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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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§ 25. Die e<strong>in</strong>zelnen Vermögensmassen 247<br />

gegen 200 Gulden. <strong>Das</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong> löste die Pf<strong>an</strong>dsumme e<strong>in</strong>; Kuno verzichtete<br />

1477 auf e<strong>in</strong> Drittel des Alflener Pfarrzehnten (K Best. 99 Nr.251).<br />

Entsprechend dieser Regelung nennt <strong>der</strong> Visitationsbericht von 1569 die<br />

Herren von W<strong>in</strong>neburg, das <strong><strong>St</strong>ift</strong> <strong>Karden</strong> und die Präbendaten von<br />

Bischofste<strong>in</strong> mit je e<strong>in</strong>em Zehntdrittel (vgI. § 27,2: Alflen). <strong>Das</strong> Zehntlehen<br />

dürfte mit dem Aussterben des Hauses W<strong>in</strong>neburg (1637) <strong>an</strong> das <strong><strong>St</strong>ift</strong><br />

zurückgefallen se<strong>in</strong> (vgI. Kunstdenkm. Krs. Cochem 2 S.794). Beim<br />

Neubau <strong>der</strong> Alflener Kirche (1716) ist das <strong><strong>St</strong>ift</strong> alle<strong>in</strong> für das Schiff <strong>der</strong><br />

Kirche baupflichtig, während die Präbendaten von Bischofste<strong>in</strong> die Baulast<br />

für das Chor haben (Kunstdenkm. Krs. Cochem 2 S. 59/60).<br />

b) Patronats rechte. Die ersten Nachrichten über die Rechte des Propstes<br />

bei <strong>der</strong> Besetzung <strong>der</strong> dem <strong><strong>St</strong>ift</strong> untergebenen Kirchen bietet das um 1100<br />

nie<strong>der</strong>geschriebene <strong><strong>St</strong>ift</strong>surbar. Zur Weiterentwicklung zum Patronatsrecht<br />

und dessen Ausübung durch den Propst vgI. § 24,2. H<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> ersten<br />

Erwähnung <strong>der</strong> vier Präbendaten <strong>der</strong> Burg Bischofste<strong>in</strong> moselabwärts von<br />

<strong>Karden</strong>, die seit dem Spätmittelalter das Präsentationsrecht für die dem<br />

Archidiakon und Propst zugeordneten Kirchen des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s <strong>in</strong> Alflen und<br />

Beltheim ausüben, ist bei Fabricius (Erläuterungen 5,2 S. 154/55) e<strong>in</strong><br />

Irrtum unterlaufen. Die erste Erwähnung <strong>der</strong> vier Präbendaten <strong>an</strong> <strong>an</strong>geblich<br />

zwei Kapellen <strong>der</strong> Burg f<strong>in</strong>det sich nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Urkunde vom Jahre 1223<br />

(MrhUB 3 Nr.208 S. 173/74). In Wirklichkeit wurde damals <strong>in</strong> <strong>der</strong> zum<br />

<strong><strong>St</strong>ift</strong> Münstermaifeld gehörenden oberen Kapelle (HI. Kreuz) auf dem Berg<br />

gegenüber Burgen a. d. <strong>Mosel</strong> e<strong>in</strong>e zweite Pfründe gestiftet, die <strong>der</strong><br />

Münstermaifel<strong>der</strong> K<strong>an</strong>oniker Elias von Eltz 1253 <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Testament mit<br />

e<strong>in</strong>em Legat bedachte (MrhUB 3 Nr. 208 S. 173/74; 3 Nr. 1221 S. 897).<br />

Von dieser HI. Kreuz-Kapelle zu unterscheiden ist die im halben Berg<br />

gelegene Kapelle <strong>St</strong>. <strong>St</strong>eph<strong>an</strong>us <strong>der</strong> Burg Bischofste<strong>in</strong>; ihr Benefizium wird<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Taxa generalis um 1330 zum ersten Mal gen<strong>an</strong>nt (Fabricius, Taxa<br />

generalis S. 42).<br />

c. Zehn trech te. Die ersten Nachrichten über Zehntrechte des Propstes<br />

bietet das um 1100 nie<strong>der</strong>geschriebene Urbar des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s. In <strong>der</strong> Folgezeit<br />

ist es zu Umschichtungen im Zehntrecht gekommen. E<strong>in</strong> abschließendes<br />

Bild bieten die Visitationsberichte seit 1569 (vgI. § 24,1 u. 3; § 27,2).<br />

Zusätzliche Angaben enthält e<strong>in</strong>e Zusammenstellung vom ausgehenden<br />

18. Jahrhun<strong>der</strong>t. Nach ihr erhielt <strong>der</strong> Archidiakon und Propst:<br />

Kornzehnt zu Möntenich bei Forst (drei Drittel), Kehrig (zwei Drittel),<br />

Müden und Treis (je e<strong>in</strong> Drittel), zu Beltheim und <strong>in</strong> den zugehörenden<br />

Orten Fr<strong>an</strong>kweiler, Braunshorn, Gödenroth, Heyweiler und Ebschied (je<br />

e<strong>in</strong> Drittel), ferner - <strong>in</strong> nicht näher <strong>an</strong>gegebener Höhe - von den auf

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