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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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238 6. Der Besitz<br />

ohne daß dadurch bereits Son<strong>der</strong>eigentum im streng rechtlichen S<strong>in</strong>ne<br />

e<strong>in</strong>er späteren Zeit entst<strong>an</strong>d. Wie die weitere Entwicklung zeigt, s<strong>in</strong>d nach<br />

1100 die Nutzungsrechte <strong>an</strong> Kirchen zwischen Propst und Kapitel stark<br />

verän<strong>der</strong>t worden.<br />

In <strong>der</strong> Besitzbestätigung des Papstes Alex<strong>an</strong><strong>der</strong> IH. vom Jahre 1178<br />

wird <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> <strong>in</strong>vestitura wie<strong>der</strong> aufgenommen: Für die Kirchen von<br />

Buch, Roth, Sabershausen, Macken und Oberlehmen steht dem Propst die<br />

<strong>in</strong>vestitura zu, so wie er sie für alle dem <strong>Karden</strong>er <strong><strong>St</strong>ift</strong> gehörenden Kirchen<br />

und Kapellen specialiter ausübt (MrhUB 2 Nr. 28 S. 67). Hier hat sich -<br />

wenn die Interpretation von Wirtz richtig ist - seit <strong>der</strong> Zeit um 1100 <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Sache grundsätzlich nichts geän<strong>der</strong>t, nur die Begriffe haben e<strong>in</strong>e <strong>an</strong><strong>der</strong>e<br />

Bedeutung <strong>an</strong>genommen: Investitura wird im S<strong>in</strong>ne des k<strong>an</strong>onistischen<br />

Patronats rechts verst<strong>an</strong>den (vgl. Wirtz a. a. O. S. 148-150). Zug um Zug<br />

s<strong>in</strong>d im Zusammenh<strong>an</strong>g mit dieser Entwicklung bei <strong>der</strong> Verteilung <strong>der</strong><br />

Zehntrechte des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s kle<strong>in</strong>e Verän<strong>der</strong>ungen e<strong>in</strong>getreten bzw. vorbereitet<br />

worden. So erhält <strong>der</strong> Propst nach <strong>der</strong> Papsturkunde von 1178 von den<br />

Kirchen <strong>in</strong> AHlen und Masburg, von denen er um 1100 nichts bezog, nun<br />

e<strong>in</strong>e jährliche Pauschale <strong>in</strong> Geld. Die Zehntaufteilung zwischen Propst<br />

und Kapitel <strong>in</strong> Beltheim wird nach dem <strong>St</strong><strong>an</strong>d von 1100 festgeschrieben.<br />

Über Kirche und Pfarrei Kehrig heißt es: Wenn sie auch dem <strong><strong>St</strong>ift</strong> <strong>Karden</strong><br />

gehören, so stehen sie doch dem Propst zu. Die Besitzbestätigung des<br />

Papstes Urb<strong>an</strong> IH. vom Jahre 1186, gerichtet <strong>an</strong> Dek<strong>an</strong> und Kapitel von<br />

<strong>Karden</strong> (MrhUB 2 Nr. 79 S. 118-120), erwähnt den Immunitätsbezirk <strong>der</strong><br />

Kirche und das Zehntrecht von <strong>Karden</strong> als Besitz des Kapitels und bestätigt<br />

im übrigen die wesentlichen Punkte <strong>der</strong> Urkunde von 1178.<br />

Vom ausgehenden 12. Jahrhun<strong>der</strong>t <strong>an</strong> s<strong>in</strong>d für e<strong>in</strong>zelne <strong>Karden</strong>er<br />

Kirchen die für die Zukunft geltenden Rechtsverhältnisse z. T. <strong>in</strong> E<strong>in</strong>zelentscheidungen<br />

festgelegt worden. Während <strong>in</strong> <strong>der</strong> päpstlichen Bestätigungsurkunde<br />

von 1178 das Recht <strong>der</strong> Investitur für alle Kirchen des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s noch<br />

dem Propst zugesprochen wurde, heißt es <strong>in</strong> <strong>der</strong> Urkunde des Trierer<br />

Erzbischofs von 1192 über die Rückgabe <strong>der</strong> entfremdeten Kirche <strong>in</strong><br />

Lehmen (Oberlehmen), daß sie <strong>in</strong> Zukunft durch den Propst und den<br />

Dek<strong>an</strong> zu verleihen sei. Als Vikar ist e<strong>in</strong> <strong>Karden</strong>er K<strong>an</strong>oniker vorgesehen,<br />

<strong>der</strong> für die Zeit se<strong>in</strong>er Amtsführung E<strong>in</strong>künfte aus Lehmen <strong>in</strong> Höhe e<strong>in</strong>er<br />

<strong>Karden</strong>er K<strong>an</strong>onikerpräbende erhalten soll, für diese Zeit aber Sitz und<br />

<strong>St</strong>imme im Kapitel verliert (MrhUB 2 Nr. 122 S. 164/65; vgl. Pauly,<br />

SiedlPfarrorg 1 S. 95/96; 2 S. 286/87). Wenige Jahre später wird die Kirche<br />

<strong>in</strong> Masburg, über die <strong>der</strong> Propst das Patronats recht hat und behält, samt<br />

dem Zehntdrittel des Pfarrers dem <strong><strong>St</strong>ift</strong> <strong>Karden</strong> <strong>in</strong>korporiert (Mrh UB 2<br />

Nr. 288 S. 322/23). Begründet wird die Inkorporation mit <strong>der</strong> <strong>an</strong>gesp<strong>an</strong>nten<br />

wirtschaftlichen Lage des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s, e<strong>in</strong>e Begründung, die wörtlich genommen

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