14.01.2014 Aufrufe

Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

252 6. Der Besitz<br />

für die Wirtschaftsführung die Kellerei <strong>an</strong>zusehen ist, die dort bereits <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em noch dem 11. Jahrhun<strong>der</strong>t <strong>an</strong>gehörenden Schriftstück erwähnt<br />

wird. Der Kellner (cel/erarius) ist zuständig für "die Versorgung mit<br />

Lebensmitteln und die auswärtigen Geschäfte, während <strong>der</strong> Unterkellner<br />

(subcellerarius, später cellerarius m<strong>in</strong>or gen<strong>an</strong>nt) den We<strong>in</strong> <strong>der</strong> großen Pfründe<br />

zu verwalten hat" (Schmidt a. a. O. S. XVIII).<br />

Im <strong>Karden</strong>er Güterverzeichnis um 1100 werden die zum Lebensunterhalt<br />

<strong>der</strong> K<strong>an</strong>oniker bestimmten E<strong>in</strong>künfte als praebenda fratrum bezeichnet.<br />

In e<strong>in</strong>er 1121 durch den Trierer Erzbischof Bruno ausgefertigten Urkunde<br />

wird über das aus Äckern und We<strong>in</strong>bergen bestehende Gut Rothards<br />

gesagt, das dem <strong><strong>St</strong>ift</strong> seit e<strong>in</strong>iger Zeit entfremdet und nun zurückerstattet<br />

war, es sei <strong>der</strong> <strong>Karden</strong>er Kirche ad elemos<strong>in</strong>am fratrum übergeben worden<br />

(MrhUB 1 Nr.445 S. 504 f.). In e<strong>in</strong>er zweiten Urkunde über dieses Gut<br />

bestätigt <strong>der</strong> Erzbischof 1121 e<strong>in</strong>e Verfügung des <strong>Karden</strong>er Archidiakons<br />

und Propstes Godefried, daß <strong>in</strong> Zukunft ke<strong>in</strong> <strong>Karden</strong>er Propst o<strong>der</strong><br />

irgende<strong>in</strong>e <strong>an</strong><strong>der</strong>e mächtige Person dieses Gut als Lehen ausgeben<br />

(beneficiaret) o<strong>der</strong> für eigene Zwecke her<strong>an</strong>ziehen dürfe; die <strong>Karden</strong>er<br />

K<strong>an</strong>oniker sollten vielmehr aus dem Ertrag dieses Gutes wie aus ihren<br />

<strong>an</strong><strong>der</strong>en E<strong>in</strong>künften (e/emos<strong>in</strong>e) dieser Art nach <strong>der</strong> Anweisung des Dek<strong>an</strong>s<br />

und des elemos<strong>in</strong>arius e<strong>in</strong>en Ausgleich für das erhalten, was ihrer gewöhnlichen<br />

prebenda abgehe (MrhUB 1 Nr. 446 S. 506). Die Gegenüberstellung<br />

von prebenda und e/emos<strong>in</strong>a setzt zwei verschiedene Inst<strong>an</strong>zen für die<br />

Güterverwaltung voraus: Dem e/emos<strong>in</strong>arius muß e<strong>in</strong> cellerarius entsprechen,<br />

wie er 1251 auch gen<strong>an</strong>nt wird (vgl. § 13,1).<br />

Die älteste Nachricht über die Verwaltung <strong>der</strong> hauptsächlich aus den<br />

Zehnten von Getreide und We<strong>in</strong> fließenden E<strong>in</strong>künfte <strong>der</strong> Kellerei liegt<br />

aus <strong>der</strong> Mitte des 13. Jahrhun<strong>der</strong>ts vor: Dek<strong>an</strong> und Kapitel verpachten<br />

1251 <strong>an</strong> Yli<strong>an</strong>e von Cochem und <strong>der</strong>en K<strong>in</strong><strong>der</strong> bei<strong>der</strong>lei Geschlechts sowie<br />

<strong>der</strong>en Erben für immer (<strong>in</strong> perpetuum) den Kornzehnten des Pfarrbezirks<br />

Alflen für jährlich 43 Malter Getreide und 25 Solidi Kölner Währung. Die<br />

Zehntpächter haben das Getreide auf ihre Kosten und Gefahr <strong>an</strong> die <strong>Mosel</strong><br />

nach Cochem zu br<strong>in</strong>gen, wo es vom Schiff des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s übernommen, nach<br />

<strong>Karden</strong> tr<strong>an</strong>sportiert und dort dem <strong><strong>St</strong>ift</strong>skellner zur Prüfung übergeben<br />

wird. Die Geldpacht ist am Fest des Apostels Andreas (30. November) <strong>in</strong><br />

<strong>Karden</strong> <strong>an</strong> den <strong><strong>St</strong>ift</strong>s kellner zu bezahlen. Diese Zehntpacht ist <strong>an</strong> die<br />

Herren von W<strong>in</strong>neburg bei Cochem übergeg<strong>an</strong>gen. Aus e<strong>in</strong>er Pachturkunde<br />

von 1359 ist zu entnehmen, daß bereits D<strong>an</strong>iel von W<strong>in</strong>neburg (t<br />

vor 1279; vgl. Möller, <strong>St</strong>amm-Tafeln 2 S. 203) Zehntpächter war. Die<br />

Verpachtung brachte dem <strong><strong>St</strong>ift</strong> wegen nicht e<strong>in</strong>gehaltener Liefer- und<br />

Zahlungsverpflichtungen im 15. Jahrhun<strong>der</strong>t m<strong>an</strong>che E<strong>in</strong>bußen. Aus <strong>der</strong><br />

Kellereirechnung von 1786/87 ist zu entnehmen, daß <strong>der</strong> Zehnt von Alflen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!