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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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§ 24. Übersicht 241<br />

§ 3,8). Die Verbundenheit mit dem <strong><strong>St</strong>ift</strong>s klerus kommt bis zur Aufhebung<br />

des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s (1802) im Recht <strong>der</strong> Pleb<strong>an</strong>e von Liebfrauen zum Ausdruck, <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>skirche more c<strong>an</strong>onicorum beigesetzt zu werden (vgL § 34: 1721<br />

Joh<strong>an</strong>n Faber u. 1772 Joh<strong>an</strong>n Peter Botsch). In die gleiche Richtung <strong>der</strong><br />

Zugehörigkeit zum <strong><strong>St</strong>ift</strong>s klerus weist <strong>der</strong> Brauch, daß die Pleb<strong>an</strong>e von<br />

<strong>Karden</strong>-Liebfrauen, Treis, Müden und Forst nach ihrer Ernennung durch<br />

den Archidiakon und Propst im Kapitel ersche<strong>in</strong>en und das übliche<br />

<strong>St</strong>atutengeld für Vikare entrichten, daß sie Anspruch auf Präsenzgeld<br />

haben, wenn sie am Chorgebet <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> teilnehmen, und daß sie zur<br />

Anwesenheit beim jährlichen Generalkapitel (23. Juni u. 14. August)<br />

verpflichtet s<strong>in</strong>d; zu den <strong>an</strong><strong>der</strong>en Kapitelssitzungen hatten sie - wie die<br />

Vikare - Zutritt (vgL § 15,1). Die seit 1748 erhaltenen Kapitelsprotokolle<br />

zeigen, daß die gen<strong>an</strong>nten PIe b<strong>an</strong>e von diesem Recht Gebrauch gemacht<br />

haben.<br />

Im 18. Jahrhun<strong>der</strong>t galt folgende Verteilung <strong>der</strong> Besetzungsrechte: Der<br />

Archidiakon (als Propst) besetzt die Pleb<strong>an</strong>ien <strong>Karden</strong>-Liebfrauen, Treis,<br />

Müden und Forst. <strong>Das</strong> Kapitel besetzt die Pleb<strong>an</strong>ien Lehmen (Obedehmen),<br />

Oberfell, Kehrig, Masburg, Macken, Sabershausen und Ellenz. An <strong>der</strong><br />

Besetzung von Oberfell waren alle Angehörigen des Turnus m<strong>in</strong>or beteiligt<br />

(vgL § 11,3 a u. § 15,1); dies wohl aus dem Grunde, weil diese Pleb<strong>an</strong>ie<br />

ursprünglich als Filiale zur Pfarrkirche Oberlehmen gehörte und ihre<br />

Pfründe <strong>in</strong> entsprechen<strong>der</strong> Weise zu den nie<strong>der</strong>en Benefizien gehörte, <strong>der</strong>en<br />

Verleihung im Turnus m<strong>in</strong>or erfolgte. Die Präbendaten von Bischofste<strong>in</strong><br />

besetzen die Pleb<strong>an</strong>ien Alflen und Beltheim (K Best. 99 Nr. 702 BI. 130 v -<br />

132). Verloren waren seit l<strong>an</strong>ger Zeit die Besetzungsrechte für die Kirchen<br />

des Bezirks Bruttig (vgL § 27).<br />

3. Gütertrennung. Bildung von Son<strong>der</strong>vermögen<br />

<strong>Das</strong> um 1100 <strong>an</strong>gelegte Urbar des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s weist <strong>in</strong> <strong>der</strong> Aufzählung <strong>der</strong><br />

verschiedenen Besitz- und Rechtstitel immer wie<strong>der</strong> auf die Cardonensis<br />

ecclesia als Eigentümer<strong>in</strong> h<strong>in</strong>, doch Billt es auf, daß je<strong>der</strong> auf diese Weise<br />

beg<strong>in</strong>nende Satz mit <strong>der</strong> Angabe endet, welche Anteile <strong>der</strong> Propst und das<br />

Kapitel <strong>an</strong> den gen<strong>an</strong>nten Gütern, E<strong>in</strong>künften und Rechten haben. Darüber<br />

h<strong>in</strong>aus werden <strong>in</strong> Wierschem E<strong>in</strong>künfte des Kustos aus <strong>der</strong> Grundherrschaft<br />

des Kapitels gen<strong>an</strong>nt, <strong>in</strong> Ellenz a. d. <strong>Mosel</strong> E<strong>in</strong>künfte des Scholasters.<br />

Beim <strong><strong>St</strong>ift</strong>sbesitz <strong>in</strong> Treis f<strong>in</strong>det m<strong>an</strong> den Zusatz, je<strong>der</strong> K<strong>an</strong>oniker besitze<br />

das Bürgerrecht <strong>in</strong> dieser Geme<strong>in</strong>de (mit entsprechenden Nutzungsberechtigungen).<br />

M<strong>an</strong> k<strong>an</strong>n diese Angaben zwar noch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Rechtszust<strong>an</strong>d des<br />

Gesamteigentums des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s mit verschiedenen Nutzungs<strong>an</strong>teilen am Ertrag

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