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Das Stift St. Kastor in Karden an der Mosel

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180 4. Verfassung und Verwaltung<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen entsprechend (vgI. § 23, 1) - Kleriker gewesen se<strong>in</strong>. Noch<br />

im 17. und 18. Jahrhun<strong>der</strong>t begegnen Kleriker als Lehrer, die auf e<strong>in</strong>e<br />

freiwerdende Vikarie gewartet zu haben sche<strong>in</strong>en und diese bisweilen auch<br />

erhalten haben, so Matthias Me<strong>in</strong>tzer (1623 -1625), Matthias Moritz<br />

(1650-1665), Joh<strong>an</strong>n Balthasar Schweickardt (1654-1666), Michael Seiten<br />

(1657 -1697), Kaspar Weller (1664-1674), Mart<strong>in</strong> He<strong>in</strong>rich Lutz<br />

(1671-1703) und Joh<strong>an</strong>n He<strong>in</strong>rich Hürter (1705). V gI. § 34. Die kurzen<br />

Amtszeiten vieler Lehrer - sie wirken fast regelmäßig als Zeugen bei <strong>der</strong><br />

E<strong>in</strong>weisung von K<strong>an</strong>onikern o<strong>der</strong> Vikaren <strong>in</strong> ihre Pfründen mit (K Best. 99<br />

Nr.701 BI. 200-231 passim) - dürften darauf h<strong>in</strong>weisen, daß sie bei <strong>der</strong><br />

ersten besseren sich bietenden Gelegenheit auf e<strong>in</strong> kirchliches Benefizium<br />

überwechselten.<br />

8. Der <strong><strong>St</strong>ift</strong>sförster (Spießförster) wird 1794 für jene Teile des<br />

Treiser Waldes gen<strong>an</strong>nt, <strong>in</strong> denen das <strong><strong>St</strong>ift</strong> Nutzungsrechte hatte (K<br />

Best. 99 Nr. 705 S. 209). <strong>Das</strong> Dienstamt könnte sehr alt se<strong>in</strong>, weil Irrungen<br />

und <strong>St</strong>reitigkeiten über die Waldrechte zwischen <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de Treis und<br />

dem <strong><strong>St</strong>ift</strong> seit dem 12. Jahrhun<strong>der</strong>t bek<strong>an</strong>nt s<strong>in</strong>d und zum festen Best<strong>an</strong>dteil<br />

ihrer Beziehungen durch Jahrhun<strong>der</strong>te gehörten (vgI. § 17, 7).<br />

9. Die Scholaren, die <strong>in</strong> Testamenten von K<strong>an</strong>onikern und Vikaren<br />

des 13. und 14. Jahrhun<strong>der</strong>ts gen<strong>an</strong>nt werden und nicht selten <strong>in</strong> <strong>der</strong>en<br />

Häusern wohnten, s<strong>in</strong>d für die Zeit ihrer Ausbildung - bevor sie e<strong>in</strong>e<br />

Präbende o<strong>der</strong> e<strong>in</strong> Benefizium erhielten - zur <strong><strong>St</strong>ift</strong>s familie zu zählen. Über<br />

ihre Zahl und die R<strong>an</strong>gunterschiede vgI. § 23, 1.<br />

§ 17. Äußere B<strong>in</strong>dungen und Beziehungen<br />

1. Verhältnis zum Papst<br />

<strong>Das</strong> <strong><strong>St</strong>ift</strong> besaß mehrere päpstliche Schutz- und Bestätigungsurkunden<br />

für se<strong>in</strong>en Besitz. Die erste wurde 1178 durch Papst Alex<strong>an</strong><strong>der</strong> III. auf<br />

Bitten des Trierer Erzbischofs Arnold verliehen, von dem auch die<br />

Besitzliste stammte (ex litteris venerabilis fratris nostri Treverensis archiepiscopi) ,<br />

und war <strong>an</strong> den Propst Folmar und dessen Mitk<strong>an</strong>oniker ( eiusque fratribus)<br />

gerichtet (MrhUB 2 Nr. 28 S. 67/68). Die zweite Urkunde, .erbeten durch<br />

Dek<strong>an</strong> und K<strong>an</strong>oniker und <strong>an</strong> sie gerichtet, wurde 1186 durch Papst Urb<strong>an</strong><br />

III. ausgestellt. Sie ist - was den Besitz <strong>an</strong>betrifft - e<strong>in</strong>e Festschreibung<br />

des Inhalts <strong>der</strong> Urkunde von 1178, enthält aber auch neue Elemente, so<br />

das Verbot <strong>der</strong> Erhebung neuer und nicht gerechtfertigter Abgaben<br />

durch Erzbischöfe, Bischöfe, Archidiakone, Dek<strong>an</strong>e und <strong>an</strong><strong>der</strong>e Personen<br />

geistlichen o<strong>der</strong> weltlichen <strong>St</strong><strong>an</strong>des, das Verbot <strong>der</strong> Errichtung neuer

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