14.01.2014 Aufrufe

Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 21. Chor- und Gottesdienst 205<br />

Hochaltar als Teil jener Hebdomadarpräbende zu betrachten ist, die <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Urkunde des Papstes Julius 11. vom Jahre 1508 als praebenda currens<br />

bezeichnet wird (K Best. 99 Nr. 258) und noch <strong>in</strong> den Präsenzrechnungen<br />

des ausgehenden 18. Jahrhun<strong>der</strong>ts als praebenda hebdomadalis ersche<strong>in</strong>t, <strong>der</strong>en<br />

E<strong>in</strong>künfte - <strong>in</strong> gleicher Höhe wie die e<strong>in</strong>es Kapitulark<strong>an</strong>onikers -<br />

<strong>an</strong>teilsmäßig den Präbenden <strong>der</strong> residierenden Kapitulark<strong>an</strong>oniker zugeschlagen<br />

werden (vgl. § 25, 7). Die Existenz e<strong>in</strong>er solchen Präbende im<br />

ausgehenden 14. Jahrhun<strong>der</strong>t setzt auch den Hebdomadar voraus, <strong>der</strong> nach<br />

den Reformstatuten des Trierer Erzbischofs Kuno vom Jahre 1386<br />

abwechselnd von den K<strong>an</strong>onikern gestellt wurde und auch <strong>in</strong> Zukunft<br />

gestellt werden sollte. Dieser wechselnde Dienst <strong>der</strong> K<strong>an</strong>oniker beim<br />

täglichen Hochamt war nichts Beson<strong>der</strong>es: Im kle<strong>in</strong>en Oberweseler Liebfrauenstift<br />

hatten die sechs K<strong>an</strong>oniker im Jahre 1339 zusammen mit den<br />

Vikaren die Verpflichtung, beim täglichen Kapitelshochamt und bei den<br />

Gottesdiensten für die Pfarrei nach <strong>der</strong> bestehenden Ordnung abwechselnd<br />

ihre Woche (more hebdomadariorum) zu halten (vgl. GS NF 14 S. 343/44).<br />

Erzbischof Joh<strong>an</strong>n Hugo von Trier weist <strong>in</strong> den Reformstatuten für<br />

<strong>Karden</strong> vom Jahre 1678 die Hebdomadare <strong>an</strong>, zur Vermeidung von<br />

Unordnung bei <strong>der</strong> Feier des täglichen Hochamts und des Chorgebets und<br />

zur rechten E<strong>in</strong>ordnung von Festen <strong>der</strong> Diözese und von solchen, die nur<br />

im <strong><strong>St</strong>ift</strong> beg<strong>an</strong>gen wurden, die im Chor aufzubewahrenden liturgischen<br />

Bücher zu beachten und sich nach ihren Anweisungen zu richten, da die<br />

alte Ordnung mit <strong>der</strong> neuen Ordnung h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Feste und Offizien<br />

nicht mehr überall übere<strong>in</strong>stimme.<br />

Be s 0 n <strong>der</strong> eTa g e s m e s sen. In den Reformstatuten des Erzbischofs<br />

Kuno vom Jahre 1386 wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, daß <strong>an</strong> den Tagen, <strong>an</strong><br />

denen Anniversarien zu halten s<strong>in</strong>d, zwei Messen gefeiert werden müssen:<br />

das Hochamt wie bisher durch e<strong>in</strong>en K<strong>an</strong>oniker, das Totenamt aber durch<br />

e<strong>in</strong>en Vikar und Altaristen; die Vikare versehen diesen Dienst <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Turnus, <strong>der</strong> ihrem E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> das <strong><strong>St</strong>ift</strong> entspricht, und müssen bei<br />

Abwesenheit für e<strong>in</strong>en <strong>St</strong>ellvertre~er sorgen. In den Reformstatuten des<br />

Erzbischofs Klemens Wenzeslaus vom Jahre 1789 wird die Feier von mehr<br />

als zwei Tagesmessen am Hochaltar untersagt. E<strong>in</strong> solcher Fall konnte <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Fastenzeit e<strong>in</strong>treten, wenn außer <strong>der</strong> Messe <strong>der</strong> Fastenzeit, für die es<br />

ja <strong>an</strong> jedem Tag e<strong>in</strong> beson<strong>der</strong>es Meßformular gab, die Messe e<strong>in</strong>es<br />

Heiligenfestes und e<strong>in</strong> Ar<strong>in</strong>iversar zu halten waren. An solchen Tagen sollte<br />

das Anniversar ausfallen und am nächsten freien Tag (ohne Heiligenfest)<br />

nachgeholt werden (K Best. 99 Nr. 703 § 29).<br />

Der Gottesdienst <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>spfarrei. Für die Feier des nächtlichen<br />

Ostergottesdienstes wissen wir, daß die Angehörigen bei <strong>der</strong> <strong>Karden</strong>er<br />

Pfarreien <strong>an</strong> <strong>der</strong> Liturgie des <strong><strong>St</strong>ift</strong>sklerus teilnahmen. <strong>Das</strong> gilt auch für die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!