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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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234 6. Der Besitz<br />

des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s mit urbarialen Zügen zu stehen!), das Grundherrschaften <strong>in</strong><br />

AHlen, Bittelsdorf und Macken, ferner <strong>St</strong>reubesitz <strong>in</strong> Hambuch, Eulgem,<br />

Weiler, Ditscheid, F<strong>an</strong>kel, Klotten, Treis und <strong>Karden</strong> nennt. Während<br />

für AHlen, Bittelsdorf und Macken Erträge, Lieferterm<strong>in</strong>e und <strong>an</strong><strong>der</strong>e<br />

E<strong>in</strong>zelheiten <strong>an</strong>gegeben werden, bleiben die <strong>an</strong><strong>der</strong>en Orte meist ohne<br />

Kommentar. Für Treis nennt das Verzeichnis neben zwei Höfen und<br />

<strong>an</strong><strong>der</strong>em Besitz das Bürgerrecht <strong>der</strong> <strong>Karden</strong>er K<strong>an</strong>oniker, <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> den<br />

Besitz von drei Hufen und zugehörenden Län<strong>der</strong>eien für L<strong>an</strong>dwirtschaft<br />

und We<strong>in</strong>bau, ferner den Immunitätsbezirk <strong>der</strong> Kirche. Zum Grundbesitz,<br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong> § 26 im e<strong>in</strong>zelnen zu beh<strong>an</strong>deln ist, kommen die Rechte <strong>an</strong> Kirchen<br />

<strong>in</strong> AHlen, Masburg, Kehrig, Oberlehmen, Müden, Ellenz, Macken, Beltheim,<br />

Sabershausen, Roth, Buch, Treis und <strong>Karden</strong>. Es folgt e<strong>in</strong>e unvollständige<br />

Angabe über die Grenzen des engeren <strong>Karden</strong>er Zehntbezirks zwischen<br />

Elzbach und <strong>Mosel</strong> bis <strong>an</strong> die B<strong>an</strong>ngrenze von Klotten. Im Überblick<br />

bietet sich das Bild e<strong>in</strong>es aus e<strong>in</strong>er Mehrzahl von Pfarrbezirken gebildeten<br />

<strong><strong>St</strong>ift</strong>sbezirks zu beiden Seiten <strong>der</strong> <strong>Mosel</strong> mit Pfarreien am Fluß selbst, im<br />

Eifelvorl<strong>an</strong>d und auf dem Hunsrück <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Gebiet von etwa 50 km<br />

Länge und etwa 30 km Breite.<br />

Wenn das <strong><strong>St</strong>ift</strong> die E<strong>in</strong>künfte aus dem Grundbesitz und die Rechte <strong>an</strong><br />

Kirchen, die <strong>in</strong> § 27 im e<strong>in</strong>zelnen zu beh<strong>an</strong>deln s<strong>in</strong>d, voll und g<strong>an</strong>z<br />

nutzen konnte, d<strong>an</strong>n war - entgegen <strong>der</strong> Urkunde von 1121 - <strong>der</strong><br />

Lebensunterhalt <strong>der</strong> K<strong>an</strong>oniker um das Jahr 1100 <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Grundlagen<br />

nicht gefahrdet, geschweige denn fast vernichtet. Der Gegensatz <strong>der</strong><br />

Aussagen ist jedoch nicht unauflösbar. Entwe<strong>der</strong> beschreibt die Urkunde<br />

des Erzbischofs Bruno von 1121 e<strong>in</strong>en <strong>in</strong>zwischen e<strong>in</strong>getretenen Zust<strong>an</strong>d,<br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folgezeit wie<strong>der</strong> behoben wurde, o<strong>der</strong> die Besitzaufzeichnung<br />

erfolgte vorsorglich <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit E<strong>in</strong>griffen <strong>in</strong> das Kirchengut,<br />

<strong>der</strong>en Auswirkungen m<strong>an</strong> bereits erlebt hatte und <strong>der</strong>en Ausweitung m<strong>an</strong><br />

begegnen wollte. Die Entfremdung von Besitz vor <strong>der</strong> Aufzeichnung von<br />

1100 k<strong>an</strong>n zudem aus <strong>an</strong><strong>der</strong>en Quellen bewiesen werden: Es fehlt <strong>der</strong><br />

große Pfarrbezirk Bruttig a. d. <strong>Mosel</strong>, <strong>der</strong> erst im Jahre 1282 als Lehen<br />

des Propstes und Archidiakons <strong>an</strong> den Adel wie<strong>der</strong> <strong>in</strong> Ersche<strong>in</strong>ung tritt.<br />

Es fehlen auch die Gesamte<strong>in</strong>künfte <strong>der</strong> Kirche <strong>in</strong> Oberlehmen, die im<br />

1) H . BEYER hat das Verzeichnis auf die Zeit um 1100 datiert (MrhUB 1 Nr. 400<br />

S. 455-457). A. GOERZ ist ihm <strong>in</strong> den Regesten zum ersten und zweiten B<strong>an</strong>d des<br />

Mittelrhe<strong>in</strong>ischen Urkundenbuchs, die er bearbeitete, zunächst gefolgt (MrhUB 2 S. 783<br />

Nr. 4), hat sich d<strong>an</strong>n später aber <strong>in</strong> den von ihm herausgegebenen Mittelrhe<strong>in</strong>ischen Regesten<br />

für e<strong>in</strong>e Datierung auf die Zeit um 1200 ausgesprochen (MrhR 2 S. 237/38 Nr. 868).<br />

E<strong>in</strong>e erneute Untersuchung des Textes, für die ich Herrn Dr. Peter BROMMER vom<br />

L<strong>an</strong>deshauptarchiv Koblenz zu D<strong>an</strong>k verpflichtet b<strong>in</strong>, hat aufgrund von Schriftvergleichen<br />

die Datierung auf die Zeit um 1100 bestätigt.

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