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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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§ 24. Übersicht 237<br />

geistlichen Oberen präsentiert, damit dieser ihn <strong>in</strong> das geistliche Amt<br />

e<strong>in</strong>weist, während <strong>in</strong>vestitura die E<strong>in</strong>weisung selbst bezeichnet (du C<strong>an</strong>ge,<br />

Glossarium s. v.). Demnach hätte <strong>in</strong> den meisten Fällen <strong>in</strong> den Kirchen<br />

des <strong>Karden</strong>er <strong><strong>St</strong>ift</strong>s dem Propst das Präsentations recht und dem Kapitel<br />

das E<strong>in</strong>führungsrecht zugest<strong>an</strong>den (AHlen, Kehrig, Masburg, Oberlehmen,<br />

Beltheim, Sabershausen), <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Fall das Präsentations recht dagegen<br />

dem Propst mit dem Kapitel geme<strong>in</strong>sam (Buch), während <strong>in</strong> zwei Fällen<br />

die E<strong>in</strong>führung durch den Propst nach Präsentation durch das Kapitel<br />

(Roth, Ellenz) bzw. durch e<strong>in</strong>en nicht gen<strong>an</strong>nten Präsentator vorgenommen<br />

worden wäre.<br />

M<strong>an</strong> darf die Frage stellen, welchen S<strong>in</strong>n die E<strong>in</strong>weisung <strong>in</strong> das<br />

geistliche Amt durch e<strong>in</strong> Dutzend und mehr K<strong>an</strong>oniker gehabt haben soll,<br />

wenn die Präsentation zum Amt durch den Leiter des K<strong>an</strong>onikergremiums<br />

erfolgte, da <strong>der</strong> Ablauf des Vorg<strong>an</strong>gs <strong>in</strong> umgekehrter Reihenfolge -<br />

Präsentation nach Absprache o<strong>der</strong> Abstimmung durch das Kapitel, Amtse<strong>in</strong>weisung<br />

durch den Propst - doch wohl s<strong>in</strong>nvoller ersche<strong>in</strong>t. He<strong>in</strong>rich<br />

Wirtz hat <strong>an</strong> H<strong>an</strong>d rhe<strong>in</strong>ischer Urkunden des 11. und 12. Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />

festgestellt, daß conductus und <strong>in</strong>vestitura häufig dasselbe, nämlich das<br />

Besetzungsrecht me<strong>in</strong>en, bei Beh<strong>an</strong>dlung des <strong>Karden</strong>er Textes, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />

solche Gleichsetzung nicht zuläßt, jedoch die Vermutung ausgesprochen,<br />

daß hier conductus die Bedeutung von E<strong>in</strong>führung haben müsse, während<br />

<strong>in</strong>vestitura mehr das allgeme<strong>in</strong>e Recht <strong>der</strong> privatrechtlichen Nutzung und<br />

des Eigentums im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong> germ<strong>an</strong>ischen Gewere habe (Wirtz, Donum,<br />

<strong>in</strong>vestitura, conductus ecclesiae S. 144/45). Voll und g<strong>an</strong>z dieser Deutung<br />

entspricht <strong>der</strong> Urbartext über die Pfarrei Kehrig: Tota decimatio parrochie<br />

de Kirriche et <strong>in</strong>vestitura ecciesie Cardonensis est ecclesie. Conductus <strong>in</strong> ecciesiam<br />

est prepositi et duas partes decime habet, tercia pars decime pastoris est. Mit<br />

<strong>an</strong><strong>der</strong>en Worten: Die Pfarrei gehört nach Eigentums- und Zehntrecht dem<br />

<strong><strong>St</strong>ift</strong>. Die Pfarrei wird durch den Propst besetzt, <strong>der</strong> zwei Drittel des<br />

Zehnten erhält, während das letzte Drittel dem Inhaber <strong>der</strong> Pfarrstelle<br />

zufällt. Diese Deutung läßt sich aber auch auf den Urbartext für die Pfarrei<br />

AHlen (und <strong>an</strong><strong>der</strong>e Pfarreien) <strong>an</strong>wenden: In Alfione habet (Cardonensis<br />

ecclesia) <strong>in</strong>vestituram ecclesie et decimationem totius parrochie. Due partes decime<br />

ad prebendam pert<strong>in</strong>ent fratrum , tercia est pastoris, conductus <strong>in</strong> ecciesiam prepositi.<br />

H<strong>in</strong>sichtlich des Eigentumsrechts besteht zu Kehrig ke<strong>in</strong> Unterschied,<br />

wohl aber <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zuweisung <strong>der</strong> Zehnt<strong>an</strong>teile, von denen <strong>der</strong> Propst -<br />

vgl. § 24,1 - wie bei den meisten Kirchen des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s nichts erhält. Dabei<br />

bleibt freilich zu berücksichtigen, daß <strong>der</strong> Propst - ungeachtet <strong>der</strong><br />

Zehnt<strong>an</strong>teile - als Inhaber e<strong>in</strong>es K<strong>an</strong>onikats zur Gesamtheit <strong>der</strong> Cardonensis<br />

ecclesia gehörte. M<strong>an</strong> wird hier e<strong>in</strong>en umfassen<strong>der</strong>en E<strong>in</strong>heitsbegriff <strong>an</strong>nehmen<br />

dürfen, <strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Zuteilung von bestimmten Nutzungsrechten erlaubte,

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