber dem Herrenhof gehören (MrhUB 1 Nr. 400 S. 455). Der<br />

Hof mit Zubehör wird dem <strong><strong>St</strong>ift</strong> 1178 durch Papst Alex<strong>an</strong><strong>der</strong> III. und<br />

1186 durch Papst Urb<strong>an</strong> III. mit dem Zusatz bestätigt, daß dem Propst<br />

von <strong>Karden</strong> aus den Erträgen jährlich zehn Solidi zustehen (Mrh UB 2<br />

Nr. 28 S. 67; Nr. 79 S. 119). Über die weitere Entwicklung des Hofes<br />

ist aus <strong>Karden</strong>er Quellen nichts bek<strong>an</strong>nt. Es könnte mehr als e<strong>in</strong>e<br />

Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit se<strong>in</strong>, daß <strong>der</strong> Besitz <strong>an</strong> die Herren von Eltz übergeg<strong>an</strong>gen<br />

ist, die <strong>in</strong> <strong>der</strong> ersten Hälfte des 13. Jahrhun<strong>der</strong>ts <strong><strong>St</strong>ift</strong>s besitz <strong>an</strong> sich<br />

gebracht und - trotz bischöflicher und päpstlicher Urteile - wenigstens<br />

zum Teil auch behalten haben (vgl. weiter unten: Wierschem-Bittelsdorf).<br />

Richard und He<strong>in</strong>rich von Eltz, Söhne des verstorbenen Peter von Eltz,<br />

dessen Vater Werner Bren<strong>der</strong> von Eltz war, verkaufen im Jahre 1338 ihre<br />

Höfe zu Alflen und Morschweiler (Pfarrei Alflen) <strong>an</strong> Lise von W<strong>in</strong>neburg<br />

und <strong>der</strong>en K<strong>in</strong><strong>der</strong> (vgl. Roth, Eltz 1 S. 29). Die Höfe s<strong>in</strong>d 1457 wie<strong>der</strong> als<br />

W<strong>in</strong>neburger Besitz bezeugt und heißen die Bren<strong>der</strong>höfe (PubldeLux 59,<br />

1919. S. 230). Die Herren von W<strong>in</strong>neburg, <strong>der</strong>en <strong>St</strong>ammburg im En<strong>der</strong>t­<br />

Tal bei Cochem im 13. Jahrhun<strong>der</strong>t erbaut wurde (Kunstdenkm. Krs.<br />

Cochem 2 S.792), treten seit <strong>der</strong> Mitte des 14. Jahrhun<strong>der</strong>ts auch als<br />

Zehntpächter im Bezirk <strong>der</strong> Pfarrei Alflen <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung (vgl. § 27,2).<br />

Sie waren 1471 durch die Grafen von Virneburg auch mit dem Gericht<br />

Alflen belehnt (CDRM 4 Nr.324 S.610/11), das zu den pfalz-

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