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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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§ 17. Äußere B<strong>in</strong>dungen und Beziehungen 181<br />

Kapellen o<strong>der</strong> Oratorien im <strong>Karden</strong>er Bezirk ohne Erlaubnis des Trierer<br />

Erzbischofs und des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s, das Verbot <strong>der</strong> ungerechtfertigten Verhängung<br />

von Exkommunikation, Suspension o<strong>der</strong> Interdikt gegen das <strong><strong>St</strong>ift</strong> und<br />

dessen Mitglie<strong>der</strong> samt <strong>der</strong> Erlaubnis, bei e<strong>in</strong>em allgeme<strong>in</strong>en Interdikt bei<br />

verschlossenen Türen und ohne Glockengeläut den Chor- und Gottesdienst<br />

zu halten (MrhUB 2 Nr. 79 S. 118-120). Die generelle Unterordnung<br />

unter die Jurisdiktion <strong>der</strong> Trierer Erzbischöfe wird durch die gewährten<br />

Vergünstigungen grundsätzlich nicht berührt. In e<strong>in</strong>er dritten Urkunde<br />

bestätigte Papst Sixtus IV. im Jahre 1471 die Rückerwerbung e<strong>in</strong>es Teils<br />

des We<strong>in</strong>zehnten im Pfarrort Bruttig und <strong>in</strong> den Filialorten Ernst und<br />

Valwig a. d. <strong>Mosel</strong>, <strong>der</strong> dem <strong><strong>St</strong>ift</strong> samt dem Besetzungsrecht für die Pfarrei<br />

bereits vor dem Jahr 1100 entfremdet war und später als Lehen ersche<strong>in</strong>t<br />

(CDRM 4 Nr. 325 S. 611-615; vgl. § 24, 2). Die Urkunde ist auch von<br />

Bedeutung durch die Angaben über die Aufschlüsselung <strong>der</strong> Präbenden<br />

des <strong><strong>St</strong>ift</strong>s (vgl. § 11,4a).<br />

Bei den im 14. und 15. Jahrhun<strong>der</strong>t festzustellenden zahlreichen<br />

Bemühungen; auf dem Wege über päpstliche Provisionen o<strong>der</strong> Reservationen<br />

die Verleihung von K<strong>an</strong>onikaten o<strong>der</strong> Vikarien <strong>in</strong> <strong>Karden</strong> zu<br />

bee<strong>in</strong>flussen (vgl. § 11, 1 b), k<strong>an</strong>n m<strong>an</strong> zwei Ergebnisse beobachten. Neben<br />

sehr vielen Pfründen bewerbungen, die bisweilen <strong>in</strong> Abständen von wenigen<br />

Tagen, Wochen o<strong>der</strong> Monaten wie<strong>der</strong>holt wurden und zu ke<strong>in</strong>em Ergebnis<br />

führten, stehen <strong>an</strong><strong>der</strong>e, die e<strong>in</strong>en schnellen Erfolg hatten. Es ist gewiß<br />

nicht ohne Bedeutung gewesen, wer mit wessen Unterstützung für<br />

e<strong>in</strong> K<strong>an</strong>onikat empfohlen wurde. E<strong>in</strong>e Supplik, h<strong>in</strong>ter <strong>der</strong> <strong>der</strong> Trierer<br />

Erzbischof o<strong>der</strong> <strong>der</strong> deutsche König o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Kard<strong>in</strong>al mit dem Wunsch<br />

nach e<strong>in</strong>er Pfründe für e<strong>in</strong>en M<strong>an</strong>n ihrer Verwaltungen st<strong>an</strong>den, hatte gewiß<br />

e<strong>in</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>es Gewicht als die Bitte e<strong>in</strong>es Klerikers, <strong>der</strong> von freigewordenen<br />

K<strong>an</strong>onikaten o<strong>der</strong> Vikarien hörte und durch e<strong>in</strong>en Bek<strong>an</strong>nten <strong>in</strong> Rom e<strong>in</strong>e<br />

Supplik <strong>in</strong> <strong>der</strong> Hoffnung e<strong>in</strong>reichen ließ, irgendwo e<strong>in</strong>mal berücksichtigt zu<br />

werden. An<strong>der</strong>erseits wird m<strong>an</strong> die Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit nicht ausschließen<br />

dürfen, daß die Kapitel es im 13. und 14. Jahrhun<strong>der</strong>t lernten, freigewordene<br />

<strong>St</strong>ellen so schnell und auf e<strong>in</strong>e Weise zu besetzen, daß <strong>an</strong><strong>der</strong>e über sie<br />

nicht verfügen konnten. Die <strong>in</strong> den Eidesleistungen <strong>der</strong> Vikare, K<strong>an</strong>oniker<br />

und <strong>der</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong>sdignitäre im 16., 17. und 18. Jahrhun<strong>der</strong>t enthaltene Klausel,<br />

ohne Zustimmung des Kapitels e<strong>in</strong>e Pfründe nicht zu vertauschen noch<br />

auf sie zu verzichten, war zwar e<strong>in</strong>erseits e<strong>in</strong> Schutz des Kapitels gegen<br />

Willkürh<strong>an</strong>dlungen e<strong>in</strong>zelner Mitglie<strong>der</strong>, diese Klausel konnte aber auch<br />

zugunsten des Kapitels <strong>an</strong>gewendet werden, wenn m<strong>an</strong> die zum Verzicht<br />

o<strong>der</strong> zum Tausch entschlossenen Mitglie<strong>der</strong> dazu brachte, solche Aktionen<br />

im Kapitelsmonat zu vollziehen. Gewiß konnte <strong>der</strong> Papst durch Verleihung<br />

e<strong>in</strong>er Provisio mit Präbendenerwartung, die nach dem Tod e<strong>in</strong>es bestimm-

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