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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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186 4. Verfassung und Verwaltung<br />

S. 697) und dem vor 1200 entst<strong>an</strong>denen Prämonstratenser<strong>in</strong>nenkloster<br />

Engelport <strong>an</strong> dem bei Treis gegenüber <strong>Karden</strong> <strong>in</strong> die <strong>Mosel</strong> fließenden<br />

Flaumbach (vgl. Kunstdenkm. Krs. Cochem 1 S.338) s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>Karden</strong>er<br />

Quellen - soweit zu sehen - nicht ausdrücklich überliefert. M<strong>an</strong> feierte<br />

aber <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> im 14. Jahrhun<strong>der</strong>t das Fest des Münstermaifel<strong>der</strong> Patrons<br />

Severus als festum solemne am 15. Februar (Nekrolog <strong>Karden</strong>).<br />

5. Verhältnis zum Adel<br />

In <strong>der</strong> ältesten erhaltenen Urkunde des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s vom Jahre 1084 überweist<br />

<strong>der</strong> K<strong>an</strong>oniker L<strong>an</strong>hech<strong>in</strong> zur <strong><strong>St</strong>ift</strong>ung se<strong>in</strong>es Anniversars dem <strong><strong>St</strong>ift</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Brot-, We<strong>in</strong>- und Fleischspende sowie e<strong>in</strong>en Acker und e<strong>in</strong>en We<strong>in</strong>berg<br />

zu <strong>Karden</strong>, ferner Abgaben se<strong>in</strong>es Dieners Gecho, e<strong>in</strong>es Wachsz<strong>in</strong>spflichtigen.<br />

Die Übereignung erfolgt durch Bern von Virneburg, den <strong>der</strong><br />

K<strong>an</strong>oniker se<strong>in</strong>en Vogt nennt (K Best. 99 Nr. 473; ungedruckt; das Regest<br />

MrhR 1 S. 414 Nr. 1469 ist ungenau). Da die Annahme e<strong>in</strong>es persönlichen<br />

Vogtes für den K<strong>an</strong>oniker bei gleichzeitiger Annahme <strong>der</strong> Vogtfreiheit des<br />

<strong><strong>St</strong>ift</strong>s wohl kaum <strong>an</strong>zunehmen ist, dürfte das <strong><strong>St</strong>ift</strong> Ende des 11. Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />

e<strong>in</strong>en Vogt gehabt haben.<br />

Die Maifel<strong>der</strong> Grafen von Vi r n e bur g trugen die Pellenzgerichte des<br />

Maifeldes von den rhe<strong>in</strong>ischen Pfalzgrafen zu Lehen, die sie wie<strong>der</strong>um als<br />

Lehen <strong>der</strong> Erzbischöfe von Trier <strong>in</strong> Besitz hatten. <strong>Karden</strong> gehörte zum<br />

Pellenzgericht Münstermaifeld (Fabricius, Erläuterungen 2 S.208-211;<br />

Erläuterungen 7 S. 121). Seit 1282 ist <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> e<strong>in</strong>e Familie bek<strong>an</strong>nt, die<br />

sich Vogt von <strong>Karden</strong> nennt (MrhR 4 S. 227 Nr. 1005) und noch 1439 belegt<br />

ist (vgl. Gruber, Wappen S. 36/37). Diese Vögte von <strong>Karden</strong> könnten<br />

Untervögte <strong>der</strong> Herren von <strong>der</strong> nahen Burg Eltz gewesen se<strong>in</strong>, die von<br />

den Grafen von Virneburg mit <strong>der</strong> Vogtei <strong>Karden</strong> noch im 16. Jarhun<strong>der</strong>t<br />

belehnt waren (Fabricius, Erläuterungen 7 S. 121). Da das <strong><strong>St</strong>ift</strong> aber<br />

nach e<strong>in</strong>er noch zu Anf<strong>an</strong>g des 18. Jahrhun<strong>der</strong>ts getroffenen rechtlichen<br />

Feststellung <strong>der</strong> kurfürstlich-trierischen Räte im aktiven wie passiven S<strong>in</strong>n<br />

die halbe Geme<strong>in</strong>de <strong>Karden</strong> repräsentierte und deshalb Anteil <strong>an</strong> <strong>der</strong><br />

Hälfte aller Geme<strong>in</strong>degüter und Geme<strong>in</strong>delasten hatte (vgl. weiter unten<br />

Abschnitt 6), ist auch die Zugehörigkeit zur Vogtei <strong>Karden</strong> <strong>an</strong>zunehmen.<br />

Zwar hatte Pfalzgraf He<strong>in</strong>rich bereits im Jahre 1197 auf die Vogtei über<br />

die Trierer Kirche im Trechirgau und <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>Mosel</strong> (d. h. zwischen<br />

Mittelrhe<strong>in</strong> und <strong>Mosel</strong>) verzichtet (MrhUB 2 Nr. 165/66 S. 207/208), doch<br />

mußte <strong>der</strong> Verzicht auf diese oberste rechtliche <strong>St</strong>ellung nicht das Erlöschen<br />

<strong>der</strong> damit verbundenen materiellen Leistungen auf den verschiedenen<br />

Ebenen <strong>der</strong> Vogtei bedeuten. So besaß He<strong>in</strong>z von Reil im Jahre 1367 e<strong>in</strong><br />

Trierer Lehen von 10 Ohm We<strong>in</strong> aus <strong>der</strong> Bede zu <strong>Karden</strong>, die früher <strong>der</strong>

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