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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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188 4. Verfassung l<strong>in</strong>d Verwaltung<br />

6. Verhältnis zur Geme<strong>in</strong>de <strong>Karden</strong><br />

Dem <strong>Kastor</strong>stift und den zu ihm gehörenden Personen kam <strong>in</strong> dem<br />

kle<strong>in</strong>en Ort <strong>Karden</strong>, <strong>der</strong> 1563 <strong>in</strong>sgesamt 40 Häuser mit Herdfeuer hatte, von<br />

denen 16 <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>s immunität lagen (Fabricius, Erläuterungen 2<br />

S. 154; 7, 1 S. 121), e<strong>in</strong>e wirtschaftlich bedeutende <strong>St</strong>ellung zu. Es ist<br />

daher verständlich, daß die Geme<strong>in</strong>de d<strong>an</strong>ach trachtete, vom <strong><strong>St</strong>ift</strong> auch<br />

Grundsteuerleistungen zu erhalten, als <strong>der</strong> Grundbesitz <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit<br />

<strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>ung und Dotierung von Vikarien sich vermehrte. Ause<strong>in</strong><strong>an</strong><strong>der</strong>setzungen<br />

über diese Sache wurden im Jahre 1328 durch den Trierer<br />

Erzbischof Baldu<strong>in</strong> <strong>in</strong> Gegenwart des Herrn J oh<strong>an</strong>n von Braunshorn,<br />

des Propstes Elias vom <strong><strong>St</strong>ift</strong> Münstermaifeld und des Münstermaifel<strong>der</strong><br />

Amtm<strong>an</strong>ns Werner Süß (Suiße) mit e<strong>in</strong>em Vergleich zum Abschluß<br />

gebracht: K<strong>an</strong>oniker und Vikare sollen mit dem <strong>der</strong>zeitigen Grundbesitz<br />

(<strong>der</strong> Allodien und <strong>der</strong> Vikariedotationen) bedefrei bleiben wie bisher, <strong>in</strong><br />

Zukunft aber nach dem Erwerb von bedepflichtigem Grundbesitz die<br />

übliche Grundsteuer jährlich entrichten. Wenn die Geme<strong>in</strong>deglocke geläutet<br />

wird, um die Bürger zur Beratung o<strong>der</strong> zur Abwendung von Not<br />

zusammenzurufen, muß auch <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>s kellner ersche<strong>in</strong>en vnd ho eren, helffen,<br />

setzen vnd raden, dez <strong>der</strong> gemeynden da noit ist. Die bestellten We<strong>in</strong>bergs schützen<br />

und die Kontrolleure für das rechte Maß <strong>der</strong> We<strong>in</strong>fässer (Peygeiler von lat.<br />

pageila) s<strong>in</strong>d nur durch den Bürgermeister <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de (Heimburge) zu<br />

vereidigen. <strong>Das</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong> hat von se<strong>in</strong>er Mühle nach altem Brauch den Molter<br />

<strong>an</strong> die Geme<strong>in</strong>de zu geben (K Best. 99 Nr. 497; BA Trier Abt. 95 Nr. 292<br />

BI. 14 V ).<br />

Wie eng die Verb<strong>in</strong>dungen zwischen <strong><strong>St</strong>ift</strong> und Geme<strong>in</strong>de <strong>Karden</strong><br />

waren, zeigen Vere<strong>in</strong>barungen aus den folgenden Jahrhun<strong>der</strong>ten. Nach<br />

e<strong>in</strong>em am 10. Dezember 1431 geschlossenen Vergleich gehören die Büsche<br />

und Weiden <strong>der</strong> <strong>Karden</strong>er Gemarkung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de und dem <strong><strong>St</strong>ift</strong><br />

geme<strong>in</strong>sam. Die Geme<strong>in</strong>de soll deshalb vom Wald jährlich nicht mehr als<br />

für sechs Weißpfennige Holz verkaufen. Die Schnitter <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deweiden<br />

s<strong>in</strong>d von Geme<strong>in</strong>de und <strong><strong>St</strong>ift</strong> zu gleichen Teilen zu bezahlen; <strong>der</strong><br />

Ertrag ist zu teilen. E<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Schaftrift soll e<strong>in</strong>gerichtet werden.<br />

We<strong>in</strong>bergsschützen und Kontrolleure <strong>der</strong> We<strong>in</strong>fässer (Vaßpeigelfer) haben<br />

jetzt dem Bürgermeister <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de und dem <strong><strong>St</strong>ift</strong>s dek<strong>an</strong> den Eid zu<br />

leisten. Fahr- und Gehwege <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> Gemarkung <strong>Karden</strong> s<strong>in</strong>d durch<br />

Geme<strong>in</strong>de und <strong><strong>St</strong>ift</strong> geme<strong>in</strong>sam <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em guten <strong>St</strong><strong>an</strong>d zu halten. Zum Bau<br />

e<strong>in</strong>es neuen Weges nach Treis leistet das <strong><strong>St</strong>ift</strong> e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>maligen Beitrag (K<br />

Best. 99 Nr. 237). Als die Geme<strong>in</strong>de im Jahre 1701 Holz aus dem<br />

Geme<strong>in</strong>dewald verkauft hatte, erk<strong>an</strong>nte sie nach dem Protest des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s <strong>an</strong>,<br />

daß dieses e<strong>in</strong> Recht auf die Hälfte des Erlöses habe (K Best. 99 Nr. 299).<br />

In e<strong>in</strong>em Vergleich vom Jahre 1709 stellen die kurfürstlich-trierischen Räte

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