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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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§ 24. Übersicht 243<br />

Betriebsmitteln für e<strong>in</strong>zelne Inst<strong>an</strong>zen des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s gewesen se<strong>in</strong>, so zeigt<br />

doch die weitere Entwicklung die Verselbständigung im S<strong>in</strong>ne des<br />

Son<strong>der</strong>eigentums. Die Angaben <strong>der</strong> <strong>St</strong>atuten vom Jahre 1301 über die<br />

nach dem Tode e<strong>in</strong>es Scholasters vorzunehmende Teilung und Zuweisung<br />

<strong>der</strong> E<strong>in</strong>künfte <strong>an</strong> die Erben und über die von diesen bis zum Ende des<br />

Amtsjahrs des Verstorbenen zu übernehmenden Verpflichtungen zum<br />

Betrieb <strong>der</strong> Schule lassen dar<strong>an</strong> ke<strong>in</strong>en Zweifel. In ähnlicher Weise darf<br />

die Entwicklung von Son<strong>der</strong>vermögen für den Dek<strong>an</strong>, den K<strong>an</strong>tor und<br />

den Kustos verst<strong>an</strong>den werden, wie sie seit dem 13. Jahrhun<strong>der</strong>t deutlicher<br />

<strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung tritt (vgl. § 25,2-5).<br />

Beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit verdient die Frage nach <strong>der</strong> Bildung von<br />

Son<strong>der</strong>eigentum für die K<strong>an</strong>oniker. Für das Jahr 1137 ist die <strong>in</strong> <strong>Karden</strong><br />

geltende Regel des k<strong>an</strong>onischen Lebens bezeugt, die es den K<strong>an</strong>onikern<br />

nicht nur erlaubt, Eigentum zu besitzen, son<strong>der</strong>n auch <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en:<br />

Häusern zu wohnen, für die sie e<strong>in</strong> Recht auf Brennholz aus dem Treiser<br />

Wald haben (vgl. § 11,3e u. § 17,7). Diese E<strong>in</strong>zelheiten s<strong>in</strong>d nicht als<br />

H<strong>in</strong>weis auf die Preisgabe des geme<strong>in</strong>samen Lebens zu verstehen, sie<br />

entsprechen vielmehr durchaus dem bei Bischof Chrodeg<strong>an</strong>g von Metz<br />

(t 766) und <strong>in</strong> den Aachener Reformstatuten von 816 überlieferten Brauch,<br />

daß K<strong>an</strong>oniker <strong>in</strong> beson<strong>der</strong>en Häusern wohnen. H. Schäfer hat darauf<br />

h<strong>in</strong>gewiesen, daß nicht das geme<strong>in</strong>same Wohnen, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>same<br />

Tisch im Refektorium und das geme<strong>in</strong>same Dormitorium zu den wesentlichen<br />

Voraussetzungen <strong>der</strong> vita communis gehörten (vgl.Schäfer, Pfarrkirche<br />

und <strong><strong>St</strong>ift</strong> S. 168-170). Ob allerd<strong>in</strong>gs das geme<strong>in</strong>same Dormitorium sich<br />

gegenüber beson<strong>der</strong>en Wohnhäusern durchsetzen bzw. halten ließ, ist e<strong>in</strong>e<br />

<strong>an</strong><strong>der</strong>e Frage. E<strong>in</strong> Kapitelsbeschluß vom Jahre 1183, e<strong>in</strong> freigewordenes<br />

K<strong>an</strong>onikat mit den entsprechenden E<strong>in</strong>künften (stipendium prebende) <strong>der</strong><br />

Fabrikkasse des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s zuzuweisen (MrhUB 2 Nr. 57 S. 98) k<strong>an</strong>n nicht im<br />

S<strong>in</strong>ne des Son<strong>der</strong>vermögens <strong>der</strong> K<strong>an</strong>oniker als Beweis her<strong>an</strong>gezogen<br />

werden, weil das stipendium prebende auch als das Ergebnis <strong>der</strong> Auf teilung<br />

geme<strong>in</strong>samer E<strong>in</strong>künfte auf e<strong>in</strong>e bestimmte Zahl von K<strong>an</strong>onikern verst<strong>an</strong>den<br />

werden k<strong>an</strong>n. Dagegen ist ohne Zweifel Son<strong>der</strong>eigentum geme<strong>in</strong>t,<br />

wenn nach den im Jahre 1251 erlassenen Residenzbestimmungen den<br />

e<strong>in</strong>zelnen K<strong>an</strong>onikaten bestimmte We<strong>in</strong>berge zugeordnet waren (vgl.<br />

§ 11,3c).<br />

Die Existenz e<strong>in</strong>er Fabrikkasse im Jahre 1183 läßt - auch wenn diese<br />

nur noch ger<strong>in</strong>ge E<strong>in</strong>künfte hatte - auf e<strong>in</strong>e beson<strong>der</strong>e Verwaltung<br />

schließen, für die nach den <strong>St</strong>atuten von 1251 <strong>der</strong> Kellner (cefferarius maior)<br />

zuständig war (vgl. § 13,1). Neben dem Kellner, dem Verwalter <strong>der</strong><br />

Naturale<strong>in</strong>künfte des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s, ersche<strong>in</strong>t <strong>in</strong> den <strong>St</strong>atuten von 1251 auch <strong>der</strong><br />

Präsenzmeister (cefferarius m<strong>in</strong>or vel elemos<strong>in</strong>e), <strong>der</strong> als elemos<strong>in</strong>arius bereits

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