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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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246 6. Der Besitz<br />

gen - mit Zustimmung des Trierer Erzbischofs Richard je zur Hälfte <strong>an</strong><br />

die Erben des Richard von K<strong>in</strong>hausen und <strong>an</strong> Philipp von Eltz verliehen,<br />

ersche<strong>in</strong>en 1516 aber wie<strong>der</strong> als ungeteiltes Lehen <strong>an</strong> Philipp von Eltz­<br />

Pyrmont und dessen Erben (BA Trier Abt. 32 Nr. 101 BI. 329-351), so<br />

auch im Visitations bericht von 1569 (Hüllen, Dek<strong>an</strong>at Zell S. 66). Nach<br />

dem Visitationsbericht von 1680 waren die beiden Zehntdrittel unter die<br />

Eltz und die von <strong>der</strong> Leyen zu Adendorf geteilt, wurden aber bis zum<br />

Ende des 18. Jahrhun<strong>der</strong>ts als Lehen des Archidiakons ausgegeben (BA<br />

Trier Abt. 44 Nr. 13 BI. 257; Nr. 80 S. 83).<br />

Vier Ohm We<strong>in</strong> aus dem Zehntdrittel des Archidiakons und Propstes<br />

von <strong>Karden</strong> <strong>in</strong> M ü den s<strong>in</strong>d 1469 als Lehen <strong>an</strong> J oh<strong>an</strong>n von Eltz bezeugt,<br />

seit 1510 <strong>an</strong> L<strong>an</strong>ghard von Eltz und seit 1520 <strong>an</strong> dessen Schwiegersohn<br />

Andreas von Nürburg (BA Trier Abt. 32 Nr.l0l BI. 353-359 V ). E<strong>in</strong><br />

zweites Lehen von 5 Ohm We<strong>in</strong> haben 1519 und 1529 Kuno von Eltz<br />

bzw. Wilhelm von Eltz (K Best. 99 Nr. 320 u. 323).<br />

Lehen des Propstes <strong>in</strong> <strong>der</strong> H<strong>an</strong>d des Kapitels: In Quellen seit dem 13./<br />

14. Jahrhun<strong>der</strong>t ersche<strong>in</strong>en zwei Drittel des Zehnten aus dem Pfarrbezirk<br />

Alflen als Lehen des Kapitels <strong>an</strong> die Herren von W<strong>in</strong>neburg. Dieser recht<br />

ungewöhnliche Rechtszust<strong>an</strong>d - e<strong>in</strong> Lehenhof von Dek<strong>an</strong> und K<strong>an</strong>onikern<br />

neben dem Lehenhof des Propstes ersche<strong>in</strong>t unmöglich, da <strong>der</strong> Propst das<br />

Haupt des Kapitels war - muß auf ältere Verhältnisse im <strong><strong>St</strong>ift</strong> zurückgehen,<br />

die ursprünglich vom Propst bestimmt wurden, d<strong>an</strong>n aber <strong>in</strong> die Zuständigkeit<br />

des Kapitels kamen, wobei die alten Rechtsb<strong>in</strong>dungen mit übertragen<br />

wurden. Nach dem <strong><strong>St</strong>ift</strong>surbar aus <strong>der</strong> Zeit um 1100 st<strong>an</strong>den dem Kapitel<br />

zwei Drittel des Zehnten im Bezirk AHlen zu, während <strong>der</strong> Propst<br />

das Besetzungsrecht und e<strong>in</strong> Zehntdrittel hatte. Besetzungsrecht und<br />

Zehntdrittel s<strong>in</strong>d vermutlich unter dem Propst und Archidiakon He<strong>in</strong>rich<br />

von Bol<strong>an</strong>den (1241-1286) <strong>an</strong> die Präbendaten <strong>der</strong> von ihm dotierten<br />

Kapelle se<strong>in</strong>er Burg Bischofste<strong>in</strong> übergeg<strong>an</strong>gen (vgI. § 24,2 u. § 27,2:<br />

AHlen). Im Jahre 1251 werden die beiden Zehntdrittel durch Dek<strong>an</strong> und<br />

Kapitel <strong>an</strong> Yli<strong>an</strong>e von Cochem und <strong>der</strong>en K<strong>in</strong><strong>der</strong> <strong>in</strong> Erbpacht gegeben,<br />

müssen aber wenige Jahrzehnte später <strong>an</strong> die Herren von W<strong>in</strong>neburg<br />

gekommen se<strong>in</strong>, wobei das Pachtverhältnis durch e<strong>in</strong> Lehensverhältnis<br />

ergänzt wurde. Kuno II. von W<strong>in</strong>neburg erhält im Jahre 1359 vom <strong><strong>St</strong>ift</strong><br />

als Erblehen für sich und den jeweils ältesten Sohn auf W<strong>in</strong>neburg den<br />

Zehnten, den bereits se<strong>in</strong> Urgroßvater D<strong>an</strong>iel zu Lehen hatte (K Best. 99<br />

Nr. 133/34). D<strong>an</strong>iel begegnet 1275-1277 und starb vor 1279 (vgI. Möller,<br />

<strong>St</strong>amm-Tafeln 2 S. 203). Nach e<strong>in</strong>er Aufzeichnung vom Jahre 1620 hatten<br />

die W<strong>in</strong>neburger bei je<strong>der</strong> Neuverleihung des Zehntlehens 16 Goldgulden<br />

zu entrichten (K Best. 99 Nr.309). Entgegen den Lehensbed<strong>in</strong>gungen<br />

verpf<strong>an</strong>dete Kuno III. von W<strong>in</strong>neburg den Zehnten <strong>der</strong> Filiale Au<strong>der</strong>ath

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