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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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250 6. Der Besitz<br />

Zehnten aus dem Pfarrbezirk Ellenz a. d. <strong>Mosel</strong>, jedoch ohne den Zehnten<br />

von den We<strong>in</strong>bergen <strong>der</strong> Prämonstratenserabtei <strong>St</strong>e<strong>in</strong>feld, von denen nur<br />

die bebauenden W<strong>in</strong>zer ihren Anteil zu verzehnten hatten (v gI. Joester,<br />

<strong>St</strong>e<strong>in</strong>feld Nr.8 S. 8; Nr. 19 S. 15-17).<br />

Nach den <strong>St</strong>atuten von 1301 galt für die E<strong>in</strong>künfte des Scholasters<br />

folgende Regel: <strong>St</strong>arb er nach dem 16. August, so erhielten se<strong>in</strong>e Erben<br />

die Getreidee<strong>in</strong>künfte des g<strong>an</strong>zen Jahres, mußten aber dem Lehrer den<br />

Lebensunterhalt bis zum Tag nach Matthäus (21. September) geben; starb<br />

er nach diesem Tag, so fielen den Erben auch die g<strong>an</strong>zen We<strong>in</strong>e<strong>in</strong>künfte<br />

<strong>der</strong> Scholasterie zu, doch waren sie verpflichtet, d<strong>an</strong>n dem Lehrer den<br />

Lebensunterhalt bis zum Tag Mariä Aufnahme (15. August) des folgenden<br />

Jahres zu gewähren (BA Trier Abt. 95 Nr. 292 BI. 18-18 V ).<br />

Auf Bitten von Dek<strong>an</strong> und Kapitel verfügte <strong>der</strong> Trierer Erzbischof<br />

Baldu<strong>in</strong> unter dem 16. April 1334 die Zuweisung dieses Son<strong>der</strong>gutes<br />

samt dem dritten Zehntdrittel, das bisher <strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong> Ellenzer<br />

Kirchenpfründe erhalten hatte, <strong>an</strong> das <strong><strong>St</strong>ift</strong>. Für die Anstellung e<strong>in</strong>es<br />

Lehrers <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>sschule, für die <strong>der</strong> Scholaster weiter zuständig blieb,<br />

erhielt er die E<strong>in</strong>künfte e<strong>in</strong>er zweiten K<strong>an</strong>onikerpräbende, die 1508 <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Urkunde des Papstes J ulius H. über die Verteilung <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>spräbenden<br />

- nach <strong>der</strong> zweiten Präbende des Dek<strong>an</strong>s - ausdrücklich gen<strong>an</strong>nt wird<br />

(K Best. 99 Nr. 258). Nach dem Simpelsteuerregister von 1723 gehörten<br />

<strong>der</strong> Scholasterie 4300 We<strong>in</strong>stöcke <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> (K Best. 99 Nr. 732).<br />

4. <strong>Das</strong> Amtsgut des K<strong>an</strong>tors<br />

Nach den <strong>St</strong>atuten von 1301 erhält <strong>der</strong> K<strong>an</strong>tor neben den E<strong>in</strong>künften<br />

se<strong>in</strong>er K<strong>an</strong>onikerpräbende beson<strong>der</strong>e Amtse<strong>in</strong>künfte, die im Todesfall -<br />

genau wie die Amtse<strong>in</strong>künfte des Dek<strong>an</strong>s - für den Amtsnachfolger<br />

gesperrt werden, freilich mit bestimmten Ausnahmen: Die Erben dürfen<br />

über die Getreidee<strong>in</strong>künfte <strong>der</strong> K<strong>an</strong>torei verfügen, soweit sie bereits auf<br />

dem Speicher des verstorbenen K<strong>an</strong>tors lagern; Was sich aber noch beim<br />

Kellner o<strong>der</strong> bei den Pächtern bef<strong>in</strong>det bzw. noch auf dem Halm steht<br />

o<strong>der</strong> <strong>an</strong> den Reben hängt, gehört dem Amtsnachfolger (BA Trier Abt. 95<br />

Nr.292 BI. 18-18 V ). Nach e<strong>in</strong>er Urkunde vom Jahre 1256 gehörte <strong>der</strong><br />

Zehnt vom Hof Filsen ad emendationem c<strong>an</strong>torum zu den E<strong>in</strong>künften <strong>der</strong><br />

K<strong>an</strong>torei (K Best. 99 Nr. 77; ungedruckt). Laut Schiedsspruch des Trierer<br />

Erzbischofs Baldu<strong>in</strong> vom Jahre 1320 st<strong>an</strong>d <strong>der</strong> K<strong>an</strong>torei e<strong>in</strong>e jährliche<br />

Holzlieferung aus dem Treiser Wald im Umf<strong>an</strong>g e<strong>in</strong>er Brennholzberechtigung<br />

zu, wie sie für e<strong>in</strong>en residierenden K<strong>an</strong>oniker gewährt wurde (BA<br />

Trier Abt. 95 Nr.292 BI. 2 V ). Nach dem Simpelsteuerregister von 1723

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